{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-08_1_StR_503_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"1 StR 503/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF I4\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 503/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Georg > u zu: ME, cort geboren\nam EB 1962,\n\n2. Gerhard S EN aus ME Sseboren am\nWED 1961 in 1: MED / u ,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,.\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEEEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dun\n\nJustizangestellte 000)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTr\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n3l. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Dt und SEE\njeweils wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte in zwei\n\nFällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes,\nversuchten schweren Raubes, den Angeklagten BE ferner\nwegen eines weiteren Verbrechens des schweren Raubes für\nschuldig erkannt und deswegen den Angeklagten BGE\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten SEE zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat die\nStaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision\neingelegt und diese auf die Verurteilung in den Fällen II 3\n(versuchter schwerer Raub), II 4 und II 5 (jeweils Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte) der Urteilsgründe beschränkt. Mit\nder Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht\nhabe in diesen drei Fällen zu Unrecht einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten als nicht nachgewiesen erachtet und\nhabe deswegen rechtsfehlerhaft eine Verurteilung wegen (auch)\neines versuchten Tötungsdeliktes unterlassen. Das vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nEs obliegt dem Tatrichter, die Feststellungen zu\ntreffen; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, welche\nFolgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen\nzu ziehen und unter welchen Voraussetzungen er zu einer\nbestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie müssen nur\nnachvollziehbar und möglich sein (st. Rechtspr., vgl. BGH\nNStZ 1983, 277, 278; 1986, 549, 550; 1987, 424). So liegt\nes hier. Was die Revision gegen die Beweiswürdigung der\nStrafkammer vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler zu Gunsten\nder Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung weder als widersprüchlich oder lückenhaft, noch\n\nsind die Beweismittel nicht ausgeschöpft.\n\nIm Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht die\nvon der Revision besonders hervorgehobenen Umstände - Äußerung des Angeklagten |] während des Tatgeschehens,\nAnwesenheit der beiden Angeklagten am Tatort während der\nweiteren Abgabe von Schüssen durch den Mitverurteilten\nsch - nicht übersehen; diese Umstände zwangen nicht zur\nAnnahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, zumal der Angeklagte DEE dem Mitverurteilten Sch schon nach\ndem ersten oder zweiten Schuß zugerufen hat \"Wir müssen weg\"\n(UA S. 63, 64) und der Angeklagte SÜM nach den ersten\nSchüssen Sch ebenfalls zum Aufhören und Weggehen aufgefordert hat (UA S. 97). Auch die zu Fall II 4 der Urteilsgründe erhobene Beanstandung geht fehl, die Strafkammer habe in\nihre Überlegungen zur Frage des Tötungsvorsatzes nicht mit\neinbezogen, daß im Bereich des Täterfahrzeugs eine gezündete\nweiße Patronenhülse, die mit Postenschrot der Größe 8,6 mm\nbestückt gewesen war, und in der Nähe des Polizeifahrzeugs\n\neine Bleirundkugel, die möglicherweise 8,6 mm Postenschrot\n\nTH\n\nsein konnte, aufgefunden wurden. Mit diesen Umständen\n\nhat sich die Strafkammer in der sorgfältigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und gleichwohl rechtsfehlerfrei den möglichen Schluß gezogen, Tötungsvorsatz der\n\nbeiden Angeklagten sei nicht nachzuweisen.\n\nAuch im Fall II 5 der Urteilsgründe halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen (gemeinsamen)\nTötungsvorsatz verneint hat, rechtlicher Nachprüfung stand.\nInsbesondere greift der Einwand nicht durch, das Landgericht habe einerseits die objektive Gefahr einer Schußverletzung für den unbeteiligten Pkw-Fahrer bejaht, anderer-\n\nseits aber einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-503-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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