{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-22_1_StR_353_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"1 StR 353/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 353/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Martin x\n\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwıI\n\naus CE,\n\nO8\n\nO8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 22. November 1988 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 15. April 1988 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei\nFällen (Fälle A I, A II und A III der Urteilsgründe), Unterschlagung (Fall A V der Urteilsgründe) und Betruges (Fall A VII der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\nim wesentlichen Erfolg.\n\nLediglich in zwei der insgesamt sieben Fälle tragen die\n- wenn auch sehr knappen - Feststellungen jeweils den\n\nSchuldspruch (Fälle A IV und A VI der Urteilsgründe); insoweit war die Revision dem Antrag des Generalbundesanwalts\nentsprechend zu verwerfen. Im übrigen kann das Urteil keinen\nBestand haben.\n\nIn Fall A I der Urteilsgründe hat die Strafkammer den\nAngeklagten wegen (fortgesetzter) Untreue verurteilt, weil\ner als Leiter der Volksbankzweigstelle von hauptsächlich\ndem hochverschuldeten Immobilienmakler StB oder anderen,\nvon diesem vorgeschobenen Mittelspersonen unter Mißachtung\nseiner Kompetenzen Kredite gewährt hat. Dadurch sei ein\nSchaden von ca. 1,5 Millionen DM entstanden, an anderer\nUrteilsstelle ist von einem \"ursprünglichen Gesamtschaden\"\nin Höhe von 1,5 Millionen DM die Rede (UA S. 15). Was damit\ngemeint ist und worin der Schaden im einzelnen bestehen\nsoll, läßt das Urteil nicht erkennen. Es besteht die Besorgnis, daß das Landgericht ihn schon in der Kreditausreichung ohne Genehmigung durch den Bankvorstand sieht. Darin\nliegt aber nur eine Überschreitung bankinterner Kompetenzen,\ndie für sich allein den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Vielmehr muß hinzukommen, daß durch die Tathandlung\nein Nachteil für das zu betreuende Vermögen dem Vermögensinhaber zugefügt worden ist. Insoweit fehlen genaue Feststellungen. Soweit in Einzelfällen (etwa Fälle 6 und 7d bis\n7k) der Angeklagte die Kreditgewährungen dadurch verschleiert hat, daß er sie - mindestens zum Teil - nicht auf\ndas Konto des jeweiligen Schuldners, sondern auf einem bankinternen Verrechnungskonto verbucht hat, fehlen nähere Feststellungen über die Vorgehensweise des Angeklagten. Zwar\nkönnen der Verschleierung dienende Falschbuchungen den Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Bank hierdurch ein\n\n103\n\nNachteil im Sinne des S$S 266 StGB erwachsen ist; doch verhält\nsich hierzu das Urteil nicht. Insgesamt bedarf daher\n\nFall A I der Urteilsgründe der Prüfung und Entscheidung\ndurch einen neuen Tatrichter.\n\nzu den Fällen A II und A III der Urteilsgründe hat der\nGeneralbundesanwalt u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in\ndiesen beiden Fällen als Untreue nach S$S 266 StGB z.N.\ndes Musikvereins von und des Turn- und Sportvereins\nvon beurteilt. Diese Annahme der Strafkammer begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit es sich hierbei um die Fälle II 1, 2, 5 und 6 (vgl. UA SS. 11/12)\nhandelte. In diesen Einzelfällen hatte der Angeklagte\neingenommene Gelder pflichtwidrig nicht (vgl. Fall IIl\nund 2 UA S. 12) oder nur zum Teil (vgl. Fall II 6 UA\n\nS. 12) bei der Bank einbezahlt oder abgehoben (vgl.\nFall II 5 UA S. 12). Dagegen sind die zu Fall II 3 und\n4 (vgl. UA S. 11) getroffenen Feststellungen nicht mit\nder rechtlichen Würdigung der Strafkammer vereinbar,\nder Angeklagte habe sich auch in diesen Fällen einer\nUntreue zum Nachteil des Musikvereins vn schuldig\ngemacht. Denn im Fall II 3 schrieb der Angeklagte zweimal (am 29. August 1984 und am 14. Oktober 1985) Geldbeträge über jeweils 5.000,-- DM dem Sparkonto des Vereins gut, zahlte diese Beträge aber nicht ein. Das\nrechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme der Strafkammer, dem Verein sei dadurch ein Vermögensschaden\nentstanden. Das gilt auch für den Fall II 4, in dem der\n\nAngeklagte am 16. September 1985 Geld vom Konto des\nVereins abhob, einen dementsprechenden Eintrag im Sparbuch aber nicht vornahm. Deshalb liegt es nahe, daß in\n\ndiesen Fällen eine Untreuehandlung zum Nachteil der\n\nBank vorgelegen hat. ...\"\n\n\"Im Fall III der Urteilsgründe hat die Strafkammer fest\ngestellt, daß der Angeklagte von den Konten des Turnund Sportvereins veHnB \"unter Ausnutzung seiner Stellung als Vereinskassierer ‘und Bankzweigstellenleiter\"\nam 7. Mai 1984, 24. Oktober 1985 und 25. April 1986\nverschleierte Abhebungen in Höhe von insgesamt\n22.000,-- DM vorgenommen hatte (vgl. UA S. 12). Es\nfehlen hier jegliche Feststellungen darüber, wie der\nAngeklagte die Abhebungen \"verschleiert\" hat. Handelt\nes sich hierbei - was nicht auszuschließen ist - um\nManipulationen wie die in den Fällen II 3 und 4, dann\nkäme eine Untreue zum Nachteil der Bank in Betracht,\n\ndie möglicherweise im Fortsetzungszusammenhang zu den\nim Fall I angeführten Einzelakten steht.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nZu Fall A V der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte am 24. Juni 1986 vom Sparbuch\neines Kunden bei der Bankzweigstelle ohne Einwilligung des\nKontoinhabers unter Verwendung eines undatierten Auszahlungsbelegs 30.000,-- DM abgehoben hat, um diesen Betrag\nwegen einer bevorstehenden Geschäftsrevision zur Verdeckung\n\nanderer Geldaktionen zu verwenden. Diese allzu knappen\n\n108\n\nFeststellungen weisen die Merkmale veruntreuender Unter-\n\nschlagung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Es be-\n\ndarf näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter,\nwie der Angeklagte im einzelnen vorgegangen ist, ob er etwa\ndie Abhebung im Sparbuch vermerkt, das Geld in Empfang genommen und sodann auf andere Konten einbezahlt oder nur im\n\nwege von Umbuchungen verfügt hat.\n\nzu Fall A VII der Urteilsgründe hat der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat festgestellt, daß im August 1986\nder Fehlbestand der Kasse der Zweigstelle | infolge der Entnahmen des Angeklagten durch Geldausreichungen an st unter Hinterlassung von Auszahlungsbelegen auf 130.000,-- DM angewachsen war (UA\n\nS. 14/15). Da es sich nach dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsfeststellungen auch in diesem Fall um unberechtigte Entnahmen gehandelt hat, hatte sich der Angeklagte insofern einer Untreue schuldig gemacht. Diese\nsind aber möglicherweise schon durch die Tathandlungen\nim Fall I mitumfaßt worden. Aus den Feststellungen der\nStrafkammer ergibt sich nur, daß der Angeklagte zur\n\"Verschleierung\" des Fehlbestandes seinem Stellvertreter O@® zwei Schecks übergeben hat, die, was der Angeklagte auch wußte, nicht gedeckt waren (UA S. 15).\nDamit hatte der Angeklagte aber lediglich versucht, den\n\"Vorteil\", den er bzw. stm aus den \"unberechtigten\"\nGeldausreichungen erlangt hatte, zu sichern. Der bei\nder Bank eingetretene Schaden wurde deshalb hierdurch\nnicht vergrößert; dem Vorgehen des Angeklagten kommt\n\ndaher eine rechtlich selbständige Bedeutung nicht mehr\nzu (vgl. BGHSt 1, 262, 264; BGH StV 1986, 299).\"\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen A I,\nII, III, V und VII der Urteilsgründe entfällt auch die Gesamtstrafe, deren Höhe im übrigen in den Urteilsgründen\n\nnicht ausgewiesen ist.\n\nDer Senat hebt auch die in den Fällen A IV und A VI der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf, weil sich nicht\nausschließen läßt, daß sie ohne die Verurteilung des Angeklagten in den aufgehobenen Fällen milder ausgefallen\n\nwären.\n\nDE\n\nDie vom Angeklagten selbst eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist infolge der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg Ulsamer Maul\nist infolge Urlaubs orts-\n\nabwesend und deshalb an\n\nder Unterschriftsleistung\n\nverhindert.\n\nUlsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/1-str-353-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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