{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-06_1_StR_620_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-06","aktenzeichen":"1 StR 620/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Are\n\nJGG 1975 § 105 Abs. 1 Nr. 1;\n\n§ 105 Abs. 3, § 31 Abs. 3 Satz 1\n\nFür die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem\nJugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob\nin dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte\nwirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist nicht entscheidend.\n\nBei einem Heranwachsenden steht die Anwendung von Jugendoder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel\nund Ausnahme. Die grundsätzliche Anwendung von Jugendrecht, wenn nicht ausnahmsweise der Täter eindeutig einem\nErwachsenen gleichsteht, findet im Gesetz keine Stütze.\n\n. Auch bei Verurteilung zu Jugendstrafe von zehn Jahren\n. kann von der Einbeziehung einer früheren Verurteilung\nnach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG abgesehen werden, wenn\nhierfür unter dem Gesichtspunkt des Erziehungszwecks\nGründe von ganz besonderem Gewicht vorliegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nAre\n\nJGG 1975 § 105 Abs. 1 Nr. 1;\n\n§ 105 Abs. 3, § 31 Abs. 3 Satz 1\n\nFür die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem\nJugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob\nin dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte\nwirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist nicht entscheidend.\n\nBei einem Heranwachsenden steht die Anwendung von Jugendoder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel\nund Ausnahme. Die grundsätzliche Anwendung von Jugendrecht, wenn nicht ausnahmsweise der Täter eindeutig einem\nErwachsenen gleichsteht, findet im Gesetz keine Stütze.\n\n. Auch bei Verurteilung zu Jugendstrafe von zehn Jahren\n. kann von der Einbeziehung einer früheren Verurteilung\nnach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG abgesehen werden, wenn\nhierfür unter dem Gesichtspunkt des Erziehungszwecks\nGründe von ganz besonderem Gewicht vorliegen.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF m\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_StR 620/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Andreas H aus\n1967 in R\n\n2. Holger Sch\nboren am\n\n, geboren am\n\n/Landkreis Kg ,\n\naus W ‚ gein S ,\n\nwegen Mordes\n\n16\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt een\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Hellie,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n‚16\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 5. Mai 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den\nAngeklagten durch dieses Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten je wegen Mordes zu\nzehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist\nunbegründet, da sie keinen Rechtsfehler zugunsten oder zulasten der Angeklagten aufgedeckt hat. Die Verfahrensrügen\nsind offensichtlich unbegründet, der Erörterung bedarf die\n\nSachrüge.\n\nl. Die Jugendkammer hat auf die beiden Angeklagten, von\ndenen einer knapp 20 Jahre alt war und der andere dieses\nAlter gerade erreicht hatte, ohne Rechtsfehler das Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).\n\na) Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des S$S 105\nAbs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im\nwesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NSt2\n1986, 549, 550; BGHR JGG S 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2). Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht bei seiner Entscheidung den dabei anzulegenden Maßstab nicht verkannt. Zwar ist der in § 105 JGG verwendete\nBegriff des Jugendlichen in S 1 Abs. 2 JGG als der eines\nMenschen unter 18 Jahren definiert. Das bedeutet aber nicht,\ndaß ein Heranwachsender nur dann nach Jugendstrafrecht zu\nbehandeln ist, wenn er in allen Belangen das Bild eines\n\nhöchstens Siebzehnjährigen bietet.\n\nDer Gesetzgeber mag 1953 der Auffassung gewesen sein,\nder Entwicklungsstand des normalen über 18 Jahre alten\nMenschen lasse sich zuverlässig von dem des unter ı8 Jahre\nalten \"Jugendlichen\" abgrenzen. Damit übereinstimmend trat\ndamals wie heute unbeschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828\nAbs. 2 BGB) mit 18 Jahren ein. Auch war der Gesetzgeber wohl\nder Auffassung, nur ausnahmsweise würden bei der Gruppe der\nHeranwachsenden Reifeverzögerungen zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen (vgl. Brunner, JGG 8. Aufl. Einführung II\nRdn. 28; Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 105 Rdn. 3). Diese Erwartung hat sich nicht bestätigt. Es hat sich gezeigt, daß das\nJugendalter als Entwicklungsabschnitt nicht durch Altersgrenzen bestimmt ist (Specht in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 390). Ein bestimmter, sicher abgrenzbarer\nTyp des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, mit dem der\nHeranwachsende verglichen werden könnte, ist nicht feststellbar. Die Grenzen sind fließend. Auch bei Überschreitung\n\nut\n\nder Altersstufe von 17 zu 18 Jahren ist eine zuverlässig\nfestzustellende Änderung im Denken und Empfinden, eine\nzäsur, nicht erkennbar (vgl. Brunner aaO Rdn. 4; Eisenberg\naaO Rdn. 7; Potrykus, JGG 4. Aufl. Bem. 2; Dallinger/\nLackner, JGG 2. Aufl. Rdn. 3; Ostendorf, JGG Rdn. 6, alle zu\n§ 105 JGG; Schaffstein NJW 1955, 1577; Längelüddeke/Bresser,\nGerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 350). Demgegenüber bestimmt § 1 Abs. 2 JGG den Jugendlichen (und Heranwachsenden)\nnach formalen Kriterien, die den materiellen Gehalt dessen,\nwas einen Jugendlichen im Sinne des § 105 JGG ausmacht,\nnicht kennzeichnen können. Maßgebend ist vielmehr, ob sich\nder einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche\ntypischen Entwicklungsphase befindet (BGHSt 22, 41, 42). Mit\ndieser Auffassung sind die Grenzen zulässiger Auslegung\nnicht überschritten. Anhaltspunkte dafür gibt § 105 Abs. 1\nNr. 2 JGG: Der Täter wird nach Jugendrecht behandelt, wenn\neine Jugendverfehlung vorliegt, also bei Taten, die nach\nihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen\ndes Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR\naaO). Es wird mithin auf jugendtypische Verhaltensweisen\nabgestellt, nicht darauf, ob das Verhalten dem eines\nhöchstens Siebzehnjährigen entspricht - vom \"Jugendlichen\"\nim Sinne des § 1 Abs. 2 JGG mit seinen festen Altersgrenzen\nist hier nicht die Rede. Zudem deutet die Existenz des S 105\nAbs. 1 Nr. 2 JGG zwar einerseits darauf hin, daß der Gesetzgeber von festen Altersgrenzen ausging; anderenfalls wäre\ndie Bestimmung nahezu überflüssig. Andererseits kommt darin\naber das Bestreben zum Ausdruck, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen,\n\nwas durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Dem entspricht es, auch bei der Beurteilung des Reifegrades nach S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht\nein bestimmtes Alter als unverrückbaren Maßstab zu nehmen,\nsondern auf eine Entwicklungsphase des noch jungen Menschen\nabzustellen. Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im\nSinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in\nder Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, \"bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang\nwirksam sind\" (BGHSt 12, 116, 118; 22, 41, 42; Brunner aaO\nRdn. 4; Eisenberg aaO Rdn. 8). Ist das nicht der Fall und\nstehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter\nvielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen\ngleichzustellen. Die Entscheidung ist jeweils aufgrund der\nBesonderheiten des Einzelfalles zu treffen.\n\n_ Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme\n- § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die\ngrundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts\nauf, wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGHSt 12, 116, 118) zutreffend ausführt. Die\nForderung, grundsätzlich Jugendrecht anzuwenden, wenn nicht\nausnahmsweise der Täter eindeutig einem Erwachsenen gleichzustellen ist, findet im Gesetz keine Stütze. Nur wenn\nder Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel\nnicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht\nentnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH\nStv 1983, 377).\n\nWAZ\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Jugendkammer verfahren\nund hat ihre Entscheidung aufgrund umfassender Darstellung\nund Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeiten getroffen. Danach war sich das Landgericht beim Angeklagten |\nsicher, daß er noch keineswegs ausgereift war, sondern deutlich mitten in einer persönlichen Entwicklung stand. Beim\nAngeklagten sch konnte es trotz umfassender Erörterung und Würdigung seines Lebenslaufs und seiner Verhaltensweisen sowie des Umstandes, daß die Entwicklung der Tat Züge\ndes Verhaltens einer noch unausgereiften Persönlichkeit\ntrug, letzte Gewißheit über den Grad der Reife nicht gewinnen. Dabei hat das Landgericht die bei diesem Angeklagten\nnaheliegende Möglichkeit berücksichtigt, aber als nicht\nsicher verworfen, daß bei ihm nicht mehr Fragen von Entwicklung und Reife, sondern Charaktermängel im Vordergrund\nstanden. Bei beiden Angeklagten waren die aus den eingehend\ndargestellten Umständen gezogenen Schlüsse auf ihren Reifegrad jedenfalls möglich und sind vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen. Die verbleibenden Zweifel beim Angeklagten\nSch musten zur Anwendung von Jugendstrafrecht\nführen.\n\nb) Die in einem Urteil verfehlten rechtspolitischen\nDarlegungen zu einer gewünschten künftigen Ausgestaltung des\n§ 105 Abs. 1 JGG könnten zwar zu der Besorgnis Anlaß geben,\ndas Landgericht habe nicht die bestehende Ausgestaltung des\n§ 105 JGG zugrundegelegt, sondern wolle bei Heranwachsenden\ngrundsätzlich Jugendrecht anwenden. Mit seinen Ausführungen\nhat das Landgericht hier aber eher den Grundsatz bekräftigt,\n\ndaß bei verbleibenden Zweifeln, inwieweit der Täter noch in\nder Entwicklung stehe, dem Jugendrecht der Vorzug zu geben\nist: Denn die Gefahr, daß ein Heranwachsender zu Unrecht als\nJugendlicher behandelt wird, ist kriminalpolitisch als\nweniger bedeutsam anzusehen als die umgekehrte Gefahr eines\nMißgriffs durch unzulängliche Berücksichtigung der erzieherischen Bedürfnisse, die sich aus einer vorhandenen, aber\nnicht hinreichend bekannten Reifeverzögerung ergibt (BGHSt\n\n12, 116, 119).\n\nIm übrigen haben sich die genannten Erwägungen nicht\nauf den Urteilsspruch ausgewirkt. Da schon zuvor der Überzeugung Ausdruck gegeben wurde, es sei auf den Angeklagten\nHOEEEEB mit Sicherheit Jugendrecht anzuwenden und beim Angeklagten Sch Gewißheit über den Reifegrad nicht zu gewinnen, stand das rechtliche Ergebnis bereits fest.\n\nc) Die Jugendkammer ist bei ihrer Entscheidung im\nErgebnis dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen nicht\ngefolgt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In\nden Urteilsgründen ist näher dargelegt, daß der Sachverständige bei der Beurteilung des Ergebnisses seiner Untersuchungen nicht sicher gewesen sei und vor allem, daß er von\neinem rechtlichen Verständnis von § 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1\nNr. 1 JGG ausgegangen sei, das von der oben dargelegten\nRechtsprechung (und einem Großteil der Literatur) nicht ge-\n\nteilt werde.\n\nWenn der Richter von einem Sachverständigengutachten\nabweichen will, muß er nicht notwendig einen weiteren Sachverständigen hören. Er hat sich mit dem erstatteten Gutachten unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und seine abweichende Ansicht zu begründen\n(BGH NStZ 1983, 377; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 33).\n\n16\n\nDieser Verpflichtung ist das Landgericht umfassend nachgekommen. Seine (auch durch das jugendpsychiatrische Gutachten\nvermittelte) Sachkunde zur Beurteilung der Frage wird aus\ndem Urteil ausreichend deutlich. Es war danach nicht gedrängt, einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nd) Die am Anfang der Erörterung des § 105 JGG dargestellten Gründe, warum das Landgericht - mit dem Sachverständigen - beide Angeklagten einheitlich behandeln will,\nsind entgegen dem Revisionsvortrag nicht die Prämisse für\ndie anschließende Beurteilung, sondern ersichtlich das Ergebnis der die beiden Angeklagten vergleichenden Prüfung der\n\nGesamtumstände.\n\n5. Das Landgericht hat beim Angeklagten Hellie aus\nerzieherischen Gründen davon abgesehen, in die Verurteilung\nzu zehn Jahren Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen Mordes\nein früheres Urteil (ein Jahr vier Monate Jugendstrafe wegen\nzahlreicher Diebstähle u.a., wovon ein Jahr noch nicht ver-\n\nbüßt ist) einzubeziehen. Das ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\na) Begeht ein Jugendlicher, der rechtskräftig zu\nJugendstrafe verurteilt worden ist, vor vollständiger Verbüßung oder sonstiger Erledigung eine neue Straftat, so\ntritt die spätere Verurteilung grundsätzlich nicht neben die\nfrühere. Vielmehr schreibt § 31 Abs. 2 Satz 1 JCG vor, daß\nunter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Erkenntnisses\neinheitlich auf Jugendstrafe zu erkennen ist.\n\n- 10 -\n\nDas Gericht kann jedoch von der Einbeziehung der\nfrüheren Verurteilung absehen, wenn dies \"aus erzieherischen\nGründen zweckmäßig\" ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG).\n\nb) Die Verfahrensweise des Landgerichts führt im vorliegenden Fall dazu, daß die Jugendstrafen in ihrer\nKumulation die Höchststrafe des § 105 Abs. 3 JGG überschreiten. Es ist umstritten, ob in einem solchen Fall Ss 3l\nAbs. 3 Satz 1 JGG überhaupt anwendbar bleibt. Nach der einen\nAuffassung (Frisch NJW 1959, 1669, 1670; Nothacker, Erziehungsvorrang und Gesetzesauslegung S. 253 Anm. 850; Böhm,\nEinführung in das Jugendstrafrecht 2. Aufl. $S 22, 2 b, bb\nund StV 1986, 70 £f£f.) gibt S$S 105 Abs. 3 JGG insgesamt die\nHöchstgrenze an. Andere teilen diese Meinung für den Regelfall mit der Erwägung, es sei \"fast niemals erzieherisch\nzweckmäßig\", die vom Gesetzgeber festgelegten Höchstgrenzen\nzu überschreiten (Brunner aaO § 31 Rdn. 23, 23a; vgl. auch\nEisenberg aaO § 31 Rdn. 33), halten das in Ausnahmefällen\naus \"wichtigen Erziehungsgründen\" aber für zulässig\n(Dallinger/Lackner aaO § 31 Rdn. 42; Schaffstein/Beulke,\nJugendstrafrecht 9. Aufl. $S 12 III). Potrykus (NJW 1959,\n1064) hält es in bestimmten Fällen aus \"Rechtsgründen\" für\ngeboten, daß mehrere Jugendstrafen in ihrer Kumulation das\ngesetzliche Höchstmaß überschreiten. Das Kammergericht (JR\n1981, 306 ff.) billigt das mit der Erwägung, die vorherige\nVerurteilung zur Höchststrafe könne kein Freibrief sein zur\nspäteren Begehung weiterer Taten (so auch Schaffstein/Beulke\n\naa0; Böhm aaO S. 72).\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit\ndieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21,\n24; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 -, bei\nHoltz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).\n\nMb\n\n- 11 -\n\nc) Der Senat ist der Auffassung, daß in Ausnahmefällen\nneben der gesetzlichen Höchststrafe eine Jugendstrafe gemäß\n§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG bestehen bleiben kann. Beim Widerstreit zweier gesetzlicher Prinzipien des Jugendgerichtsgesetzes - hier Begrenzung der Jugendstrafe (s 105 Abs. 3\nJGG), dort Absehen von der üblichen Einheitsstrafe aus erzieherischen Gründen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) - kann nicht\nvon vornherein generell gesagt werden, die eine Maxime habe\ngrundsätzlich Vorrang vor der anderen. Im Vordergrund steht\nder Erziehungsgedanke als Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts. Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den\nEinzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl.\nBGHSt 22, 21, 23). Andererseits ist zu bedenken, daß sich\naus den Vorschriften in § 18 Abs. 1 Satz 2, Ss 31 Abs. 1\nsatz 3, § 105 Abs. 3 JGG zu ergeben scheint, der Gesetzgeber\nhabe auch bei schwersten Straftaten die Möglichkeit der\nerzieherischen Einwirkung im Strafvollzug auf zehn Jahre begrenzt (vgl. Eisenberg aa0). Nähere Betrachtung zeigt aber\neinen grundlegenden Unterschied zu der hier zu beurteilenden\nVerfahrenslage auf. Während in jenen Vorschriften bestimmt\nwird, welche Höchstgrenzen der Richter bei der Entscheidung\nüber das Reaktionsmittel auf die in einem bestimmten Verfahren zu beurteilenden Straftaten zu beachten hat, regelt\nS 31 JGG in seinen Absätzen 2 und 3 den Fall, daß im Augenblick der Entscheidung bereits ein rechtskräftiges, noch\nnicht erledigtes Erkenntnis wegen früherer Straftaten gegen\nden Täter vorliegt. Auch insoweit soll es nach § 31 Abs. 2\nSatz 1 JGG (\"in gleicher Weise\") bei der Regel des\nAbsatzes 1] verbleiben, wonach unter Beachtung der Höchstgrenzen einheitlich über alle Straftaten zu entscheiden ist.\nErzieherische Gründe können aber nach Abs. 3 ein Ausklammern\ndes früheren Urteils rechtfertigen. Dabei ist bemerkenswert,\n\n- 12 -\n\ndaß die in Abs. 1 Satz 3 trotz der Regelungen in § 18 Abs. 1\nSatz 1 und 2, § 105 Abs. 3 JGG für erforderlich gehaltene\nausdrückliche Bindung an die Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe in der einen besonderen Fall\nbetreffenden Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG nicht wiederkehrt. Aus alledem schließt der Senat, daß die Höchstgrenzen\nhier nicht gelten sollen. Dieser Schluß erscheint auch sinnvoll schon im Hinblick darauf, daß zwischen der früheren\nStrafe und der Höchstgrenze im Einzelfall ein zu geringer\noder gar kein Spielraum liegen könnte, so daß bei absoluter\nGeltung der Höchstgrenze eine angemessene Reaktion auf die\nneue Tat nicht mehr möglich wäre. Ein solcher Fall liegt\nzwar hier nicht vor. Das Gesetz bietet aber keinen Anhalt\ndafür, die nach der Systematik der Vorschriften als zulässig\nerkannte Überschreitung des Höchstmaßes durch Kumulierung\nzweier Strafen auf die Fälle zu beschränken, in denen die\nfrühere Strafe den Rahmen bereits (weitgehend) ausgeschöpft\nhat. Die möglichen Unterschiede in der Fallgestaltung haben\nvielmehr bei der Prüfung der Frage Berücksichtigung zu\nfinden, ob erzieherische Gründe das Absehen von der Einbeziehung der früheren Taten rechtfertigen.\n\nUm § 31 Abs. 3 JGG im Einzelfall anwenden zu können,\nmüssen Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NSt2\n1985, 410 für den Fall der Zulässigkeit des Durchbrechens\nder Vorschrift des § 105 Abs. 3 JGG) und zur Verfolgung\ndieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen. Sind die Voraussetzungen erfüllt,\nso steht die Entscheidung im pflichtgemäßen, durch rationale\nErwägungen gebundenen Ermessen des Tatrichters (BGH aa0;\nDallinger/Lackner aaO § 31 Rdn. 43).\n\nMIC\n\n- 13 -\n\nd) Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei\nim vorliegenden Fall nicht nur zweckmäßig, sondern aus erzieherischen Gründen geboten, vom Grundsatz des § 31 Abs. 2\nJGG abzuweichen. Unter Beachtung der oben dargelegten Anforderungen hat es die bisher erst kurzfristige Verbüßung\nund den Umstand, daß die neue Tat während einer Bewährungszeit begangen wurde, noch nicht als die verlangten besonderen Erziehungsgründe angesehen. Hinzu kommt, daß es dem\nAngeklagten durch Einstellung des Verfahrens wegen weiterer\nschwer krimineller Gewalttaten und Beiseitelassen der früheren Verurteilung das Gewicht des Mordes, \"der in seiner\nFurchtbarkeit kaum seinesgleichen findet\", vor Augen stellen\nwollte. Die Einbeziehung minder schwerer Straftaten werde\ndem Angeklagten die Bedeutung der Mordtat nicht ausreichend\nbewußt machen, zumal er trotz Geständnisses bereits in der\n\n- 14 -\n\nHauptverhandlung zur Verharmlosung geneigt habe. Dieser\nTendenz konnte nach Überzeugung der Jugendkammer nur begegnet werden, wenn der Angeklagte sieht, daß er allein\nwegen der Mordtat die Höchststrafe erhält. Das ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-06/1-str-620-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":16},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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