{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_568_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 568/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF %\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 568/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Johann Ma aus Pl, geboren\nam OE 1939 ir a,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1988, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulszmer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwalschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n78\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n9. März 1988 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die rechtswirksam auf\ndie Frage der Strafaussetzung beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nBei der Beurteilung, ob dem Angeklagten eine günstige\nSozialprognose gestellt werden könne, hat das Landgericht\nentscheidend darauf abgehoben, daß er in den nunmehr fast\nsechs Jahren seit der hier abgeurteilten Tat - von einer\nVerkehrsstraftat im Jahr 1983 abgesehen - sich straffrei\ngeführt hat und daß er in dieser Zeit ständig als Buchhalter\nbei seinem seitherigen Arbeitgeber tätig war. Die ihm angelastete Straftat - Beihilfe zum Betrug - erkläre sich aus\nder damaligen Situation des Angeklagten, in der er besonders\nvom Wohlwollen seines Arbeitgebers abhängig gewesen sei; seither hätten sich die beruflichen, finanziellen und familiären\nUmstände des Angeklagten gefestigt (UA S. 42). Diese Erwägungen tragen die Annahme, es sei zu erwarten, der Verurteilte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen\nlassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs\n\nkeine Straftaten mehr begehen.\n\nDie Revision greift diese Würdigung mit der Erwägung an, das Landgericht habe nicht beachtet, daß der\nAngeklagte im Jahre 1977 wegen Untreue und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde und daß er die jetzt abgeurteilte Tat als\nFreigänger begangen hat. Der Senat kann einen solchen\nFehler ausschließen. Das Landgericht weist auf diese Umstände\nim Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich hin (UA S. 41);\nentscheidende Bedeutung mußte es ihnen bei der Beurteilung der\nSozialprognose nicht beimessen. Soweit die Revision weiter\ngeltend macht, der Angeklagte sei von seinem Arbeitgeber,\nbei dem er bereits 1982 tätig war und auf dessen Einwirkung\nhin er die abgeurteilte Straftat begangen hat, immer noch\nderart weisungsabhängig, daß er bedenkenlos bereit wäre,\nbei dessen möglichen erneuten Straftaten mitzuwirken, ist\ndas eine Behauptung, die in den Feststellungen des Urteils\nkeine Stütze findet.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich auch\ndie Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB verneint. Schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles, die die Aussetzung\nder Vollstreckung als schlechthin unverständlich erscheinen\nließen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüch-\n\nlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor\n\nkriminellen Angriffen erschüttern könnten,\nnicht vor (vgl. BGHSt 24, 64, 66).\n\nMaul Ulsamer\n\nv. Gerlach Brüning\n\niiegen hier\n\nGranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-568-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-568-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.601101+00:00"}}