{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_544_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 544/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 544/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Herbert M EB aus\n\nFO, geboren am ME 1959 in\n[7\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt - zu\n\n1 b und 2 auf seinen Antrag - am 8. November 1988 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n15. April 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im\nFall 1 die Verurteilung wegen erpresserischen\n\nMenschenraubs entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit erpresserischem Menschenraub zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt auf die Sachrüge zur Abänderung des Schuldspruchs\nim Fall 1 und auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\n1. Sachrüge\n\nDie Urteilsgründe tragen im Fall 1 zwar den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung, nicht aber\nden des erpresserischen Menschenraubes. § 239 a Abs. 1\nStGB setzt auf der Täterseite die Absicht voraus, die\nSorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Der Täter muß sich also des Opfers\nbemächtigt haben, um gerade dadurch einen anderen zur\n\nVerfügung zu veranlassen.\n\nNach den Feststellungen legten sich die Bankangestellten auf Weisung des Angeklagten beiderseits des Kundentresens auf den Boden. Die Pistole war dann ständig auf\ndie Kassiererin gerichtet, die daraufhin zur Kassenbox\nging und das Geld herausgab. Sie gehorchte, weil sie sich\nbedroht fühlte, \"aber auch deshalb, weil sie zwei Kollegen\n\nim unmittelbaren Einflußbereich des Angeklagten wußte\".\n\nDanach handelte die Kassiererin zwar auch aus Sorge\num das Wohl anderer. Den Urteilsgründen läßt sich hingegen nicht entnehmen, der Angeklagte habe gerade diese\nAbsicht verfolgt. Daß sich die übrigen Angestellten auf\nden Boden zu legen hatten, mag dem Sicherungsbedürfnis\ndes Angeklagten entspochen haben. Seinem nachfolgenden\nVerhalten ist jedoch zu entnehmen, daß er sich gerade von\nder Bedrohung der Kassiererin den Erpressungserfolg versprach, nicht aber davon, daß weitere Angestellte in seinem\nEinflußbereich lagen. Einer Absicht im Sinne des § 239 a\nAbs. 1 StGB hätte es entsprochen, (auch) diese Personen\nmit der Pistole zu bedrohen, um die Kassiererin gefügig zu\n\nmachen. Erpresserischer Menschenraub ist also dann nicht gegebeN:\n\nwenn sich der Täter zwar auch anderer bemächtigt, sich\nden Taterfolg aber gerade vom bedrohenden Einfluß auf\n\nden Verfügenden selbst verspricht.\n\nDer Schuldspruch enthält im übrigen keinen Rechtsfehler. Seine Abänderung führte nicht zur Aufhebung des\nUrteils im Strafmaß, weil das Landgericht nach rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl gemäß $S 255, 250 Abs. 1 StGB\n\ndie Mindeststrafe verhängt hat.\n\n2. Verfahrensrüge\n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten durch\neinen Psychologen und einen Psychiater - das Vorliegen\neiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit infolge\n\"Spielsucht\" verneint. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt, weitere psychologische und psychiatrische Sachverständige zu hören und\ninsbesondere \"die Untersuchungsunterlagen und Untersuchungstestergebnisse ..., die (der Psychologe) Dr. vB angefertigt hatte, einzuholen\", und die betroffenen Testverfahren.\naufgeführt. Diese Materialien würden aus sich heraus die\n\nfalschen Schlußfolgerungen des Sachverständigen ergeben.\n\nDas Landgericht hat den (Hilfs-) Antrag im Urteil abgelehnt. Der Sachverständige sei nicht verpflichtet, die\n\nUnterlagen vorzulegen.\n\nEin weiterer zugezogener psychologischer Sachverständiger,\nden nur interessierte, wie es zu den Gutachten der anderen\nSachverständigen kam und der den Angeklagten nicht untersucht bzw. getestet hatte, konnte deshalb nicht feststellen,\ndaß die Ergebnisse der Begutachtungen unzutreffend seien.\n\nDas und damit auch das vom Landgericht gefundene Ergebnis\n\n- Ausschluß des § 21 StGB - können auf der rechtsfehler-\n\nhaften Ablehnung des Antrages beruhen:\n\nEin Sachverständiger hat seine besonderen Kenntnisse\nso in das Verfahren einzubringen, daß die der Beantwortung der jeweiligen Beweisfrage dienenden Gedankengänge\nnach Möglichkeit von allen Verfahrensbeteiligten nachvollzogen werden können. Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom\n14. Mai 1975 - 3 StR 113/75 bei Dallinger MDR 1976, 17)\nhat entschieden, \"die Verfahrensbeteiligten brauchen (sich)\naber nicht auf die Sachkunde des Gutachters und darauf verweisen zu lassen, daß er wissenschaftliche Methoden verwende,\nwelche die von ihm gefundene Beurteilung rechtfertigen. Die\nUntersuchungsergebnisse von Sachverständigen können ...\nvielmehr nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit\ndenen sie gewonnen sind, nachprüfbar sind, sei es durch die\nnicht selbst sachverständigen Verfahrensbeteiligten, sei\nes zumindest durch andere Sachverständige desselben Fachgebiets. Anderenfalls hinge der Beweis der in Rede stehenden\nTatsachen letztlich nicht von der richterlichen Überzeugungsbildung, sondern von der - möglicherweise wissenschaftlich\n\nanfechtbaren - Meinung des Sachverständigen ab\".\n\nDas Landgericht durfte somit die Offenlegung der Testunterlagen und Untersuchungsergebnisse nicht verweigern\nund hätte - falls diese Materialien nicht zu erlangen waren -\ngegebenenfalls einen weiteren Sachverständigen mit einer\nUntersuchung beauftragen müssen (BGH aa0; Herdegen in KK\n2. Aufl., § 244 Rdn. 32; Gollwitzer in LR 24. Aufl., § 244\nRdn. 310). Denn wenn der Tatrichter glaubt, zur Entscheidung der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bedürfen, dann muß er den Prozeßbeteiligten auch alle damit\n\nverbundenen Rechte einräumen.\n\nDer Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung des\nSchuldspruchs, weil ausgeschlossen werden kann, daß durch\ndie Spielleidenschaft des Angeklagten seine Schuldfähig-\n\nkeit aufgehoben war.\nII.\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge-\n\nwiesen:\n\nDer Tatrichter entscheidet nach seinem pflichtgemäßen\nErmessen darüber, ob die Sachkunde eines Gutachters zweifelhaft ist. Mit Umständen, die Bedenken gegen die Sachkunde\nerwecken könnten, hat er sich auseinanderzusetzen (BGHR\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 = BGH NStZ 1988,\n\n373 m.w.Nachw.). Welche Untersuchungsmethoden der Sachverständige anwendet, muß in erster Linie ihm überlassen\nbleiben (BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 5 StR 142/80\n\nbei Pfeiffer NSt2 1982, 189). Das gleiche gilt für den\n\nihm notwendig erscheinenden Umfang der Untersuchung. Wenn\n\nein Sachverständiger das leidenschaftliche Spielen als\n\"suchtähnliches Verhalten\" einordnet, statt die Begriffe\n\"Spielsucht\", \"süchtige Fehlhaltung\", \"stoffungebundene\n\nSucht\" zu verwenden, so besagt das nichts über seine Sachkunde. Denn ob es überhaupt eine eigene einheitliche psychische\nStörung \"Spielsucht\"” oder \"Spielleidenschaft\" gibt, ist umstritten und erscheint fraglich. Der in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff des \"pathologischen\nSpielens\" bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, daß derjenige,\nder damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krank-\n\nhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische\nAbartigkeit im Sinne von § 20 StGB aufweist (BGH, Urteil\n\nvom 25. Oktober 1988 - 1 StR 552/88; vgl. Kröber, Forensia\n1987, 113; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361;\n\nKoehler/Saß, Diagnostisches und statistisches Manual\npsychischer Störungen - DSM III - S. 303; Rasch,\n\nForensische Psychiatrie 1986, S. 224; s. auch Meyer,\nKriminalistik 1986, 212). Maßgebend ist vielmehr, inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters (bei Zugrundelegung der in der vorgenannten Literatur aufgezeigten Beurteilungskriterien)psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch bedingt\nsind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad\nden krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind\n\n(vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25; BGH StV 1988, 384). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer erheblichen\nVerminderung der: Steuerungsfähigkeit bei Drogenabhängigen\nkann hier Anhaltspunkte geben: Diese Folge ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn z.B. die Drogensucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Be-\n\nschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten\n\nhat (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR\nStGB § 21 BtM - Auswirkungen 2 m.w.Nachw.).\n\nMaul Ulsamer Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-544-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-544-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.563896+00:00"}}