{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-15_1_StR_612_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"1 StR 612/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 612/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Harald H aus St, dort\ngeboren am 1949,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nP/RG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul.\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nWIV\n\n-3- AL\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n26. Juli 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der sexuellen\nNötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Diebstahl, der Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls und\ndes Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit\nmit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für\nschuldig befunden und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIm Mai und Juli 1986 drang der Angeklagte des Nachts\njeweils durch ein Erdgeschoßfenster in die Wohnung alleinstehender Frauen ein, überraschte diese im Schlaf und hielt\n\nihnen Hals oder Mund zu und manipulierte, um sich sexuell zu\nerregen, an deren Scheide und After. Dabei äußerte er dem\nSinne nach: \"Seien Sie ruhig, es passiert Ihnen nichts.\" Aus\nAngst vor Gewalttätigkeiten ließen die Tatopfer die\nsexuellen Handlungen über sich ergehen. Im Juni 1987 drang\nder Angeklagte durch ein Küchenfenster in die Erdgeschoßwohnung der Zeugin BER ein. Im Schlafzimmer der Zeugin,\ndie aufgewacht war, kam es zu einem heftigen Kampf, bei dem\ndiese dem Angeklagten die Maske vom Gesicht riß. Der Angeklagte flüchtete schließlich. Im November 1987 stieg der Angeklagte in das Einfamilienhaus der Frau YO | ein und entwendete dort eine Geldbörse, ein Luftgewehr und einen\nWohnungsschlüssel. Mit dem Schlüssel drang er vier Tage\nspäter nochmals in das Haus ein, um Wertsachen zu stehlen.\nDabei wurde er von den anwesenden Polizeibeamten festgenom-\n\nmen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet.\n\nHinsichtlich des Strafausspruchs hat sie dagegen mit\nder Aufklärungsrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit\nRecht, daß die Strafkammer zur Frage erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit des Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverständigen zugezogen hat.\n\nDas Verhalten des Angeklagten in den Fällen 1 und 2,\naber auch im Falle der Verurteilung wegen Nötigung, in dem\nein sexueller Hintergrund nicht ausgeschlossen ist, weist\nAuffälligkeiten auf, die auf eine neurotisch geprägte\nSexualanomalie hindeuten. In allen Fällen hatte der Angeklagte sein Gesicht mit einer Maske oder einem Tuch verdeckt\n\nar\n\n(UA Seite 11). In die gleiche Richtigung weist die Verurteilung 1975 wegen fortgesetzten Exhibitionismus u.a.. Auch die\nsexuelle Nötigung, die 1980 zur Verurteilung führte, enthält\ndeutliche Parallelen zu den hier zu beurteilenden Taten: In\njenem Fall riß der Angeklagte abends auf der Straße eine\n25jährige Frau zu Boden, drückte ihr mit einer Hand den Mund\nzu und betastete über der Hose deren Geschlechtsteil, wobei\n\ner mehrfach äußerte: \"Ganz ruhig.\"\n\nAllen diesen Vorkommnissen ist gemeinsam, daß der Angeklagte bei der Befriedigung seiner sexuellen Wünsche keine\nirgendwie geartete Beziehung zu den Tatopfern hergestellt\nhat. Er selbst blieb anonym und fand sein Genügen an\nsexuellen Ersatzhandlungen. Zur Vollziehung des Geschlechtsverkehrs ist es in keinem Fall gekommen.\n\nAuch im Fall 4 ist in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte aus sexuellen Beweggründen in das Haus der Zeugin\nvll eingestiegen sein konnte. Ferner schlich er schon am\n8. August 1986 des Nachts vor den Häusern der Zeuginnen\nBi und KR herum, die er zuvor am 23. Mai und\n6. Juli 1986 überfallen hatte (UA Seite 11 £., 14).\n\nBei dieser Sachlage drängte sich die Möglichkeit auf,\ndaß der Angeklagte an einer Störung des sexuellen Trieb- und\nGefühlslebens leidet, die den Charakter einer schweren\nseelischen Abartigkeit besitzt, und seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit deshalb erheblich eingeschränkt ist (§ 21\nStGB). Dabei spielt auch die zunehmende Häufung der Vorfälle\neine Rolle, die als wesentliches Indiz für eine sich progressiv entwickelnde Triebanomalie angesehen wird (vgl. BGH\n\nNJW 1982, 2009; Schorsch in: Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 288 f. und 309 f.; Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 23; Lange in LK S 21\nRdn. 48; Rudolphi SK § 20 StGB Rdn. 27; Blau JR 1983, 69,\n71). Der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des\nAngeklagten mußte daher das Landgericht durch Hinzuziehung\neines psychiatrischen Sachverständigen nachgehen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, falls\nsie die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, auch die Notwendigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB prüfen müssen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/1-str-612-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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