{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-03_1_StR_476_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-03","aktenzeichen":"1 StR 476/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 476/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andreas Robert x a , ohne festen wohn-Sitz, geboren am EEE 1959 in TORE,\n\n2. Elisabeth Helene L N aus St,\ngeboren ar 1955 in Ki,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nwıIII\n\nWZI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 3. November 1988 in der Sitzung vom\n4. November 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ww\nin der Verhandlung am 3. November 1988,\n\nStaatsanwalt u\n\nbei der Verkündung am 4. November 1988\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ks,\n\nRechtsanwalt (umuEEEEEFEEEEED\n\nals Verteidiger der Angeklagten I,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizhauptsekretär 0 J\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 21. April 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es die Angeklagte\nDEE betrifft; jedoch bleiben die Fest-Stellungen zum Tatzeitraum bis einschließlich 16. März 1987 (II 1 der Urteilsgründe) aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\nden Angeklagten KÜEEEE wird verworfen.\nInsoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTEL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte LOB „wesen (£ortgesetzter) Mißhandlung einer Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten\nKOEEEEEB hat es vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen beide Angeklagte. Sie ist begründet, soweit es die Angeklagte Tu\nbetrifft. Bezüglich des Angeklagten KON bDieibt sie\nohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre\n4 1/2 Jahre alte Tochter Sabine zwei Wochen lang bis zum\n16. März 1987 täglich mehrmals stark mißhandelt. Am\n19. März 1987 wurde das Kind, als beide Angeklagte in der\nDreizimmerwohnung anwesend waren, Schwer geschlagen und\ngetreten und mit dem Kopf auf den Fußboden oder gegen die\nWand geschlagen und verstarb an den dadurch erlittenen Kopf-\n\nverletzungen.\n\nI. Revision zu Ungunsten des Angeklagten Kreischer:\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, daß der\nAngeklagte dem Kind die tödlichen Verletzungen zugefügt hat.\n\nDas wird von der Revision letztlich auch nicht angegriffen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkam-\n\nmer aber auch nicht rechtsfehlerhaft versäumt, das Verhalten\n\ndes Angeklagten unter dem Gesichtspunkt von UnterlassungSsdelikten (Totschlag oder unterlassene Hilfeleistung) zu\nprüfen. Das Landgericht hat die vorhandenen Beweismittel,\ninsbesondere die zahlreichen einander widersprechenden\n\n- teils den Angeklagten belastenden, teils ihn entlastenden - Einlassungen der Mitangeklagten eingehend erörtert. Es\nvermochte danach die Einlassung des Angeklagten nicht zu\nwiderlegen, er habe dem Kind die Verletzungen nicht beigebracht und auch nicht bemerkt, daß es von der Mitangeklagten\n\nan diesem Tag geschlagen wurde.\n\nDie Revision kann nicht mit ihrer eigenen Würdigung der\nBeweisumstände - es spreche vieles dafür, daß der Angeklagte\nbei der Tat unmittelbar zugegen gewesen sei, sie zumindest\nbemerkt habe - gehört werden: Die Beweiswürdigung ist allein\nSache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall,\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter an die zur\nVerurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGH\nNStzZ 1983, 277, 278; 1984, 180). Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht.\n\nDa somit die Anwesenheit des Angeklagten bei der Tat\nnicht festgestellt werden konnte, war für die Prüfung von\n\nUnterlassungsdelikten kein Raum.\n\nIE\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten\nder Angeklagten IR ist begründet, weil die Urteilsgründe nicht sicher erkennen lassen, daß das Landgericht\nseiner Verpflichtung nachgekommen ist, sich über den Wortlaut der Anklage hinaus mit der Frage strafbaren Verhaltens\nder Angeklagten am 19. März 1987 auseinanderzusetzen und\n\ndarüber zu entscheiden.\n\nl. Die in der Anklage bezeichnete Tat ist im Urteil\nunter allen rechtlichen Gesichtspunkten auszuschöpfen\n(Hürxthal in KK 2. Aufl. S 264 Rdn. 23). Dazu gehört das\ngesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher\nAuffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt\n(BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; Kleinknecht/Meyer, StPO\n38. Aufl. $S 264 Rdn. 2). Zur gleichen Tat gehört jedenfalls\nalles, was in den Fortsetzungszusammenhang fällt (BGH\nNStZ 1982, 113). In der vom Eröffnungsbeschluß übernommenen\nAnklage vom 20. Oktober 1987 war der Angeklagten fortgesetzte Mißhandlung ihrer Tochter (§ 223 b StGB) von Anfang\nMärz 1987 bis zum 16. März 1987 zur Last gelegt worden.\nSollte das Kind auch am 19. März 1987 von der Angeklagten\nmassiv mißhandelt worden sein, so könnte sich das als ein\nweiterer Einzelakt der angeklagten fortgesetzten Handlung\ndarstellen. Ein in diesem Zusammenhang begangenes Tötungsdelikt stünde dazu in Tateinheit (vgl. BGH NJW 1962, 115).\nDas gleiche gilt, falls die Angeklagte bei der etwaigen Tat\ndes Mitangeklagten KB (nur) zugegen gewesen sein und\nsich dadurch strafbar gemacht haben sollte. Auf Grund des\nengen objektiven und subjektiven Zusammenhangs würde sich\n\nein solches Verhalten als Fortsetzung der vorangegangenen\n\nMißhandlungen darstellen. Eine getrennte Würdigung und Aburteilung müßte als unnatürliche Aufspaltung eines einheit-\n\nlichen Lebensvorganges empfunden werden.\n\n2. Das Landgericht war sich bewußt, daß die Angeklagte\nals Täterin für die Tat vom 19. März 1987 in Betracht kam.\nBei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Ki die\nihm zur Last gelegte Mordtat vom 19. März 1987 nachgewiesen\nsei, hat das Landgericht tatsächliche Umstände aufgeführt,\ndie für eine Täterschaft der Angeklagten I sprechen.\nDen Äußerungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und\nweiteren Umständen, die \"eher\" auf ihre Täterschaft schließen lassen (UA S. 30), wird ihre sie entlastende und\nKO Delastende Einlassung in der Hauptverhandlung\ngegenübergestellt, der das Landgericht mit \"äußerster\nSkepsis\" begegnet. Es bleibt aber unklar, ob die eingehenden\nbeweiswürdigenden Erörterungen in diesem Zusammenhang nicht\nnur der Begründung der Zweifel an der Täterschaft Kreischers\ndienen. Das Urteil enthält keine Gesamtwürdigung der gegen\ndie Angeklagte sprechenden Beweise oder gar den Hinweis, daß\nauch ihr die Tat nicht nachgewiesen ist. Danach bleibt\noffen, ob das Geschehen vom 19. März 1987 unter dem Gesichtspunkt einer Täterschaft der Angeklagten geprüft wurde.\nBei Rechtskraft des Urteils wäre gleichwohl die Strafklage\nhinsichtlich der Tat vom 19. März 1987 als einem Einzelakt\nder angeklagten fortgesetzten Tat verbraucht (vgl. Hürxthal\naaO Rdn. 19).\n\nBU,\n\nDie Feststellungen des Geschehens bis zum 16. März 1987\n\nenthalten keine Rechtsfehler und können daher bestehen bleiben.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-03/1-str-476-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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