{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-03_1_StR_480_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-03","aktenzeichen":"1 StR 480/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 73\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 480/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bankkaufmann Rolf K ICE aus F ,\ngeboren am Gum 1975 in\n\n2. den Bankkaufmann Werner H ) aus vi,\ndort geboren am WB 1950,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nWII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 3. November 1988 in der Sitzung vom\n\n4. November 1988, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB am 3. November 1988,\nStaatsanwalt EB am 4. November 1988\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. (EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten |\nam 3. November 1988,\n\nRechtsanwalt Dr. iu\n\nals Verteidiger des Angeklagten N\nam 3. November 1988,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n72\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n>. Mai 1988 aufgehoben. Die Angeklagten werden\nfreigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Untreue zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Feststel-\n\nlungen hatte die Firma Tip -FE mbr (Fa.\n\nTEE), im September 1984 einen Factoring-Vertrag mit\n\nder CD-R (CCB) abgeschlossen, wonach sie die\nihr aus Beförderungsverträgen mit der US-Army FEB and\n\nAG zustehenden Forderungen, die sich\naus der Rechnungsstellung am Ende jeden Monats ergaben, an\ndie Bank verkauft und abgetreten hatte. In dem Vertrag war\nvereinbart, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung\nseitens des Schuldners ausschließlich an die Bank erfolgen\nsollten. Weiter sollte die Fa. TE Zahlungen auf\nangekaufte Forderungen, die bei ihr eingingen, als Treu-\n\nhänderin für die Bank entgegennehmen und sie unverzüglich\nmit den Zahlungsbelegen weiterleiten. Eingehende Schecks\nsollten gleichfalls der Bank zustehen, sobald die Fa.\nTEE die Papiere erwarb; dabei war ausdrücklich vereinbart, daß die Papiere von der Fa. TEE a!s Treu-\n\nhänderin verwahrt werden sollten.\n\nDie Angeklagten, die beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der RER in FEB, ser Hausbank der Fa. TUE, waren über diese Abmachungen unterrichtet. Dennoch erklärten sie sich im April 1985 bereit,\nzwei von der Fa. TOEEEEEB vorgelegte, der CCB nach dem\nFactoring-Vertrag zustehende Schecks über insgesamt\n236.550 DM zu Gunsten des Kontos der Fa. TEE einzulösen. In den folgenden Tagen verfügte die Fa. TEE\nüber die Gutschrift zu Gunsten Dritter. .\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Urteil jeweils\nmit der Sachrüge angreifen, führen zur Aufhebung des Urteils\n\nund Freisprechung der Angeklagten.\n\n2. Die Revisionen bemängeln an sich zu Recht, daß das\nLandgericht den zwischen der Fa. TEE und der CCB abgeschlossenen Factoring-Vertrag nicht im erforderlichen Umfang darlegt. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob\ndie CCB in dem Vertrag das Risiko für die Zahlungsfähigkeit\ndes Schuldners der abgetretenen Forderung übernommen hat\n(\"echtes Factoring\") oder ob dieses Risiko bei der Fa.\nTEE verblieb (\"unechtes Factoring\"). Letztlich kommt\nes jedoch auf diesen Mangel nicht an; die getroffenen Fest-\n\nstellungen gestatten eine abschließende Beurteilung des\nFalles.\n\na) Beim echten Factoring, bei dem der Anschlußkunde den\nvon der Factoring-Bank regelmäßig schon vor Fälligkeit gezahlten Kaufpreis endgültig behalten darf, handelt es sich\num einen Forderungskauf (BGHZ 69, 254, 257). Kaufverträge\nbegründen jedoch grundsätzlich weder für den Käufer noch für\nden Verkäufer Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB\n(BGHSt 22, 191; BGHR StGB N 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 2, 6; RGSt 69, 146, 147). Etwas anderes ergibt sich\nhier auch nicht aus der der Verkäuferin der Forderungen auferlegten Nebenpflicht, bei ihr eingehende Barzahlungen und\nSchecks unverzüglich an die Factoring-Bank weiterzuleiten.\nZwar kann sich bei atypischer Vertragsgestaltung eine Treuepflicht auch aus einem an sich nicht fremdnützigen Rechtsverhältnis ergeben (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. S$S 266 Rdnr. 27). Jedoch genügt hierfür nicht, daß\neine Partei - auch wenn es sich wie hier um erhebliche Werte\nhandelt - vorleistet und eine länger dauernde Geschäftsbeziehung besteht (BGHR StGB S§ 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6). Erforderlich ist vielmehr, daß das Vertragsverhältnis Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist und\ndie dadurch festgelegte Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögensfürsorge einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bildet und nicht von untergeordneter Bedeutung\nist (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH wistra 1984,\n143). Daran fehlt es bei dem hier gegebenen Forderungskauf.\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob die Verpflichtung, noch\neingehende Zahlungen oder Schecks weiterzuleiten, Elemente\n\nder Geschäftsbesorgung enthält; eher handelt es sich um\n\nRegelungen, die die Erfüllung der im Kaufvertrag zugesagten\nLeistung besonders umschreiben. Jedenfalls liegt darin aber\nnicht eine Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögensfürsorge, die wesentlicher Inhalt des Vertrages ist; nur für\nden Fall, daß entgegen der allgemeinen Abmachung Zahlungen\nund Schecks bei der Fa. TEE eingehen sollten, sollte\ndie an sich selbstverständliche Pflicht zur Weiterleitung\nklargestellt werden. Der Hinweis auf eine Treuhänderstellung\n\nändert daran nichts.\n\nb) Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn zwischen der\nFa. TEE und der CCB ein unechtes Factoring vereinbart\nworden sein sollte, das den Kreditgeschäften zugeordnet\nwerden müßte (vgl. BGHZ 58, 364; 69, 254, 257). Nach den\nFeststellungen sollten die bei dieser Fallgestaltung als\nKreditrückzahlung anzusehenden Leistungen der Fa. TEEN\nan die CCB grundsätzlich in der Weise erfolgen, daß die Zahlungen des Debitors, der genannten Einrichtung der US-Army,\nmit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die CCB zu\nleisten wären. Die Verpflichtung, dennoch eingehende Zahlungen und Schecks als Treuhänder entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten, trat daher auch bei dieser Fallgestaltung nur hilfsweise ein; selbst wenn damit in den Kreditvertrag auftragsähnliche Elemente aufgenommen worden sein\nsollten (vgl. BGH GA 1977, 18, 19; BGH, Urteil vom\n22. Januar 1980 - 1 StR 561/79), könnte darin der Hauptgegenstand, der typische und wesentliche Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nicht gesehen werden;\nvielmehr sollten damit nur die vertraglichen Verpflichtungen\naus dem Kreditvertrag abgesichert werden (vgl. BGH\nwistra 1984, 143 mit zustimmender Anmerkung Schomburg aa0;\nBGH bei Holtz MDR 1976, 987).\n\n7 - 07\n\n3. Damit hat der Geschäftsführer der Fa. TEE\ndurch sein vertragswidriges Verhalten den Tatbestand des\n§ 266 StGB in der Form des Treubruchs nicht erfüllt. Das\nläßt sich ungeachtet der lückenhaften Feststellungen aus dem\nUrteil entnehmen; ergänzende Feststellungen erscheinen insoweit ausgeschlossen, da das vertragswidrige Verhalten selbst\nim Urteil ausreichend festgestellt ist. Auch unter anderen\nrechtlichen Aspekten erscheint das Verhalten des Geschäftsführers der Fa. TB und die Mitwirkung der Angeklagten daran nicht strafbar. Die Anwendung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB scheidet hier deshalb aus,\nweil der Geschäftsführer berechtigt war, Zahlungen und\nSchecks entgegenzunehmen; die bloße Nichtablieferung der\neingegangenen Schecks stellt keinen Mißbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht dar (BGH wistra 1984, 143).\nEbenso scheidet der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246\nAbs. 1 StGB aus. Die eingegangenen Schecks sollten zwar von\nder Fa. TED treuhänderisch verwahrt werden; dafür,\ndaß sie in verdeckter Stellvertretung unmittelbar für die\n\nCCB daran Eigentum erworben hätte, ergeben sich jedoch aus\nden insoweit ausreichend getroffenen Feststellungen keine\nAnhaltspunkte.\n\nDamit waren die Angeklagten freizusprechen.\n\nVorsitzender Richter am\nBGH Dr. Schauenburg ist in\nUrlaub und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMaul Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-03/1-str-480-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-03/1-str-480-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.449952+00:00"}}