{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_609_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 609/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"W22,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 609/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans-Jürgen B\n\ngeboren am\n\naus KEEER, dort\n\n1964,\n\n2. Rainer W aus KON, geboren am\nWER 1964 in P\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n100\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nWIV\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Coburg vom\n12. Juli 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten des Bandendiebstahls in zehn\nFällen und des versuchten Bandendiebstahls\nin drei Fällen schuldig sind;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen\nim Fall B II 9 der Urteilsgründe und über\ndie Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n+00\n\nGründe:\n\nIn Fall B II 9 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen (vollendeten) Bandendiebstahls\nnicht. Die Angeklagten wollten sich nur Geld, nicht aber\nauch die für sie wertlosen Geldbomben, die wider Erwarten\nkein Geld enthielten, zueignen. In solchen Fällen liegt nur\nVersuch vor (vgl. etwa BGH StV 1987, 245; 1988, 14). Die\n- geständigen - Angeklagten sind deshalb nur des versuchten\nBandendiebstahls schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert.\n\nInfolge der Schuldspruchänderung konnten die in Fall\nB II 9 verhängten Einzelstrafen und deswegen auch die Ge-\n\nsamtstrafen nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-609-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-609-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.635123+00:00"}}