{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_568_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 568/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 568/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Johann M GE aus ra. seboren\nam GES 1935 :: oe,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n77\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 9. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben,\nweil ein durch Betrug verursachter Schaden des Grundstücksverkäöufers WB nicht hinreichend festgestellt ist.\n\nDafür, daß der Grundstückskäufer Haß bereits bei Abschluß des Kaufvertrages am 26. Juni 1981 oder bei der Vereinbarung des Darlehensvertrages über den Restkaufpreis\nvon 300.000 DM am 14. Mai 1982 in Betrugsabsicht gehandelt\nhätte, ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte.\nDemgemäß sieht das Landgericht die Schädigung des Grundstücksverkäufers allein darin, daß dessen vertraglicher Anspruch\nauf Bestellung einer Grundschuld dadurch umgangen wurde, daß\nihm Ha unter Mitwirkung des Angeklagten Mi eine Grundschuld einräunte, die wegen vorrangiger anderer Belastungen\ndes Grundstücks wertlos war.\n\nBei einem Erfüllungsbetrug dieser Art, bei dem der\nGläubiger zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner noch\nleistungsfähig und leistungswillig war, vorgeleistet hat,\nist ein Vermögensschaden nur dann zu bejahen, wenn der\nGläubiger Nachteile erleidet, die über die bloße Schlechterfüllung hinausgehen. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger\ndurch die Entgegennahme der mangelhaften Leistung eine\nMinderung seines Anspruchs hinnehmen muß, so wenn er in\nBeweisschwierigkeiten gerät oder wenn er dadurch davon\nabgehalten wird, seinen - derzeit noch, später aber nicht\nmehr realisierbaren - Anspruch durchzusetzen. Das ist in\nder Rechtsprechung bezüglich der Hingabe eines ungedeckten\nSchecks erfüllungshalber und sonstiger Fälle des Stundungsbetruges anerkannt (BGHSt 1, 262, 264; BGH, Beschluß vom\n9. Mai 1978 - 1 StR 192/78). Auch der hier gegebene Anspruch\nauf Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens\nhätte durch die Schlechterfüllung nur dann an Wert verloren,\nwenn er zwar zu dem Zeitpunkt der Täuschung des Gläubigers,\nnicht mehr aber zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Täuschung\n\nnoch anderweitig durchsetzbar gewesen wäre.\n\nDazu enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine\nFeststellungen. Immerhin teilt es mit, daß sich der Schuldner\nHagp später nach Österreich abgesetzt und den - allerdings\nletztlich erst fünf Jahre später, nämlich im Mai 1987 fälligen\nDarlehensbetrag nicht zurückbezahlt hat (UA S. 26, 39). Darau\n\nergeben sich zumindest Zweifel, daß der Anspruch des Gläubigel\n\nBG\n\nauf Grundschuldbestellung im Jahre 1982 noch realisierbar\n\nwar. Feststellungen dazu wären also erforderlich gewesen.\nMaul Ulsamer Grarderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-568-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-568-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.618124+00:00"}}