{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-17_1_StR_588_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-17","aktenzeichen":"1 StR 588/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 588/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver Horst K HB Aus VER dort geboren am\nWER 1963,\n\nwegen Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.\n\nwııl\n\n06\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. November 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n10. Juni 1988, soweit es ihn betrifft,\nsamt den Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers und zum Strafausspruch aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht - Schöffengericht - Mannheim\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen \"verbotswidrigen Führens eines Springmessers\" nach § 37 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5, S 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG bestraft. Nach den\nFeststellungen war das Messer mit einer \"mindestens 8,5 cm\nlangen, zur Spitze hin verjüngten und nach oben gekrümmten\nKlinge\" versehen, nach dem - im Urteil wiedergegebenen -\n\nAnklagesatz mit einer \"etwa 8 cm langen, spitz zugeschliffenen Klinge\"; genau nachgemessen wurde das - gemäß\n\ns 56 WaffG eingezogene - Messer offenbar nicht. Mit der\nFrage, ob das Springmesser nach Größe sowie Länge und\n\nSchärfe der Spitze als Taschenmesser angesehen werden\n\nkönnte ($S 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG), hat sich die Strafkammer\nnicht befaßt. Ausgeschlossen erscheint eine solche Bewertung\nnicht, insbesondere im Hinblick auf Nr. 37.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),\ndie zwar keine Gesetzesnorm darstellt, immerhin aber auf\nErfahrung beruhende Richtlinien wiedergibt, die ihrerseits\nGrundlage der Verwaltungspaxis sind und damit zugleich sowohl\nHandel und Gewerbe als auch die allgemeine Verkehrsauffassung\nmaßgeblich beeinflussen. Die Sache bedarf daher neuer Ent-\n\nscheidung.\n\n-4 - AD6\n\nIm übrigen zeigt die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler auf. Da von dem geschilderten Fehler nur die Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers und zum\nStrafausspruch berührt werden, können alle anderen Feststellungen bestehen bleiben. Die neue Verhandlung kann vor\n\ndem Schöffengericht stattfinden.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-17/1-str-588-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-17/1-str-588-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.985445+00:00"}}