{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-13_1_StR_678_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-13","aktenzeichen":"1 StR 678/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 678/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n0\n\n1. Wolfgang a aus St, geboren am\n\n4344 in ,\n\n2. Monika M aus S , geboren am\n1960 in ,\n\n3. Ulrike MI ren aus St, geboren am\nGE 1900 Tr, You:\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n-2- ARD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 13. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nWIV\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch\nbezüglich des Angeklagten ROM in den\nFällen II 11, 13, 17 und 18\nbezüglich der Angeklagten MR und\nBe@E je in den Fällen II 11, 13 und 15;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nLO\n\nGründe:\n\nl. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 8. November 1988 u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Annahme jeweils vollendeter Vergehen des Bandendiebstahls in den Fällen II 11 und 13 der Urteilsgründe hinsichtlich aller Angeklagter sowie vollendeter Diebstähle in\nden Fällen II 15 (Angeklagte MG und Bei) sowie\nIT 17 und 18 (Angeklagter RB) findet in den Urteilsgründen\nkeine ausreichende Stütze. In allen genannten Fällen wurden\nder oder die Angeklagten bei der Tat festgenommen. Es hätte\ndaher näherer Darlegungen über das Tatgeschehen bedurft, um\ndem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die\nWegnahme bereits vollendet war oder lediglich ein Versuch\nvorlag. Nach der Rechtsprechung ist die zur Vollendung des\nDiebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder\nGewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für\ndie Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist\nentscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache\nderart erlangt, daß er sie ohne Behinderung durch den alten\nGewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271, 273 ff.). Ob\ndies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des\ntäglichen Lebens (BGHSt 23, 254, 255). Im Fall II 13 ergriff\nder Angeklagte Ri im Kaufhaus \"ri\" in StR eine\nSchreibmaschine im Wert von 999,-- DM, wurde jedoch im Verkaufsraum entdeckt und wurde hierbei mit der Angeklagten\nBeim festgenommen (UA S. 18, 19). Im Fall II 17 wurde\nder Angeklagte RP festgenommen, als er einen Videorecorder\n\nim Kaufhaus \"He in St im wert von 1099,-- DM\n\nentwendete. Angesichts dieser besonderen tatsächlichen Umstände sowie Größe und Gewicht des Diebesguts (vgl. auch BGH\nStV 1984, 376; BGH NStZ 1981, 435, 436) liegt es nahe, daß\nes noch nicht zu einem Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft gekommen war.\n\nAuch in den Fällen II 11, 15, 18 kann der Schuldspruch\nkeinen Bestand haben. Zwar handelte es sich bei dem Diebesgut jeweils um einfach zu transportierende Gegenstände.\nAngesichts der in den Fällen II 13 und 17 festgestellten\nRechtsfehler wären jedoch auch hier nähere Darlegungen über\nden genauen Tatablauf erforderlich gewesen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n2. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen\nhat die Aufhebung des Strafausspruches ingesamt zur Folge.\n\nDie weitergehenden Revisionen sind offensichtlich 'unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Zusätzlich ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nDie Tat II 1 der Angeklagten Bergmann ist möglicherweise vor ihrer bereits erledigten Verurteilung durch das\nAmtsgericht Stuttgart am 18. Februar 1987 begangen worden;\ninsoweit ist ein Härteausgleich erkennbar herbeizuführen\n(vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 7).\n\nIm Fall II 13 wies der Angeklagte Ratz zur Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration von 2,53 %0 auf. Wie das Landgericht zu einem solchen Ergebnis kommt, müßte bekanntgegeben\nwerden, Ohne genaue Darlegung der Umstände und Bewertung des\n\nAGO\n\nTatverhaltens läßt sich eine so hohe Blutalkoholkonzentration nicht damit in Einklang bringen, daß der Angeklagte\nzwar \"vielleicht auch in allen Fällen alkoholisiert, ...\njedoch in keinem Fall seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert\" war. Denn eine Blutalkoholkonzentration im Bereich\nvon 2,5 %0 legt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StCB § 21 Blutalko-\n\nholkonzentration 4).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-13/1-str-678-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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