{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-17_1_StR_590_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-17","aktenzeichen":"1 StR 590/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 108\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 590/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Ferdinand K ii aus\nDEE, seboren am EEE 1964 in EEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nnn 407\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n29. Juni 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch hinsichtlich der\nTaten II 1 und II 3 der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt, war\ndie Bank in beiden Fällen (II 1 und II 3 der Urteilsgründe)\nnur dann in ihrem Vermögen geschädigt, wenn die vom Angeklagten geleistete Sicherheit (das übereignete Fahrzeug)\nhinter der von der Bank erbrachten Leistung (dem gegebenen\nKredit) im Wert zurückblieb. Um das zu beurteilen, bedurfte\nes der Feststellung des Fahrzeugwertes zur Zeit der Sicherungsübereignung. Hierbei hätte sich im Wert niederschlagen\n\nkönnen, daß der Verkauf unfallgeschädigter Fahrzeuge schwieriger\n\nist als der unfallfreier Wagen, doch durfte die Wertermittlung nicht deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte über die Unfallfreiheit getäuscht hatte; denn\n\ndamit war nur über das Tatbestandsmerkmal der Täuschung,\nnicht über das der Vermögensschädigung entschieden. Die\nkurz zuvor vom Angeklagten für die Fahrzeuge bezahlten\nKaufpreise, im Fall II 1 zusätzlich der vom Angeklagten\n\nfür das Fahrzeug erzielte Verkaufspreis, schließen die\nMöglichkeit, die Fahrzeuge könnten die Kredite hinreichend\ngesichert haben, nicht von vornherein aus. Trat Vermögensschaden ein, so hätte die unterlassene Wertfeststellung\njedenfalls Aufschluß über das Ausmaß der Schädigung gegeben.\nDie genannten Fälle bedürfen daher neuer Verhandlung. Hierbei\nmuß der Strafausspruch insgesamt nachgeprüft werden, weil\ndas Landgericht die Anzahl der abgeurteilten Taten strafschärfend berücksichtigt hat, jetzt aber von vier Taten\n\nzwei neu verhandelt werden.\n\ndd\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg : Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-17/1-str-590-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-17/1-str-590-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.001125+00:00"}}