{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-24_1_StR_566_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-24","aktenzeichen":"1 StR 566/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ww.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _ StR 566/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Josef K U aus Cup.\ngeboren am EEE 1951 in Ka (CssR),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIl\n\n-2- AR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1988\n\na) hinsichtlich Ziffer II. 3) der Urteilsformel\nwie folgt ergänzt: \"Im übrigen wird der Ange-\n\nklagte KEEEB freigesprochen\".\n\nb) hinsichtlich Ziffer III. der Urteilsformel dahin\nergänzt, daß hinter den Worten \"des Angeklagten\n\nKu\" die Worte \"und des Angeklagten Ku\n\neingefügt werden.\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3 - AU\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom\n16. September 1988 ausgeführt:\n\n1. Die Revision führt zur Nachholung des von der Strafkammer unterlassenen Teilfreispruchs hinsichtlich\ndes dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen\nAnklageschrift vom 7. August 1987 gemachten Vorwurfs, an der Einlösung der von ihm und dem Mitangeklagten RER aus dem Fahrzeug des Geschädigten\nI | gestohlenen Eurochecks beteiligt gewesen zu\nsein (Fall 106 der Anklageschrift, vgl. Bd. XII\nBl. 6057/6058; 6119). Wegen dieser Tat ist weder\neine Einstellung nach SS 154, 154a StPpo (vgl.\n\nBd. XIII Bl. 6253/6254) noch eine Verurteilung (vgl.\nUA S. 66) oder ein Freispruch erfolgt. Da der\nUrteilspruch den Eröffnungsbeschluß ausschöpfen muß,\nhätte der Angeklagte von dem ihm unter Fall 106 der\nAnklage gemachten Vorwurf freigesprochen werden\n\nmüssen.\n\n2. Die vorgenommene Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen\nkann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer wurde der\nAngeklagte durch das seit dem 13. November 1985\n\nrechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom\n5. November 1985 - 477 Js 71330/85 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freihheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe\nist bisher weder vollstreckt noch erlassen (vgl. UA\nS. 10). Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die Taten in den Urteilsfällen 41 - 45, 58 - 65, 67 - 73, 75, 76, 79, 84,\n85, 87, 89 - 92, 98, 99, 112 - 118 vor der letzten\nTatsachenverhandlung in der genannten Sache begangen. Von der nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung\nmit SS 53 und 54 StGB erforderlichen Gesamtstrafenbildung aus den in den genannten Urteilsfällen verhängten Einzelstrafen und der durch das Amtsgericht\nNürnberg verhängten Strafe hat die Strafkammer abgesehen. Sie hat dies wie folgt begründet (UA\n\nS. 112): \"Eine Einbeziehung der benannten Verurteilung mit der Folge der Bildung mehrerer Gesamtstrafen verbot sich, da diese Verurteilung nach der\nArt des abgeurteilten Delikts nicht geeignet sein\nkonnte, auf den Angeklagten den gebotenen warnenden\nAppell auszuüben. Denn das fahrlässige Verkehrsdelikt und die hier angeklagten vorsätzlichen Taten\nhatten nicht den gleichen Unrechtsgehalt (Schönke/\nSchröder, 21. Aufl., § 45 <richtig: § 55>,\n\nRdnr. 16)\". Diese Erwägung ist rechtlich nicht\nbedenkenfrei. Die Bezugnahme in § 55 StGB auf die\nss 53, 54 StGB zeigt, daß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach denselben Regeln wie die Gesamtstrafenbildung bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer\n\nAL\n\nStraftaten erfolgen soll. Der Täter bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung soll im Ergebnis\nweder besser noch schlechter gestellt werden (vgl.\nDreher/Tröndle, Kommentar zum StGB, 44. Aufl. § 55\nRdn. 1 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1988, 284). Auf eine\nAppell- oder Warnfunktion der noch nicht erledigten\nStrafe kommt es deshalb nicht an. Die neu zu entscheidende Strafkammer wird daher die unterlassene\nBildung von zwei Gesamtstrafen nachholen müssen\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. Juli 1987\n\n- 1 StR 317/87 -).\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/1-str-566-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/1-str-566-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.354486+00:00"}}