{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_536_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 536/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 536/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefano D aa 5 : GEBEN,\ngeboren am 1955 in Ch (Italien),\n\nwegen Totschlags u.a.;\n\nhi er: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz\n\nwıI\n\nFE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 8. November 1988 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin vom 12. Oktober 1988\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nFür die Nebenklägerin, der das Landgericht Tübingen am\n5. Mai 1988 Prozeßkostenhilfe gewährt hatte, stellte Rechtsanwalt Sch aus N] mit Schriftsatz vom 19. August 1988\nden Antrag, die Revision des Angeklagten zu verwerfen; zugleich teilte er mit, er \"gehe davon aus, daß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch für die Durchführung des Revisionsverfahrens gilt\". Mit Beschluß vom 29. September 1988\nhat der Senat das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen und weiter entschieden: \"Da die Nebenklägerin\nnicht erneut ihr wirtschaftliches Unvermögen dargelegt hat,\nkam nicht in Betracht, ihr entsprechend dem Schriftsatz vom.\n19. August 1988 für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe\nzu bewilligen und Rechtsanwalt Schi aus N | beizuordnen.\" Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1988 hat der Vertreter\nder Nebenklägerin beantragt, \"gem. § 33 a StPO über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu entscheiden\".\nNunmehr versichert er anwaltlich, die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse der Nebenklägerin seien gleich geblieben.\n\nDer Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen des\ns 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Beschlußfassung hat\nder Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,\nzu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden ist. Er hat\nauch den - nach S§ 397 a StPO, 119 ZPO erforderlichen - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz, der in dem Schriftsatz vom 19. August 1988 gesehen werden konnte, berücksichtigt. Die Ablehnung stützt\nsich - zu Recht - darauf, daß die Nebenklägerin vor Abschluß\ndes Revisionsverfahrens weder ihr wirtschaftliches Unvermögen unter Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks dargelegt noch, was in besonderen Fällen ausreichen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2145), auf eine im ersten\nRechtszug abgegebene Erklärung unter Versicherung des Fortbestehens jener Verhältnisse Bezug genommen hat (vgl. zu\nallem BGHR StPO § 397 Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 sowie\n§§ 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 3).\n\nEines vorherigen Hinweises auf diese Sachlage bedurfte\nes nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den zeitpunkt\nhinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein\nvollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem zuständigen Gericht vorgelegen hat (vgl. BGH NJW 1982, 446; 1985, 921). Im\n\nübrigen ist eine formgerechte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin auch nicht nachträg-\n\nlich vorgelegt worden.\n\n7\n\nSchließlich war im Hinblick darauf, daß lediglich der\nAngeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hatte und die\nNebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrte, um diesem\nRechtsmittel entgegenzutreten, ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur\nGewährung rechtlichen Gehörs geboten.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-536-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-536-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.546755+00:00"}}