{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-06_1_StR_570_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-06","aktenzeichen":"1 StR 570/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAA\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 570/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus TOM (Marokko),\n\nl. Abdessamad R\n\ndort geboren am (iB 1966,\n\n2. Baaser S aus TOWER (Marokko),\ndort geboren am 1969,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwII\n\n-2- WE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii:\n\nals Verteidiger des Angeklagten rg.\n\nJustizangestellte EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWER\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n20. Juni 1988, auch soweit es den Angeklagten\nSM petxrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWegen (gemeinschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln hat das Landgericht den Angeklagten\nRER, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten su. der zur Tatzeit 18 Jahre alt war, zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nDen Angeklagten JE, einen Heranwachsenden, der seine Revision inzwischen zurückgenommen hat, hat die Jugendkammer\nebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt. Das bei den Angeklagten sichergestellte\n\nHaschisch im Gesamtgewicht von 1.508,66 g wurde eingezogen.\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten RW una\nsgBER die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nRechtsmittel sind unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch\nund der Einziehungsanordnung gelten, haben jedoch zum Strafausspruch - insoweit gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten Jafal - Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Der Angeklagte REF stellte den Hilfsbeweisamtrag, zum Beweise dafür, daß es in der Heimat der Angeklagten \"durchaus nicht unüblich ist, daß junge Menschen erhebliche Mengen Haschisch zum Eigenkonsum mit sich herumtragen,\nohne dieses verkaufen zu wollen\", ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag\nabgelehnt mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei\n\"für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung\" (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): Selbst wenn man davon\nausgehe, daß junge Menschen in Marokko üblicherweise\nHaschisch in der von der Verteidigung angegebenen Menge von\n500 bis 700 g ohne Verkaufsabsicht mit sich führen, lasse\ndies angesichts der für einen geplanten Verkauf sprechenden\nBeweisanzeichen (UA S. 6/7) keine Rückschlüsse auf die Absicht des Angeklagten | im vorliegenden Fall zu, zumal\ner das in seinem Besitz befindliche Haschisch nach Brüssel\nverbringen wollte (UA S. 8). Beide Revisionen - diese Verfahrensrüge erhebt auch der Angeklagte SW in zulässiger\nWeise - meinen, entgegen der Auffassung der Jugendkamner sei\ndie wiedergegebene Beweisbehauptung doch bedeutungsvoll ge-\n\nME\n\nwesen, weil sie zu dem Schluß geführt hätte, daß die Einlassung der Angeklagten nicht zu widerlegen sei, sie hätten das\nsichergestellte Haschisch ausschließlich selbst verbrauchen\n\nwollen.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Ob die unter Beweis gestellte Hilfstatsache geeignet war, einen solchen Schluß zu\nrechtfertigen, hatte die Jugendkammer in freier Würdigung\nder gesamten Beweislage (§ 261 StPO) zu entscheiden (vgl.\nBGH GA 1964, 77 sowie Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244\nRdn. 72 m. w. Nachw.). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diese Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, etwa indem sie den Denkgesetzen oder anerkannten Erfahrungssätzen\nwiderspricht. Das ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hier nicht der Fall. Die Überzeugung\nder Jugendkammer, daß die Angeklagten die Gesamtmenge von\nca. 1,5 kg Haschisch nicht selbst verbrauchen, sondern anl1äßlich ihrer Fahrt nach Brüssel verkaufen wollten, beruht\nvor allem auf dem Umstand, daß sie sonst völlig mittellos\nwaren und auch nicht Arbeit in Aussicht hatten, mithin zur\nBestreitung ihres Lebensunterhalts auf den Verkauf des Betäubungsmittels angewiesen waren (UA S. 7). Bei dieser Sachlage war der Schluß, daß das Haschisch gewissermaßen ihre\n\"Reisekasse\" bildete, nicht bloß möglich, was ausreichen\nwürde, sondern ausgesprochen naheliegend, rechtfertigte sich\nalso die Annahme der Jugendkammer, es komme auf die im Beweisamtrag behaupteten Gepflogenheiten nicht an.\n\n2. Auch die übrigen Verfahrensrügen, die allein der Angeklagte RER erhoben hat, können nicht durchdringen. Unbegründet ist insbesondere die Rüge, mit der die Revision\n\ndieses Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe es\nunter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) versäumt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die verschiedenen Haschischpartien, die sich im\nBesitz der Angeklagten befanden, zu völlig unterschiedlichen\nZeitpunkten hergestellt wurden und nicht aus der gleichen\n\"Quelle\" stammen. Die Jugendkammer hat nicht klären können,\nauf welche Weise die Angeklagten das Haschisch erworben\nhaben. Sie stellt lediglich fest, daß sie dieses Betäubungsmittel als ihren gemeinsamen Besitz betrachtet und es nur\nzur Verteilung des Risikos während der Fahrt aufgeteilt\nhaben (UA S. 5). Diese Feststellung hängt, worauf der\nGeneralbundesanwalt zu Recht hinweist, nicht mit der Beschaffenheit des sichergestellten Betäubungsmittels zusammen. Es handelt sich vielmehr um eine Schlußfolgerung, die\ndas Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten gezogen\nhat. Daher war die von der Revision vermißte Aufklärung, von\nder eine weitere Entlastung der Angeklagten nicht zu erwarten war, nicht geboten.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Revisionsführer auf.\n\ni\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch - auch hinsichtlich\ndes Angeklagten IB - nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Begründung, mit der die Jugendkammer es abgelehnt hat, auf den Angeklagten Su als Heranwachsenden\nJugendstrafrecht anzuwenden, begegnet - wie auch der\nGeneralbundesanwalt meint - durchgreifenden Bedenken.\n\n‚45\n\nSie ist zwar auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung der Umweltbedingungen zu dem Ergebnis gekommen, daß der genannte\nAngeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand\n(vgl. $S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Erwägungen, mit denen sie\nes für ausgeschlossen hält, es handle sich nach der Art, den\nUmständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (vgl. dazu BGHSt\n8, 90; BGH StV 1983, 377; BGH NSt2 1986, 549, 550; BayObLG\nStv 1981, 527; 1984, 520; Brunner, JGG 8. Aufl. § 105\nRan. 14; Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 105 Rdn. 34), halten indes der Nachprüfung nicht stand.\n\nBei beiden Heranwachsenden hat die Jugendkammer Abenteuerlust, die auf jugendtypischen Charakter der Tat hindeuten würde, allein mit der Erwägung verneint, ausschließlicher Zweck der von den Angeklagten unternommenen Reise sei\nder gemeinsame Verkauf des Rauschgifts gewesen (UA S. 10).\nDabei - wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung (UA\nS. 7) - übersieht sie jedoch, daß die Absicht, das Haschisch\ngewinnbringend zu verkaufen, ein Handeln aus Abenteuerlust\noder anderen jugendtümlichen Beweggründen nicht ausschließt.\nIn diesem Zusammenhang bleibt unerörtert, daß die Angeklagten, wenn sie auch bei Antritt der Fahrt völlig mittellos\nwaren, durch die geplante Veräußerung der erheblichen\nHaschischmenge, die sie mit sich führten, einen Erlös erzielt hätten, der ihnen einen längeren Aufenthalt in Europa\nermöglicht hätte. Daraus, daß die Einlassung der Angeklagten\nwiderlegt worden ist, sie hätten mit dem mitgebrachten\nRauschgift nicht Handel treiben wollen, vielmehr hätten sie\n\nArbeit gesucht, um ihren Lebensunterhalt im Ausland für ungefähr sechs Monate zu bestreiten, hat die Jugendkammer zu\nUnrecht geschlossen, daß der Entschluß zu der Fahrt - über\nden Transport des zu verkaufenden Rauschgifts hinaus - keineswegs Antriebskräften der Entwicklung im Sinne einer\n\nJugendverfehlung entsprang.\n\nFerner lassen die Urteilsgründe besorgen, bei ihrer Beurteilung habe die Jugendkammer Umstände außer acht gelassen, die Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung gestatteten. Für die Annahme einer Jugendverfehlung\nsprach schon die Art und Weise, in der die Angeklagten die\nVerkaufsfahrt durchführten (sie waren als \"blinde Passagiere\" unterwegs in einem Lkw, der sie nach Brüssel bringen\nsollte, kamen aber auf dem Großmarkt in VE an, wobei\nsie weder über Bargeld noch - abgesehen von dem Rauschgift -\nüber sonstige Vermögenswerte verfügten). Es lag auch nahe,\ndaß die Tatbereitschaft dadurch gefördert wurde, daß es sich\num eine Gruppe junger Leute handelte, die zu dieser wenig\nvorbereiteten, höchst riskanten Fahrt aufgebrochen war. Mit\ndiesen auf jugendlichen Leichtsinn hindeutenden Umständen\nhätte sich die Jugendkammer näher befassen müssen.\n\nb) Dieser sachlich-rechtliche Mangel betrifft in gleicher Weise den Angeklagten IR (UA S. 9/10). Daß er seine\nRevision zurückgenommen hat, ändert nichts daran, daß die\nUrteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken ist\n(vgl. BGH NJW 1958, 560).\n\nIS\n\n€) Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei zutreffender Beurteilung der erörterten Frage auch die Strafe des\n(erwachsenen) Angeklagten RO seringer ausgefallen\nwäre.\n\n3. Der Rechtsfehler berührt die auf § 33 BtMG gestützte\nEinziehungsanordnung nicht; diese hat deshalb Bestand.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg Maul Foth\nbefindet sich in Urlaub\n\nund kann daher nicht\n\nunterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-06/1-str-570-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-06/1-str-570-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.698800+00:00"}}