{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-22_1_StR_559_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"1 StR 559/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"109\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 559/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Karl-Heinz erw \"ii N EEE,\n\ngeboren am EEE 1951 in nam,\n\nwegen Betrugs\n\n107\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 1. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nzwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des\nAngeklagten ist begründet.\n\nl. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte seit\nJuli 1985, daß er nicht mehr über liquide Geldmittel verfügte, und rechnete zumindest damit, er werde Warenlieferungen jedenfalls nicht innerhalb der Zahlungsziele bezahlen\nkönnen. Trotzdem bestellte er vom 29. Juli 1985 bis zum\n7. Februar 1986 bei 13 Lieferanten Waren für ca. 87.000 DM.\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, dabei aber möglicherweise den\nSchuldumfang zu Lasten des Angeklagten unrichtig festgestellt.\n\nWIV\n\na) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß\nsämtliche Vermögensverfügungen (Lieferungen) zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die (ursprünglich) getäuschten\nLieferanten sich noch im Irrtum über die Zahlungsfähigkeit\ndes Angeklagten befanden. Erörterungen insoweit hätten unter\nMitteilung der Verfügungszeitpunkte jedenfalls bei den Geschädigten nahegelegen, die mehrfach ohne zwischenzeitliche\nZahlung lieferten (vgl. BGH wistra 1988, 25, 26). In diesen\nEinzelfällen käme dann unter Umständen nur versuchter Betrug\nin Betracht.\n\nb) Im Einzelfall \"Sl\" rügt die Revision mit Recht,\ndaß eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten\nwurde. Das Landgericht hat einerseits durch Beschluß unterstellt, die von der Firma Sn gelieferten Waren seien\n\"auch nicht vom Angeklagten weiterverkauft worden\". In den\nUrteilsgründen wird dagegen festgestellt (UA S. 20), der Angeklagte habe teilweise die Waren anderer Firmen zurückgegeben, teilweise sei die Rückgabe abgelehnt worden, und\n\"eine Rückgabe an die Firma SEE konnte wegen des\nzwischenzeitlichen Verkaufs ... nicht durchgeführt werden\".\nDamit hat sich das Landgericht unter Verstoß gegen S 244\nAbs. 3 StPO zu einer als wahr unterstellten Beweisbehauptung\nin Widerspruch gesetzt. Das kann die Feststellungen zum\nVorsatz, jedenfalls aber die Beurteilung der Schadens-\n\nwiedergutmachung und somit das Strafmaß beeinflußt haben.\n\nan 109\n\nc) In der neuen Verhandlung wird sich das Gericht mit\ndem in der Hauptverhandlung erörterten Schreiben des\nAngeklagten vom 27. Februar 1986 an die Firma Pf\nauseinandersetzen müssen. Danach verweigerte der Angeklagte\ndie Abnahme der Ware, weil \"durch die äußerst schlechte\nGeschäftslage eine ordentliche Bezahlung nicht garantiert\nwerden\" könne. Das Schreiben läßt den Schluß zu, daß sich\nPER bei - nach den Feststellungen möglichen - späteren\nLieferungen nicht im Irrtum über die zZahlungsfähigkeit des\nAngeklagten befand. Auch könnte es zu Rückschlüssen auf den\n\nBetrugsvorsatz des Angeklagten bei Warenbestellung führen.\n\nSollte nach neuer Verhandlung das Landgericht zum\nKomplex PB „ieier allein die Bestellung vom 28. August\n1985 zugrundelegen, so kann nur die dadurch verursachte\nSchadenshöhe berücksichtigt werden - nicht aber ein\neventuell durch spätere Bestellungen und Lieferungen\nbegründeter Schaden.\n\n2. Nach den Feststellungen hat die EEE GEBEN\n\nWEB dem Angeklagten Ende Juni/Anfang Juli 1985 eine Kreditlinie bis zu 30.000 DM zugesagt und das Geld ausgezahlt. Die\n\ndamit verbundene ausdrückliche Vereinbarung, weiterhin die\ntäglichen Geschäftseinnahmen von durchschnittlich 1.000 DM\nbei der Bank zu deponieren, wollte der Angeklagte von Anfang\nan nicht einhalten und stellte seine Einzahlungen am 8. Juli\n1985 ein. Dadurch wurde die Bank um mindestens 30.000 DM geschädigt. Die Feststellungen zum objektiven Geschehen beruhen auf der Aussage des Zeugen JIGEB, die auch deshalb als\nglaubwürdig angesehen wird, weil sie exakt mit dem\n\nSchriftverkehr übereinstimme.\n\na) Die Revision trägt zutreffend vor, zu den vom Zeugen\nN 9 | vorgelegten \"in Augenschein genommenen und mit ihm besprochenen\" drei Urkunden habe ein Schreiben der Bank vom\n11. Juli 1985 gehört, wonach \"Ende Mai 1985 auf dem Konto\n(des Angeklagten) eine Dispositionslinie von 30.000 DM zugesagt\" war und bis Mitte/Ende Juli 1985 zurückgeführt\nwerden sollte. Die Fehlerhaftigkeit der Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt der Kreditgewährung und zur Rückführungsvereinbarung ergebe sich somit aus der Urkunde, die\nals Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden\n\nsei.\n\nDiese Rüge nach § 261 StPO ist zulässig (vgl. BGHSt 29,\n18, 21; BGH, Urt. vom 19. April 1983 - 1 StR 824/82 - Leitsatz in StV 1983, 321; Hanack in LR 24. Aufl. § 337\nRdn. 84). Sie ist auch begründet. Zwar ist die Würdigung der\nBeweise Sache des Tatrichters, doch sind ihm bei der nach\n§ 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung\nGrenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend\nzu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO $S 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Das Urteil muß erkennen lassen,\ndaß der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die\nEntscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu\nbeeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\nhat (Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 50 mit Nachweisen).\n\nInsoweit weist das Urteil Lücken auf. Es drängte sich\nauf, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Jgg@ anhand des tatsächlichen Wortlauts seines eigenen Schreibens vom 11. Juli\n\n1985 zu überprüfen. Im Hinblick auf die nach Aussage und\n\n-6- 103\n\nSchreiben widersprechenden Zeitabläufe wäre die Glaubwürdigkeit des Zeugen möglicherweise anders beurteilt worden. Das\n\nhätte dann unter Umständen Einfluß gehabt auf die Feststel-\n\nlungen zu den Daten der Kreditvereinbarung und -abwicklung,\n\ninsbesondere auf die Behauptung des Zeugen, die ver-\n\nSprochenen Einzahlungen seien alsbald nach Zusage und\n\nAuszahlung gestoppt worden. Gerade aus diesem Umstand aber\nhatte das Landgericht seine Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit Betrugsvorsatz gehandelt. Fand das Darlehensgeschäft bereits früher statt (z.B. Ende Mai 1985)\n\nso hätte das Landgericht aus der Einzahlung der täglichen\nEinnahmen über einen Zeitraum von dann bis zu sechs Wochen\nmöglicherweise andere Schlüsse zum Betrugsvorsatz gezogen.\n\nb) Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt: Aus den\nUrteilsgründen muß sich eindeutig ergeben, ob es sich um\neinen neuen - nun durch Täuschung erreichten - Kredit\nhandelte, der voll ausbezahlt wurde oder nur um die Erhöhung\ndes früheren Limits von 15.000 DM oder etwa um eine Umschuldung, weil anderenfalls der Schuldumfang (Schadenshöhe\nvon mindestens 30.000 DM) zu Lasten des Angeklagten\nunzutreffend festgestellt wird. Ein Betrug käme allerdings\n\nauch in Betracht, wenn die Bank im Rahmen einer etwaigen\nUmschuldung durch Täuschung von sonst erfolgreichen sofortigen Beitreibungsversuchen bezüglich eines vorangegangenen Kredits abgehalten wurde. Derartiges hat das Landgericht aber bisher nicht festgestellt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/1-str-559-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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