{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-22_1_StR_583_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"1 StR 583/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 583/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria Erna Anna c u: zum,\ngeboren am UEEEEEEES 195: :r va\n\nwegen Anstiftung zur Untreue\n\n970\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 19. Juli 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht ohne\nweiteres die Annahme, die Angeklagte habe gemeinschaftlich\nmit dem gesondert verfolgten stB Anstiftung zur Untreue des Zeugen | begangen. \"Die Hauptbeiträge zur Anstiftung hat st geleistet, der an der Tat auch primär\nwirtschaftlich interessiert war (er war überschuldet und\nbenötigte das Geld für seine Geschäfte). Die Angeklagte befand sich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu St\n(sie war bei ihm beschäftigt und lebte mit ihm zusammen)\".\nDiese im Rahmen der Strafzumessung getroffenen Feststellungen\nlegen es nahe, daß die Angeklagte kein eigenes Interesse an\nden Anstiftungshandlungen hatte. Bei dieser Sachlage hätte\nsich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob die\nAngeklagte an den Anstiftungshandlungen nur als Gehilfin\n(§ 27 StGB) beteiligt war. Da dies nicht geschehen ist, be-\n\ndarf die Sache der Prüfung und Entscheidung durch einen\nneuen Tatrichter.\n\nDieser wird zu beachten haben, daß - unabhängig von\nder Frage, ob die Angeklagte der Anstiftung oder nur der\nBeihilfe zur Anstiftung schuldig ist - eine Strafrahmenmilderung nach $S 28 StGB i.V. mit S§ 49 Abs. 1 StGB schon deshalb vorzunehmen ist, weil das die Strafbarkeit des Zeugen\nKohl nach § 266 StGB begründende Treueverhältnis zwischen\nder Angeklagten und der Bank nicht bestand. Sollte der\nneue Tatrichter den Handlungen der Angeklagten nicht das\nGewicht mittäterschaftlicher Beteiligung (§ 25 Abs. 2 StGB)\nan der Anstiftung beimessen, sondern sie als Beihilfehandlungen werten, so wird der (gemilderte) Strafrahmen zusätzlich\ngemäß § 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB zugunsten der Angeklagten\n\nzu verschieben sein.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/1-str-583-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/1-str-583-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.106258+00:00"}}