{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-15_1_StR_444_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-15","aktenzeichen":"1 StR 444/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 03\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 444/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner D WB aus CB, dort ge-\n\nboren am EB >52,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n403\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uiuuzumiuuEHEEg\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt GEEEEEEEEEENEEEEEEEEEEEEEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n103\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 9. März 1988,\nsoweit es den Angeklagten betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tatmehrheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die\nRechtsmittel nicht wirksam beschränkt auf die Verurteilung\nwegen versuchten Totschlags (Fall II 3 der Feststellungen).\nIn beiden Revisionsbegründungen wird ohne förmliche und\nausdrückliche Einschränkung der Antrag gestellt, das Urteil\ngegen den Angeklagten aufzuheben und die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Die Nebenklägerin führt dazu\n\naus, das Schwurgericht hätte den Angeklagten wegen Mordes,\nnicht nur wegen versuchten Totschlages verurteilen müssen.\nDaraus ergibt sich, daß die Nebenklägerin nicht nur die\nVerurteilung wegen des dritten Teilaktes angreifen will, bei\ndem es nur zu einem versuchten Tötungsdelikt kam, sondern\nden gesamten Schuldspruch, der das ganze Tatgeschehen\neinschließlich der Tötung umfaßt. Unerheblich ist, daß die\nEinzelausführungen sich dann nur mit dem dritten Teilabschnitt befassen. - Selbst wenn aus der Revisionsbegründung\nder Staatsanwaltschaft entnommen werden könnte, daß nur der\nSchuldspruch wegen versuchten Totschlags angefochten werden\nsollte, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels nicht wirksam. Die abgeurteilten Geschehnisse bilden eine einheitliche\nTat im Sinne des § 264 StPO. Ein Rechtsmittel kann zwar auf\nsolche Beschwerdepunkte einer Tat im prozessualen Sinne\nbeschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen\nTeil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig\nbeurteilt werden können, ohne daß eine Prüfung des übrigen\nUrteilsinhaltes notwendig ist (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24,\n185, 187, 188). Dies ist aber hier nicht der Fall. Daß der\ndritte Teil des Tatgeschehens nicht losgelöst von den\nersten beiden Teilen behandelt werden kann, ergibt sich aus\nden Urteilsausführungen, in denen sowohl bei den tatsächlichen Feststellungen (UA S. 18) als auch bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 38) auf die der versuchten Tötung\nvorausgegangenen Ereignisse Bezug genommen wird und\nnotwendig Bezug genommen werden muß. Die Ausführung des\nversuchten Tötungsdelikts setzte nicht erst ein, als die\nersten Handlungsteile abgeschlossen waren, sondern ging\n\nnahtlos aus den vorangegangenen Ereignissen hervor.\n\n103\n\n2. Die Rechtsmittel haben Erfolg. Das Urteil ist,\nsoweit es den Angeklagten betrifft, aufzuheben.\n\nDie Bewertung des letzten Tatabschnittes als versuchter\nTotschlag begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie rechtliche Würdigung ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. Die Strafkammer sah sich\nan einer Verurteilung wegen versuchten Mordes deshalb gehindert, weil sie glaubte, die Mordmerkmale \"Verdeckungsabsicht\" oder \"sonstige niedrige Beweggründe\" nicht mit ausreichender Sicherheit, auch nicht wahlweise, feststellen zu\nkönnen. Die Kammer habe nicht ausschließen können, daß der\nAngeklagte \"lediglich einen Schlußpunkt der vorangegangenen\nMißhandlungen setzen wollte, ohne sich über die ethische\nBeurteilung seines Handelns weitere Gedanken zu machen oder\naber durch den Übergang von der Körperverletzung zur Tötung\ndie beiden Mitangeklagten noch übertrumpfen wollte\" (UA\nS. 38). Richtig ist die Auffassung des Landgerichts, dann\nnicht wegen (versuchten) Mordes verurteilen zu können, wenn\nkein Mordmerkmal positiv festgestellt werden kann und nicht\nalle in Betracht kommenden Motive ein Mordmerkmal - hier\nVerdeckungsabsicht oder sonstige niedrige Beweggründe -\nerfüllen (BGH bei Holtz MDR 1981, 267 - Urteil vom\n17. Dezember 1980; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., S$S 211\nRdn. 5 b und 10). Zu beanstanden ist aber die rechtliche\nWürdigung eines der als möglich festgestellten Motive\n- Schlußpunkt der Mißhandlung -. Das Landgericht meint,\ninsoweit lägen die Voraussetzungen nicht vor, die es zu\neinem niedrigen Beweggrund machen, weil der Angeklagte sich\nüber die ethische Beurteilung seines Handelns keine weiteren\nGedanken gemacht habe. Richtig ist allerdings, daß der\n\nVorsatz auch die Mordmerkmale in ihren tatsächlichen Voraussetzungen umfassen muß. Der Täter muß die Umstände\nkennen, welche die Bewertung seines Handlungsamtriebes als\nniedrig begründen (BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH GA 1974,\n370; BGH GA 1975, 306; BGH bei Dallinger MDR 1969, 723;\nJähnke in LK 22. Aufl., § 211 Rdn. 35). Die Bewertung als\n\"niedrig\" braucht der Täter aber nicht vorzunehmen oder\nnachzuvollziehen; auf die eigene Einschätzung oder rechtsethische Würdigung durch den Täter kommt es nicht an (BGH\nNJW 1967, 1140, 1141; BGH bei Dallinger MDR 1969, 723;\nDreher/Tröndle StGB 44. Aufl., $S 211 Rdn. 12; Eser in\nSchönke/Schröder StGB 23. Aufl., $S 211 Rdn. 38; Jähnke in LK\n22.:- Aufl. S 211 Rdn. 35). Möglicherweise hat das Landgericht\nmit der Formulierung, der Angeklagte habe sich über die\nethische Beurteilung seines Handelns keine Gedanken gemacht,\nausdrücken wollen, der Angeklagte sei sich der Umstände\nnicht bewußt gewesen, die sein Handeln zu einem niedrigen\nstempelten. Die Handlungsamtriebe, die das Landgericht in\nder rechtlichen Würdigung erwähnt und in der Sachverhaltsdarstellung noch umfassender beschreibt, sind insgesamt aber\nvon so einfacher Struktur, daß ohne nähere Darlegung nicht\nzu verstehen ist, warum der Angeklagte sich eben dieser\nUmstände nicht bewußt gewesen sein sollte. Eine besondere\nFallgestaltung, wie etwa auffällige Eigenarten der Täterpersönlichkeit oder hochgradiger Affekt oder starke affektive\nAnspannung (vgl. BGH StV 1984, 465) scheidet angesichts des\nnicht sehr hohen Blutalkoholgehaltes von 1,83 %0 und der\nzusätzlichen Feststellungen der sachverständig beratenen\nStrafkammer zum Tat- und Nachtatverhalten (UA S. 34 - 36)\ndes Angeklagten aus. Auch die Feststellung, der Angeklagte\n\nA038\n\nhabe bei den anfänglichen Schikanen \"eine Gelegenheit gesehen, seine Unzufriedenheit mit seiner damaligen persönlichen Situation an einem anderen auszulassen und abzureagieren\" (UA S. 13) läßt keine Besonderheiten erkennen,\naus denen sich ergeben könnte, der Angeklagte habe sich in\neiner Ausnahmesituation befunden, in der er die Umstände,\ndie sein Handeln und seine darin zum Ausdruck gekommene\nGesinnung zu einem besonders verwerflichen, auf niedrigster\nsittlicher Stufe stehenden gemacht haben, nicht erkennen und\ngedanklich nicht beherrschen konnte. Angesichts der schon\nlängere Zeit sich hinziehenden Mißhandlungen des Opfers kann\nauch nicht die Rede davon sein, der Angeklagte habe aus\neiner plötzlichen, unbeherrschten und unkontrollierten Gefühlsaufwallung heraus gehandelt oder aber, wie die Verteidigung meint, die Motive und Beweggründe des Angeklagten\nseien in keiner Weise über den Bereich der unmittelbar\nsituationsbezogenen Aktivität hinausgegangen.\n\nAus der rechtlichen Würdigung wird nicht ersichtlich,\nob das Landgericht unter den von ihm für möglich erachteten\nTatmotiven (UA S. 32) die letzte Möglichkeit - Übertrumpfen\nder Mittäter durch Übergang von der Körperverletzung zur\nTötung - als niedrigen Beweggrund behandelt hat. Auch diese\nAlternative ist jedoch ebenso wie die weiter erwähnte Möglichkeit, der Angeklagte habe \"als Krönung der Erniedrigung\nund des Schindens sich nun als Herr über Leben und Tod\naufspielen\" wollen (UA S. 32), ohne weiteres als niedriger\nBeweggrund zu qualifizieren. Dasselbe gilt für das als möglich erachtete Bestreben, \"der in seinen Augen menschenunwürdigen Kreatur ein Ende zu setzen\" (UA S. 18). Diese drei\n\nMöglichkeiten sind auch dadurch gekennzeichnet, daß sich der\nAngeklagte dann jeweils von konkreten Gedanken und Absichten\n\nhätte leiten lassen, die ihm bewußt waren.\n\nDie von beiden Revisionen erwähnte Wahlfeststellung\nzwischen den Mordmerkmalen des Handelns aus niedrigen\nBeweggründen und der Verdeckung einer Straftat ist rechtlich\nmöglich (vgl. BGHSt 22, 12, 14). Näherer Erörterung bedarf\ndas derzeit nicht.\n\n3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben: Das\nLandgericht hat hinsichtlich des ersten Teils des Tatgeschehens, als alle drei Mitangeklagten gemeinschaftlich das\nOpfer quälten, schlugen und schließlich durch Fußtritte\ntödlich verletzten, ausführlich den äußeren Tatablauf gewürdigt (UA S. 20 bis 27), hat aber zur inneren Tatseite\nkaum Ausführungen gemacht. Festgestellt wird lediglich, daß\ndie drei Angeklagten auf den Gedanken kamen, ihre Überlegenheit gegenüber ihrem Opfer auszuspielen und es zu schikanieren (UA S. 13) und daß sie ihr Opfer nicht töten,\n\"sondern lediglich weiter erniedrigen, quälen und schinden\"\nwollten (UA S. 15). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird nur\nerwähnt, daß die Angeklagten eingeräumt haben, ihr Opfer in\nden Hofraum geschleppt zu haben, um ihm \"eine Abreibung zu\nverpassen\" (UA S. 20). Die Prüfung der Frage, ob die Täter\nbei der \"Abreibung\" nicht auch den Tod ihres Opfers\nbilligend in Kauf genommen haben, ist dagegen unterblieben.\nDies wäre angesichts der tödlichen Verletzung, die das Opfer\n\nerlitten hat, erforderlich gewesen, und zwar umso mehr, als\n\n403\n\ndie Strafkammer feststellt, die Täter hätten nach ihrem\nAllgemeinwissen über die Empfindlichkeit des menschlichen\nKörpers und die Verletzungsgefahren gerade im Bauchraum\nerkennen können, daß derartige Fußtritte geeignet sind, den\nTod herbeizuführen (UA S. 15, 16), und ferner, daß das\ngesamte Verhalten der Täter vor und bei der Tat keine\nAnhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung ihres\nSteuerungs- oder gar des Einsichtsvermögens ergeben habe (UA\n\n‚Ss. 35).\n\nAuch beim zweiten Sachverhaltsabschnitt (mindestens\nzweimaliges Schlagen mit einem Holzpfahl auf den Bauch des\nOpfers) begegnet das Urteil im Hinblick auf die subjektive\nTatseite durchgreifenden Bedenken. Nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen ist die Feststellung, daß der Angeklagte dem Opfer eine \"abschließende\" Schikane zufügen\nwollte (UA S. 16) und im Anschluß an die Schläge mit einer\neindeutigen Geste seinen Mittätern bedeutete, er habe\nSwoboda \"fertiggemacht\" (UA S. 17). Im Anschluß daran sahen\ndie Täter nach, ob das Opfer noch lebte. Dazu hätte nicht\nohne weiteres Veranlassung bestanden, wenn der Angeklagte\nlediglich hätte mißhandeln wollen, einen Todeserfolg aber\nnicht in Betracht zog. Auch die Feststellung, die Täter\nhätten bei den Fußtritten erkennen können, daß Verletzungen\nim Bauchbereich tödlich sein können, gilt für die wuchtigen\n\nHiebe mit dem Holzpfahl mindestens gleichermaßen.\n\n- 10 -\n\nDer neue Tatrichter wird auch prüfen müssen, ob die\nAnnahme des angefochtenen Urteils, bei den einzelnen Teilabschnitten handele es sich um selbständige Taten, zutrifft.\nInsbesondere wird zu erörtern sein, ob nicht schon die\nersten beiden wuchtigen Schläge mit dem schweren Holzpfahl\nmit Mordvorsatz geführt wurden. Der Umstand, daß die Schläge\nmit dem Holzpfahl lediglich kurz unterbrochen wurden, könnte\ndafür sprechen, jedenfalls den zweiten und den dritten Ab-\n\nschnitt als einheitliche Tat zu werten.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/1-str-444-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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