{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-29_1_StR_688_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-29","aktenzeichen":"1 StR 688/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"und\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 688/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHicret U ER aus mE seboren am EEE 1955 in\n|\n\n(Türkei),\n\nwegen Diebstahls\n\nIF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. November 1988 beschlossen;\n\n(Bl.\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 29. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n\nwird verworfen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten\n\nzur Last.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. ausgeführt:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\n\"Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen\n2001 SA). An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt\n\nder Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie weder\nwiderrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden\n(BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281; 1985, 207).\n\nNach den vorliegenden dienstlichen Erklärungen (Bl 2147,\n2148, 2152 - 2157) besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß\ndie Revisionsrücknahmeerklärung durch unlautere Mittel er-\n\nlangt wurde.\"\n\nDem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Die Revision\nträgt für ihre Behauptung, der Angeklagte habe sich von der\nStaatsanwaltschaft arglistig täuschen lassen, keine Tatsachen vor. Auch der Hinweis auf den Brief des Angeklagten\nvom 5. Februar 1988, in dem er sich auf den Richter\nStB bezieht, ist wenig hilfreich. Richter Stis\nwirkte an der Hauptverhandlung nicht mit und war - so die\ndienstliche Äußerung der Richterin am Landgericht FR -\nzur Zeit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache bereits nicht mehr beim Landgericht Heilbronn tätig.\n\n-4- AIY\n\nDie wirksame Rücknahme der Revision schließt zugleich\ndie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.\n\n+\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben\nKuhn\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-29/1-str-688-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-29/1-str-688-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.519017+00:00"}}