{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_548_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 548/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 548/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJutta KW, geborene vo, aus rn,\ngeboren am EB 1:60,\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mi\n\nt Betäubungsmitteln u.a.\n\n77\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n6. Mai 1988 im Ausspruch der Einzelstrafe\nwegen falscher uneidlicher Aussage und der\nGesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie wegen falscher uneidlicher Aussage verhängte\nEinzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe hat - und\n\ninfolgedessen auch die Gesamtstrafe - keinen Bestand.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß es die\nStrafkammer versäumt hat, eine Anwendung des § 157\nStGB zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben; nach den Feststellungen\nwollte die Angeklagte durch die falsche uneidliche Aussage ihre eigene Tatbeteiligung verschleiern (UA S. 26). Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß sie daneben auch die Tatbeiträge ihres\nLebensgefährten AB veriecken wollte.\n\nDenn es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich\nabzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen uneidlichen Aussage war\n(BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 68, 304; BGH, Beschluß vom 16. April 1985 - 4 StR 31/85).\nEbensowenig hindert eine Anwendung des § 157\nStGB, daß die Angeklagte trotz Belehrung über\nihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO\nausgesagt hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976\n- 5 StR 480/76 mit weiteren Nachweisen). Zwar\nhat die Strafkammer der Angeklagten bei der\nStrafzumessung zugute gehalten, daß die Tat vom\n7. September 1984 \"Züge der Selbstbegünstigung\naufweist\" (UA S. 79), und außerdem bei der Bildung der Gesamtstrafe zu ihren Gunsten erwogen,\ndaß sie sich \"aufgrund ihrer Beteiligung an dem\nHeroingeschäft aus ihrer laienhaften Sicht möglicherweise geradezu gedrängt fühlte, hartnäckig\nzu leugnen, die Tat vom September 1984 sich für\nsie also quasi als zwangsläufige Konsequenz\nihrer Tat vom Oktober 1983 darstellte\" (UA S. 80).\nDies machte eine Erörterung des § 157 StGB jedoch\nnicht entbehrlich. Denn die Anwendung dieser Be-\n‘stimmung führt zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 StGB. Bei der\nFindung des Strafrahmens hat die Strafkammer jedoch die angeführten Erwägungen erkennbar nicht\nangestellt. Vielmehr ist sie ohne weiteres von\ndem Strafrahmen des § 153 StGB ausgegangen (UA\nSs. 79).\n\nAuf der fehlenden Prüfung des § 157 StGB kann die\nfür das Vergehen nach § 153 StGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten beruhen. Sie\nliegt nicht wesentlich über der Mindeststrafe des\n§ 153 StGB. Daher ist nicht ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer eine geringere Freiheitsstrafe\nfestgesetzt hätte, wenn sie unter Milderung des\nStrafrahmens des § 153 StGB gemäß den SS 157, 49\nAbs. 2 StGB ihrer Strafzumessung das gesetzliche\nMindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe zugrundegelegt hätte.\"\n\n77\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nunter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-548-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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