{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-13_1_StR_729_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-13","aktenzeichen":"1 StR 729/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 729/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWayne S aus FÜR, geboren am ED 19:3 in\nW (USA),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n20. April 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang für sämtliche\nTaten des Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken. Die\nohne Begründung aufgestellte pauschale Behauptung, der Angeklagte habe aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte\nTatbegehung gerichteten Willensentschlusses gehandelt,\nreicht zur Feststellung eines Gesamtvorsatzes hier nicht\naus. Der allgemeine Entschluß, durch Handel mit Betäubungsmitteln den finanziellen Aufwand für den Eigenbedarf\nan Rauschgift zu decken, begründet nicht ohne weiteres einen\nGesamtvorsatz. Erforderlich ist - wenn schon die künftigen\nEinzelhandlungen nicht festliegen - jedenfalls ein eingespieltes Bezugs- und/oder Vertriebssystem (vgl. BGH StV\n1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1\n\nwIvV\n\nNr. l Fortsetzungszusammenhang 2). Hierzu sind Feststellungen im Urteil nicht getroffen und sie erübrigen sich\n(zumindest) auch nicht, soweit der Angeklagte, zeitlich oft\nweit auseinanderliegend, aus verschiedensten Quellen unterschiedliche Arten von Betäubungsmitteln bezogen und mit\neinem Teil davon Handel getrieben hat. Bei der danach eventuell veranlaßten selbständigen Bewertung einzelner Tatkomplexe, könnte möglicherweise nicht in allen Fällen die\n\"nicht geringe Menge\" im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\n\nerreicht werden.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird insoweit Feststellungen nicht nur (wie bisher) über den Wirkstoffgehalt\ndes Heroins, des weißen und des braunen Amphetamins zu\ntreffen haben, sondern auch über den THC-Gehalt des\ngleichzeitig besessenen bzw. gehandelten Haschisch (vgl. BGH\nMDR 1982, 426; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 2) und\n- wenn das nicht im einzelnen möglich sein sollte - zu\nseinen Gunsten von einem Mindestgehalt auszugehen haben.\n\nSollte das Landgericht wiederum vom Handeltreiben mit\n(oder Besitz) einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ausgehen, wird darüberhinaus bei erneuter Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit sowie der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu erörtern sein, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vom\nNormalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen ist (vgl.\nhierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 6). Der Tatrichter muß erkennen lassen, daß er sich dieser Möglichkeit\n\nbewußt ist.\n\n-4- A\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge\nist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben;\nzum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu\nschwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder\nunter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines\nakuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH\nJR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nach-\n\nweisen).\n\nNur wenn erschwerende Umstände vorliegen, die über den\nbloßen Handel mit Amphetamin und Haschisch hinausgehen, kann\neine dann eventuell vorliegende \"besondere Bedenkenlosigkeit\" strafschärfend zugerechnet werden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-13/1-str-729-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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