{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-29_1_StR_585_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-29","aktenzeichen":"1 StR 585/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 773\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 585/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEmin Ö aus Al, geboren am\n1938 in T (Türkei),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nIE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\n: die Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nA135\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf.\nvom 22. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil wendet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die vom Landgericht\nvorgenommene Strafmilderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Die\nStrafzumessung, zu der im weiteren Sinne auch die Strafrahmenwahl gehört (BGH MDR 1962, 748; vgl. auch BGHR StGB\n§ 46 Abs. 1 Schuldausgleich 10) ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht\ngelten hinsichtlich der Strafrahmenwahl die gleichen Grundsätze (vgl. BGHSt 29, 319, 320) wie für die Strafzumessung\n\nim engeren Sinne.\n\n-4 -\n\nDer Tatrichter hat über die Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs vorzunehmen ist, aufgrund\neiner Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und\nder Täterpersönlichkeit zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353;\nBGH MDR 1962, 748; BGH StV 1981, 514; BGH StV 1986, 378,\n379). Ihm obliegt die Pflicht zur Abwägung aller für und\ngegen den Täter sprechenden Umstände aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der\nTatrichter diese Pflicht bei der Strafrahmenwahl verletzt\nhat. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Bei\nder Frage, ob eine Strafmilderung wegen Versuchs zu gewähren\nist, kommt den versuchsspezifischen Umständen besonderes Gewicht zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen\nEnergie (BGH StV 1986, 378, 379). Dies hat das Landgericht\nbeachtet, wenn es bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe nach seinem Tatplan alles getan, um den Taterfolg herbeizuführen. Das Landgericht durfte aber auch berücksichtigen, daß der Angeklagte nach mehreren Messerstichen aus eigenem Entschluß davon absah, weitere Stiche zu\nsetzen, nachdem sein Opfer auf der Straße niedergesunken\nund er davon ausging, daß es zumindest tödlich verletzt war.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich\naus den Urteilsfeststellungen nicht, daß erst das Eingreifen\nDritter den Angeklagten vom weiteren Zustechen abgehalten\nhat. Der Angeklagte stand nach der Tat zunächst untätig\nneben seinem Opfer (UA S. 14), bevor er vor herannahenden\njungen Männern davonlief. Die Strafkammer hatte auch zu beachten, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, in einem\n\nATS\n\nfür ihn fremden Land sozial eingeordnet gelebt hat, daß er\nein Teilgeständnis abgelegt hat und daß Grundlage der Tat\nlangjährige familiäre Konflikte waren. Sie hat diese Umstände zwar erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne\n\n{UA S. 32, 33) erwähnt, doch ist bei dem engen Zusammenhang\nmit den Ausführungen über die Wahl des Strafrahmens auszuschließen, daß sie nicht in die Gesamtschau zu eben dieser _\n\nStrafrahmenwahl eingeflossen sind.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-29/1-str-585-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-29/1-str-585-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.502076+00:00"}}