{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-15_1_StR_545_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-15","aktenzeichen":"1 StR 545/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _7#\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 545/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiuseppe Pasquale N O5 aus FÜR .\ngeboren am EEE 1966 ir Tun\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n- 2 - 104\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ENEEEENEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nOF\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nTübingen vom 18. Mai 1988 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt\n\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren Jugendstrafe\nverurteilt. Ein erstes Urteil, in dem der Angeklagte wegen\nderselben Delikte zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt\nworden war, hatte der Senat im Strafausspruch aufgehoben.\nStaatsanwaltschaft und Angeklagter greifen das neue Urteil\njeweils mit der Sachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel sind\nunbegründet.\n\nDie Vergleichsbetrachtung des Landgerichts, das dem\nAngeklagten - wäre er Erwachsener - einen sonst minder\nschweren Fall des Totschlags im Sinne von § 213 StGB zugute\ngehalten hätte, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\nWas die Örtliche Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt -\ndas Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld zur Tat hingerissen wurde -\nzeigt ebensowenig einen Mangel auf wie die Darlegung des\nGeneralstaatsarwalt, . der u.a. auf die Brutalität des Vor-\n\ngehens sowie die Streiterfahrenheit und körperliche\n\nÜberlegenheit des Angeklagten hinweist. Die Jugendkammer hat diese Momente nicht übersehen oder falsch\n\ngewertet; dieser Meinung ist auch der Generalbundesanwalt.\n\nAndererseits ist eben die Auffassung des Landgerichts,\nder Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zur Tat hingerissen worden, im Gegensatz zur Meinung der Revision des\nAngeklagten und zur Meinung des Generalbundesanwalts nicht\nzu beanstanden. \"Ohne eigene Schuld\" im Sinne von § 213 StGB\nist, wer für die ihn treffende Provokation keine genügende\nVeranlassung gegeben, zur Verschärfung der Situation selbst\nnichts beigetragen hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\n§ 213 Rdn. 5). Das hat die Jugendkammer beim Angeklagten\nohne Rechtsfehler verneint. Die gegebene Situation (Streit\nim Auto des Angeklagten um den im voraus zu bezahlenden\nDirnenlohn, den das Tatopfer aus nicht geklärtem Grund von\n50 DM auf 100 DM erhöht hatte) war derart, daß beide Beteiligten Grund zur Zurückhaltung gehabt hätten. Wenn der\nAngeklagte sich trotzdem eines barschen, aufbrausenden\nTones bediente und, um seiner Aufforderung zum Verlassen\ndes Autos Nachdruck zu verleihen, überraschend und dicht\nan der Frau vorbei zum Türöffner griff, so trug er durch\ndieses Verhalten - mochte er auch berechtigt sein, die\nFrau an dieser Stelle abzusetzen - doch dazu bei, die\nSituation zu verschärfen und die Frau zu ihrem Tränen-\n\ngasangriff zu veranlassen.\n\nSoweit die Jugendkammer erwähnt, es sei, weil ein\nMensch getötet wurde, gerechtfertigt, \"den hier zwar\nnicht geltenden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), andererseits\ndoch in gewisser Weise zu berücksichtigenden 'Strafrahmen'\ndes § 213 StGB voll auszuschöpfen\", führt auch das\n\nentgegen der Meinung des Angeklagten nicht zur Aufhebung\n\n04\n\ndes Urteils. Die bei Bemessung einer Jugendstrafe legitime\nBerücksichtigung von Art und Erfolg des Verbrechens wird\nnicht dadurch unzulässig, daß die Jugendkammer, wie das\n\nin mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verlangt wird (BGH StV 1982, 27, 28; BGH, Beschlüsse vom\n\n28. Oktober 1983 - 3 StR 430/83 - und vom 8. Oktober 1986\n- 2 StR 394/86), eine Beziehung zu der Strafdrohung des\n\n§ 213 StGB herstellt. Maßgebend für die Festsetzung der\nJugendstrafe bleibt dennoch § 18 JGG. Das hat die Jugend-\n\nkammer nicht verkannt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/1-str-545-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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