{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-08_1_StR_666_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-08","aktenzeichen":"1 StR 666/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1_ StR 666/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYilmaz T aus AU, seboren am\nEEE 1966 in x\n\n(Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwımI\n\n- 2- ‚8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. Dezember 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n20. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nMit Urteil vom 5. Februar 1988 hatte das Landgericht\nden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision\nwurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Seine erneute Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach Aufhebung des ursprünglichen Strafausspruchs war\nder zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen; insoweit durfte er nicht auf die\nfrühere Entscheidung verweisen (BGHSt 24, 274; BGH StV 1982,\n105; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1\nStrafzumessung 5; vgl. auch BGH NStZ 1981, 299/300). Dem\nwerden die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen\nUrteil nicht gerecht: Sie erwähnt zwar, zu den persönlichen\nVerhältnissen des Angeklagten und seinen Vorahndungen habe\nsie die gleichen Feststellungen wie im früheren Urteil getroffen; im wesentlichen nimmt sie aber nur Bezug auf jene\nAusführungen, ohne sie wiederzugeben und bei der nach § 46\nAbs. 2 StGB gebotenen Abwägung zu würdigen (UA S. 4). Das\nstellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, auf dem die\n\nangefochtene Entscheidung beruhen kann.\n\n-4- IE\n\nzur Art der Tatausführung, die das Landgericht strafschärfend verwertet hat (UA S. 10), bemerkt der Senat: Die\nneu erkennende Strafkammer wird darauf Bedacht zu nehmen\nhaben, daß jeder Widerspruch zu den bindend gewordenen Feststellungen des früheren Urteils zum Schuldspruch vermieden\n\nwird.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-08/1-str-666-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-08/1-str-666-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.907114+00:00"}}