{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-11-03_1_StR_262_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-11-04","aktenzeichen":"1 StR 262/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit\neinem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann\nwegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine\nÜbertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt\nStrafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. |","text_plain":"IA\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1, Abs. 2, §§ 22, 23\n\nEin HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit\neinem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann\nwegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine\nÜbertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt\nStrafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. |\n\nBGH, Urt. v. 4. November 1988 - 1 StR 262/88 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 262/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nLinwood B aus NEN, seboren am Ui\n1941 in No (USA),\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung\n\nZZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 3. November 1988 in der Sitzung\nvom 4. November 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u und\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n3_ H\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 16. November 1987 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt (AIFO 1988, 278 = NJW 1988, 2311).\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet,\nsoweit sie dem Schuldspruch gilt. Hinsichtlich des. Strafausspruchs hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.\n\nA.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein im Bundesgebiet lebender amerikanischer Staatsbürger, unterzog sich im Februar 1986 anläßlich der Behandlung einer akuten Geschlechtskrankheit im\nUS-Hospital in NEE freiwillig einem AIDS-Test, der ergab, daß er mit dem sog. Humanen Immunmangel-Virus (HIV)\ninfiziert ist. Bei der Eröffnung dieses Sachverhalts Anfang\nJuni 1986 informierte der zuständige Arzt, Dr. S@W, den\nAngeklagten in einem ausführlichen Beratungsgespräch über\nArt und Auswirkungen der AIDS-Krankheit (Acquired Immune\nDeficiency Syndrome), wobei er besonderen Wert auf die Aufklärung über notwendige Schutzmaßnahmen beim Sexualverkehr\n- auch bei homosexuellem Verkehr - legte. Hierbei wies\nDr. SGB den Angeklagten, der seit 1965 bereits 16mal wegen\nGeschlechtskrankheiten militärärztlich behandelt worden war,\neingehend und eindringlich darauf hin, daß er \"ansteckend\nfür den Rest seines Lebens\" sei und daher zum Schutze seiner\nPartner \"grundsätzlich Kondome\" beim geschlechtlichen\nVerkehr verwenden müsse. Da sich der AIDS-Erreger zwar besonders konzentriert im Samen und im Blut, jedoch auch in\njeder anderen Körperflüssigkeit befinde, dürfe er weder\nOral- noch Vaginal- noch Analverkehr ohne Kondom betreiben.\nBei ungeschütztem Verkehr der genannten Art könne er den Erreger an seine Partner weitergeben und bei diesen \"eine tödliche Krankheit\" verursachen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es beim Sexualverkehr zum Samenerguß komme oder\nnicht. Im Rahmen weiterer Untersuchungen, bei denen sich\nkeine Anzeichen für eine bereits ausgebrochene AIDS-Erkrankung ergaben, belehrte Dr. Sf den Angeklagten Mitte\nJuli 1986 nochmals über die Möglichkeit der Ansteckung\n\nanderer mit dem Virus.\n\nH\n\nUngeachtet dessen übte der Angeklagte im August 1986 in\neinem Homosexuellen-Club mit einem unbekannt gebliebenen\nItaliener zweimal ungeschützten geschlechtlichen Verkehr,\nund zwar Analverkehr, aus, ohne seinen Partner auf seine\nHIV-Infektion hinzuweisen. In beiden Fällen vollzog er den\nAnalverkehr zunächst ohne Kondom, unterbrach ihn jeweils\nund setzte ihn anschließend mit Kondom bis zum Samenerguß\nfort. \"Dem Angeklagten war zumindest beim zweiten Mal bewußt, daß sein Vorgehen geeignet war, das AIDS-Virus auf\nseinen Partner zu übertragen. Er nahm es billigend in Kauf,\ndaß dieser erkranken: und in die Gefahr des Todes kommen\nkönnte\" (Fall 1 der Verurteilung). Ob es zu einer Infizierung des Italieners kam, konnte nicht festgestellt\n\nwerden.\n\nAls sich der Angeklagte Ende August 1986 wegen einer\nfrischen Gonorrhoe erneut behandeln ließ, machte Dr. sun\nihm erhebliche Vorwürfe, weil er sich offensichtlich nicht\nan die ihm erteilten Ratschläge zum Schutze seiner Intimpartner gehalten hatte, und belehrte ihn wiederum eindringlich über die Folgen ungeschützten Sexualverkehrs. Darüber\nhinaus führte der Psychiater des US-Hospitals dem Angeklagten nochmals die Konsequenzen seines Verhaltens vor\nAugen.\n\nGleichwohl hatte der Angeklagte in der Folgezeit\nmindestens zweimal, nämlich im Dezember 1986 und im\nJanuar 1987, in einem Homosexuellen- -Treffpunkt ungeschützte\nSexuelle Kontakte mit einem Deutschen, dem Zeugen DW.\nohne diesen von seiner HIV-Infektion zu informieren. Hierbei\n\nbetätigte sich der Angeklagte, der mit | in der Vergangenheit bereits mehrfach homosexuellen Umgang gehabt\nhatte, bei dem ersten der beiden Kontakte in der Weise, daß\ner zunächst ohne Kondom den Oralverkehr an sich ausüben\nließ, ihn dann kurz vor der Ejakulation abbrach, sodann ein\n- von De mitgebrachtes - Kondom verwendete und schließlich den Analverkehr bis zum Samenerguß vollzog. Bei dem\nspäteren Kontakt verfuhr der Angeklagte zunächst in derselben Weise, versuchte aber nach dem Mundverkehr, sein ungeschütztes Glied in den After BD |) einzuführen. Da er\nhierbei Schmerzen verspürte, brach er diesen Versuch ab und\nführte den Analverkehr mit einem - von DEE geholten -\nKondom bis zum Sdmenerguß durch. \"Dem Angeklagten war jedes\nMal bewußt, daß der ungeschützte Oralverkehr geeignet war,\ndas AIDS-Virus auf DEE zu übertragen. Er nahm dennoch, um\nseinen Sexualtrieb zu befriedigen, billigend in Kauf, daß\ndieser erkranken und in die Gefahr des Todes kommen könnte\"\n(Fälle 2 und 3 der Verurteilung). Eine später vorgenommene\nUntersuchung ergab bei DEEEEER keinen Nachweis einer Infi-\n\nzierung.\nB.\n\nDie Verfahrensrügen können, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 1988 dargelegt\nhat, nicht durchdringen. Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes:\n\nMH\n\nZu den Fällen 2 und 3 hatte die Verteidigung eine in\nder deutschen Ausgabe der medizinischen Fachzeitschrift \"The\nLancet\" veröffentlichte Studie von Forschungsgruppen an\namerikanischen Universitäten vorgelegt. Sie beantragte deren\nVerlesung zum Beweise dafür, daß nach dem Ergebnis dieser\nStudie bei 147 männlichen Homosexuellen, die während des Beobachtungszeitraums von einem halben Jahr mit wenigstens\neinem Partner ungeschützten Oralverkehr ausgeübt hatten,\nkeine HIV-Infektion festgestellt worden sei. Weiter hatte\ndie Verteidigung zu denselben Fällen drei in englisch- |\nsprachigen medizinischen Fachzeitschriften veröffentlichte\nStudien vorgelegt. Deren Verlesung - nach Übersetzung in die\ndeutsche Sprache - beantragte sie zum Beweise dafür, daß\ndiese Studien jeweils ergeben hätten, ein Nachweis für die\nÜbertragung des AIDS-Erregers durch ungeschützten Oralverkehr sei bisher nicht erbracht.\n\nDas Landgericht hat die Verlesung dieser Veröffentlichungen abgelehnt mit der Begründung, sie enthielten jeweils\ndie Forschungsergebnisse der in den Artikeln genannten\nWissenschaftler, beruhten mithin auf deren Wahrnehmungen;\nihre Verlesung im Wege des Urkundenbeweises verstoße gegen\nden Grundsatz der Unmittelbarkeit (s 250 StPO).\n\nDie Revision meint, diese Entscheidung verstoße gegen\nS 245 Abs. 2 sowie § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß Ziel der wiedergegebenen \"Beweisamträge\" nicht war, eine persönliche Vernehmung\nder erwähnten Wissenschaftler zu ersetzen, was grundsätzlich unzulässig gewesen wäre (vgl. § 250 Satz 1 StPO).\nRichtig ist auch, daß deren Forschungsberichte nicht etwa\ndeshalb dem Urkundenbeweis unzugänglich waren, weil sie eine\n- zu Beweiszwecken abgefaßte - schriftliche Erklärung im\nSinne des § 250 Satz 2 StPO darstellten (vgl. dazu BGHSt 20,\n160 sowie BGH NStZ 1982, 79). Dennoch handelte es sich hier\nnicht um eine Beweisaufnahme im Sinne des § 245 Abs. 2\nStPO:\n\nSoweit im vorliegenden Fall mit der Verlesung der Aufsätze bewiesen werden sollte, ein Nachweis für die Übertragung des AIDS-Erregers durch ungeschützten Oralverkehr\nsei bisher nicht erbracht, handelte es sich um eine von.\nSachverständigen zu beantwortende Frage; eine Verlesung der\nAufsätze als Gutachten kam nicht in Betracht (vgl. § 256\nAbs. 1 StPO). Im übrigen konnte die Bedeutung der Studien\nnur in dem Tatsachenbericht liegen, daß in 147 Fällen bei\nungeschütztem Oralverkehr keine HIV-Infektion festgestellt\nworden war.\n\nDiese Forschungsergebnisse betrafen jedoch das Fachund Erfahrungswissen, das die Sachkunde ausmacht, deren es\nim vorliegenden Fall bedurfte, um die entscheidungserheblichen medizinischen Fragen zu beantworten. Weil dem Landgericht diese Sachkunde fehlte, hatte es zwei Sachver-\n\nständige, Prof. Dr. FO und Prof. Dr. KÜEEEB, bei-\n\ngezogen. Ihnen oblag es, im Rahmen der Begutachtung den\n\nH\n\naktuellen Wissensstand auf dem Gebiet der medizinischen\nAIDS-Forschung zu ermitteln und zu verwerten. Hierzu gehörte\nwesentlich die Berücksichtigung des einschlägigen Schrifttums, auch und gerade soweit darin über Forschungsergebnisse\nberichtet wird. Einer Verlesung solchen Schrifttums in der\nHauptverhandlung bedarf es nicht (vgl. Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 24. Aufl. S 249 Rdn. 31). Ist ein Verfahrensbeteiligter der Meinung, Forschungsergebnisse, auf\ndie er gestoßen ist, seien dem Sachverständigen noch nicht\nbekannt, so genügt es regelmäßig, den Sachverständigen - unmittelbar oder über das Gericht - auf andere Weise als durch\nVerlesung damit vertraut zu machen. Einen selbständigen,\ndaneben bestehenden Anspruch auf Verlesung solcher das Fachgebiet des Sachverständigen betreffenden Schriften haben die\nVerfahrensbeteiligten nicht. Nur in Ausnahmefällen kann eine\nnähere Beweiserhebung geboten sein. Sollte der Sachverständige etwa eine zuverlässige Berichterstattung im Rahmen\nder Studie in Zweifel ziehen und damit die Existenz der behaupteten Forschungsergebnisse bestreiten, so könnte der\nVerteidiger einen entsprechenden Beweisamtrag stellen.\nSollte die auf Vorhalt einschlägiger Schriften abgegebene\nStellungnahme des Sachverständigen Anlaß zu Zweifeln an\nseiner Sachkunde geben, so könnte der Verteidiger die An-\n\nhörung eines weiteren Sachverständigen beantragen.\n\nIm vorliegenden Fall war den im Aufklärungsinteresse zu\nStellenden Anforderungen Genüge getan: Die beiden 'Sachverständigen, die das Landgericht zur Frage des Übertragungsrisikos bei den verschiedenen Formen des Sexualverkehrs gehört hat, haben sich in der Hauptverhandlung mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß es \"mehr als 1.000 Studien zum\n\n- 10 -\n\nThema AIDS\" gibt, die \"in ihren Ergebnissen teils erheblich\nvoneinander abweichen\" (UA S. 23 f.). Hierbei hatte die Verteidigung hinreichende Gelegenheit, diese Sachverständigen\nmit den ausländischen Forschungsergebnissen zu konfron-\n\ntieren.\n\nDie Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nOhne Rechtsirrtum hält das Landgericht jeweils die\näußeren tatbestandlichen Merkmale eines - tauglichen - Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsweise einer \"das Leben gefährdenden Behandlung\" (§ 223\nAbs. 1, § 223 a Abs. 1, Abs. 2, S§ 22, 23 StGB) für gegeben.\n\n1. Die Strafkammer nimmt zu Recht an, daß die Ansteckung eines anderen mit dem die Immunschwächekrankheit\nAIDS hervorrufenden Humanen Immunmangel-Virus (HIV) den,\nobjektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt. Als\nGesundheitsbeschädigung im Sinne der SS 223 ff. StGB ist\njedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der\nkörperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden\nZustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise\ndie Beeinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung\n\nHM\n\n- 11 -\n\nbraucht sie nicht verbunden zu sein (BGH, Urt. vom 13. März\n1975 - 4 StR 28/75 - bei Dallinger MDR 1975, 723; Hirsch in\nLK 10. Aufl, § 223 Rdn. 11 m. w. Nachw.). In Rechtsprechung\nund Schrifttum ist anerkannt, daß auch die Ansteckung eines\nanderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch\nund insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der Gesundheit darstellt. In Anbetracht\ndessen, daß ein HIV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus\nin den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für\ndie gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt (vgl. hierzu\nund zu sonstigen medizinischen Gesichtspunkten Pschyrembel,\nKlinisches Wörterbuch 255. Aufl. 1986 Stichwort AIDS; Laufs/\nLaufs NJW 1987, 2257; Frösner AIFO 1987, 61; Buchborn MedR\n1987, 260), muß dies in gleicher Weise und erst recht für\ndie Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei\nAusbruch regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit AIDS gelten (allgemeine Meinung, vgl. Lang AIFO\n1986, 148, 149; Deutsch NJW 1986, 757; Eberbach, Rechtsprobleme der HTLV-III-Infektion - AIDS - 1986 S. 5; ders. JR\n1986, 230, 231; NStZ 1987, 141, 142; MedR 1987, 267, 268;\nAIFO 1988, 307, 308; Bruns NJW 1987, 693; ders. MDR 1987,\n353, 356; Herzberg AIFO 1987, 52, 53; ders. JuS 1987, 777,\n‚778; NJW 1987, 1461, 1462; Arloth NStZ 1987, 408; ders. MedR\n1987, 290, 291; Schlund AIFO 1986, 564; Teichner NJW 1986,\n761; Herzog/Nestler-Tremel StV 1987, 360, 363; Geppert Jura\n1987, 668, 669; Bottke in Schünemann/Pfeiffer, Die Rechtsprobleme von AIDS 1988 S. 171, 179; ebenso Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. $S 223 Rdn. 6 b; Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 23. Aufl. § 223 Rdn. 5; Horn in SK 4. Aufl. S$S 223\n\nRdn. 22 a; ferner AG München NStZ 1987, 407 = NJW 1987, :\n\n- 12 -\n\n2314; LG München I AIFO 1987, 648; LG Hechingen AIFO 1988,\n220; aA AG Kempten NJW 1988, 2313). Dabei tritt - wie auch\nbei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der\nGesundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der\nbloßen Infizierung als solcher ein, da diese - objektiv -\nden körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert. Es kommt hinzu, daß bei vielen HIV-Infizierten\neinige Wochen nach der Infizierung ein flüchtiges grippeähnliches Bild auftritt.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei jeweils geeignet gewesen, eine Ansteckung des\nPartners und damit dessen Gesundheitsbeschädigung im Sinne\ndes § 223 Abs. 1 StGB zu bewirken, ist aus Rechtsgründen\n\nebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer - sachverständig beraten durch zwei\nseit Jahren in der medizinischen AIDS-Forschung tätige. \"\nWissenschaftler, Prof. Dr. Fi und Prof. |\nDr. KB - stützt sich auf folgende tatsächliche Erwägungen: AIDS werde durch Viren übertragen, die in allen\nKörperflüssigkeiten, besonders konzentriert jedoch im Blut\nund im Sperma aufträten. Je weiter der Krankheitsverlauf.\nfortgeschritten sei, desto stärker sei das Vorkommen der,\nViren (Viruslast). Die Infizierung, für die eine sog.\nEingangspforte beim Betroffenen notwendig sei, erfolge vor\nallem durch Sexualkontakte. Generell sei jeder - auch nur\neinmalige - geschlechtliche Verkehr zur Ansteckung des\nPartners geeignet. Das Infektionsrisiko, das im übrigen von\n\nder Beschaffenheit der Organismen beider Partner abhänge,\n\nH\n\n- 13 -\n\nsei bei homosexuellen Kontakten und insbesondere bei ungeschütztem Analverkehr - wegen in der Regel nicht zu umgehender kleiner Schleimhautverletzungen (Mikroläsionen) -\nbesonders groß. Angesichts der möglichen Übertragung über\ndie Mundschleimhaut oder durch Verletzungen im Mundbereich\nstelle auch der ungeschützte Oralverkehr ein Infektionsrisiko dar. Wenn auch weniger gefährlich, so seien diese\nPraktiken doch auch ohne Ejakulation zur Ansteckung geeignet, da - wie sich schon aus der Möglichkeit einer\nSchwangerschaft beim Coitus interruptus ergebe - auch auf\ndiese Weise Samenflüssigkeit, wenn auch in geringerer Menge,\n\nund andere Sekrete übertragen werden könnten.\n\nDiese Beurteilung der Strafkammer beruht auf einer\nsorgfältigen und kritischen Würdigung der beiden Sachverständigengutachten und steht insbesondere auch nicht im\nWiderspruch zu den nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung vorhandenen Erkenntnissen (vgl. hierzu\nPschyrembel aaO unter \"Epidemiologie\" und \"Infektion\";\nLaufs/Laufs aaO S. 2259; Gürtler/Eberle/Deinhardt Münch.\nmed. Wschr. 1986, 267; Buchborn aaO S. 261; zusammenfassend\nAIDS: Fakten und Konsequenzen, Zwischenbericht der\nEnquete-Kommission des 11. Deutschen Bundestages 1988\nS. 102 £.; vgl. ferner Fleckenstein Dt. Ärztebl. 1988,\n1380). Danach besteht zwar noch keine wissenschaftliche\nKlarheit über die genauen physiologischen Übertragungsmechanismen für das HIV sowie darüber, wie hoch die Ansteckungswahrscheinlichkeit bei einmaligem ungeschützten.\nSexualverkehr mit einem infizierten Partner statistisch zu\n\nveranschlagen ist und in welchem Maße sich diese bei\n\nfehlender Ejakulation verringert. Doch ist gesichert, daß\njeder ungeschützte - orale, anale oder vaginale - Sexualverkehr zur Ansteckung des Partners geeignet ist. Die Infektionswahrscheinlichkeit hängt vor allem auch von dem\nStadium der Infektion des HIV-Trägers ab; so sind die Phase\nwenige Wochen nach Eintritt des Virus in den Organismus, in\nder es zu einer Virämie kommt, und die in der Regel fünf bis\nsieben Jahre später einsetzende Phase, in der verstärkt\nklinische Symptome auftreten, mit besonderem Infektionsrisiko verknüpft. Der Oralverkehr ist weniger, der Analverkehr besonders gefährlich. Der Abbruch vor dem Samenerguß\n\nverringert das Risiko, beseitigt es aber nicht.\n\n3. In sämtlichen Fällen nimmt das Landgericht zu Recht\nan, daß das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten als\neine \"das Leben gefährdende Behandlung\" im Sinne des $S 223 a\nAbs. 1 StGB zu werten ist.\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine solche Behandlung das Leben des MiB-\nhandelten im Einzelfall nicht äußerlich erkennbar wirklich\nin Gefahr zu bringen. Es genügt, daß sie sich - wenn auch\nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen\n- Falles - wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit dazu eignet\n(BGHSt 2, 160, 163; BGHR StGB S 223 a Lebensgefährdung 1;\nvgl. auch OLG Köln NJW 1983, 2274). Nach den derzeitigen.\nmedizinischen Erkenntnissen über den Verlauf von AIDS führt\ndie Infektion - zumeist nach einer mehrjährigen Latenzphase\nohne klinische Auffälligkeiten - bei der überwiegenden Zahl\n\nder Virusträger über verschiedene Vorstadien letztlich zum\n\n- 15 -\n\nVollbild der Erkrankung; hierbei nimmt die Krankheit, die\nbisher keiner wirksamen Therapie zugänglich ist, regelmäßig\neinen tödlichen Verlauf (Laufs/Laufs aaO S. 2258, 2259;\nBuchborn aaO S. 261 f.; vgl. ferner die Zahlen des Bundesgesundheitsamts zum 31. Oktober 1988 in AIFO 1988, 648). Angesichts der sonach beträchtlichen Wahrscheinlichkeit eines\nletalen Ausgangs der Infektion ist - jedenfalls solange\nkeine gesicherte Heilungsmöglichkeit besteht - das Verhalten\neines HIV-Infizierten, der ohne Schutz durch ein Kondom und\ndamit in einer generell zur Ansteckung geeigneten Weise geschlechtlichen Verkehr ausübt, grundsätzlich auch geeignet,\ndas Leben des Partners allgemein in Gefahr zu bringen. Es\nstellt somit, wie die bereits angeführte Literatur und\nRechtsprechung nicht in Zweifel zieht, eine \"das Leben gefährdende Behandlung\" im Sinne des Strafgesetzes dar.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, der Angeklagte\nhabe jeweils mit - bedingtem - Verletzungsvorsatz gehandelt. |\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- -\nrichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter\nFahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den\nEintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und. nicht\nganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend\nin Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen\n\n- 16 -\n\nwenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt\nhingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist\nund ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363,\n\n368 £.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175;\nBGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1\nVorsatz, bedingter 14). Da diese beiden Schuldformen im\nGrenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme\nbedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite,\nalso sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement,\nin jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche\nFeststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum\nvoluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen\ndes Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen\nund auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in\nBetracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR\n404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976\n\n- 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NSt2 1987,\n424; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2;\n\n$S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14). Geboten ist somit eine\nGesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände:\nHierbei können je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Aus dem\nVorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei\noder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung\nzu den geschützten Rechtsgütern ergeben. Für den Nachweis\nbedingten Vorsatzes kann insbesondere \"an die vom Täter. erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr\" angeknüpft\nwerden (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl..$S 29\nIII 3a 5. 269).\n\nBZ\n\nDer Senat sieht - auch unter Berücksichtigung der\nhierzu im Schrifttum geäußerten Kritik (neuerdings insbesondere Herzberg JuS 1986, 249; 1987, 777; NIW 1987, 1461;\n1987, 2283; JZ2 1988, 573; 1988, 635) - keine Veranlassung,\ndiese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätze allgemein oder speziell für die Beurteilung der\nstrafrechtlichen Haftung bei AIDS aufzugeben. Sie gelten\nauch dann, wenn ein HIV-Infizierter in Kenntnis seiner Ansteckung geschlechtlichen Verkehr ohne Schutzmittel ausübt.\nAuch in diesem Bereich erfordert vorsätzliches Handeln das\nWissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, bildet also\ndie Billigung des tatbestandlichen Erfolges das wesentliche\nUnterscheidungsmerkmal. In Anbetracht des inzwischen weit\nverbreiteten Wissens über das Ansteckungsrisiko bei ungeschützten Sexualkontakten liegt es zwar nahe, daß in einem\nFall der vorliegenden Art der Täter die Möglichkeit der .\nInfizierung seines Partners erkennt und, wenn er trotzdem an\nseiner Handlungsweise festhält, die mit dieser verbundene\nGefahr billigend in Kauf nimmt oder doch, um seinem Sexualtrieb folgen zu können, sich mit ihrem Eintritt abfindet.\nIndes ist auch hier für formelhafte Feststellungen kein\nRaum. Vielmehr bleibt - zur Abgrenzung von bewußt fahrlässigem Handeln - stets eine umfassende Prüfung des\nvoluntativen Vorsatzelements unerläßlich (so auch Herzog/\nNestler-Tremel StV 1987, 360, 364; Kreuzer 2StwW 4/1988, 37,\n44; vgl. auch LG Hechingen AIFO 1988, 220, 221).\n\nEs ist zwar unzulässig, ohne weiteres aus dem Wissen\ndes Täters um seine HIV-Infektion und darum, daß ungeschützter Sexualverkehr generell zur Virusübertragung geeignet ist, auf die billigende Hinnahme einer Infizierung\ndes Partners zu schließen. Doch kann im Rahmen der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung der konkreten Gegebenheiten auch der Wissensstand des Täters, soweit er Rückschlüsse auf sein Wollen zuläßt, herangezogen werden. Weiter\nist zu beachten: In Fällen wie dem vorliegenden, in denen\nder Täter nach Setzen der Ursache den Geschehensablauf\nselbst nicht mehr steuernd beeinflussen, ihn nicht beherrschen kann, kann die Frage besondere Bedeutung gewinnen,\ninwieweit er die Gefahr \"unabgeschirmt\" gesetzt hat und ihr\ndann ihren Lauf läßt. Die Behauptung des Täters, er habe geglaubt oder gehofft, es werde schon nichts passieren, steht,\nwenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob sich die ihm bekannte Gefahr verwirklicht, der Annahme einer Billigung\nnicht entgegen. Andererseits kann gegen diese Annahme |\nsprechen, daß der Täter Grund zu der Meinung hatte, das Ansteckungsrisiko sei bei der Gestaltung des konkreten Falles\nnur geringfügig. Als Umstand, der für die Annahme des bedingten Vorsatzes spricht, kann aber auch ins Gewicht\nfallen, daß selbst bei statistisch gering zu veranschlagendem Infektionsrisiko jeder ungeschützte Sexualkontakt derjenige von vielen sein kann, der eine Virusübertragung zur\nFolge hat, daß also jeder einzelne für sich in Wirklichkeit\n\ndas volle Risiko einer Ansteckung in sich trägt.\n\n1 - za\n\n2. Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht\n\nnicht verstoßen.\n\na) Die Strafkammer ist zunächst auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angeklagte jeweils die Möglichkeit der Infizierung des\nPartners als Folge des Sexualkontakts erkannt hat. Sie hat\nsich hierbei mit der Möglichkeit befaßt, daß der Angeklagte\ndavon ausgegangen sein könnte, es bestehe entweder allgemein\nbei geschlechtlichem Verkehr ohne Samenerguß oder im besonderen bei den von ihm jeweils gewählten Praktiken kein\noder doch jedenfalls nur ein ganz fernliegendes Infektionsrisiko. Sie stützt ihre Überzeugung vom Vorliegen des intellektuellen Vorsatzelements jedoch in allen drei Fällen entscheidend darauf, daß der Angeklagte vor Begehung der Taten\numfassend und eindringlich über die von seiner HIV-Infektion\nausgehende Gefahr belehrt worden war und daß Dr. sul ihn\ninsbesondere bei dem ersten - ausführlichen - Beratungsgespräch ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen\nhatte, daß er in Zukunft jeglichen Sexualverkehr, sei er\nvaginaler, oraler oder analer Art, zum Schutze seiner\nPartner nur noch unter Verwendung. von Kondomen ausüben dürfe\nund daß es hierbei keinen Unterschied mache, ob es bei dem\nVerkehr zum Samenerguß komme oder nicht. Zwar hält die\nStrafkammer in den Fällen 2 und 3 dem Angeklagten zugute,\ndaß diese Aufklärung - nach Begehung der ersten Tat - eine\ngewisse Relativierung dadurch erfuhr, daß der Angeklagte\nsich aus englischsprachigen Broschüren über \"Safer Sex\" informierte. Nach Würdigung von deren Art, Inhalt und Zielrichtung (wonach Oralverkehr ohne Ejakulation lediglich in\n\n- 20 -\n\nseiner Gefährlichkeit gemindert ist) ist sie aber zu der\nÜberzeugung gelangt, \"daß auch dem Angeklagten klar war, daß\nhier die eingehende, auf seinen Einzelfall bezogene Aufklärung durch einen Arzt den Vorrang vor allgemein gehaltenen Verhaltensvorschlägen hatte\" (UA S. 45). Der in diesen\nFällen vom Landgericht gezogene Schluß, der Angeklagte habe\nnicht ernsthaft darauf vertraut, \"eine Infektion sei ausgeschlossen, oder aber der Grad der Wahrscheinlichkeit sei so\ngering, daß er als gänzlich unerheblich ... betrachtet werden könne\" (UA S. 55), ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht jeweils\nauch das voluntative Vorsatzelement bejaht hat, halten eben-\n\nfalls der Nachprüfung stand.\n\naa) Soweit die Strafkammer im Fall 1 zur Begründung des\nWillensmoments zunächst darauf abhebt, daß \"schon aufgrund\ndes hohen Wissensstandes des Angeklagten\" infolge der ihm\nerteilten Belehrungen angenommen werden könnte, er habe die\nmögliche Ansteckung und die mögliche Lebensgefährdung seines\nPartners billigend in Kauf genommen oder sich doch mit\nsolchen Folgen abgefunden (UA S. 50 £.), begegnet diese Beweiserwägung keinen durchgreifenden Bedenken. Wie bereits\nausgeführt, kann der Qualität und Intensität des beim Täter\nvorhandenen Wissens über die Gefährlichkeit seiner Hand-.\nlungsweise im Einzelfall ein wesentlicher indizieller Hinweis auf das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements entnommen werden. Insoweit berücksichtigt das Landgericht zu\n\nRecht die äußerst intensive Form der Aufklärung durch einen\n\nArzt und die Tatsache, daß dieser bei der Darstellung des\nInfektionsrisikos bei ungeschütztem Analverkehr keinen Unterschied zwischen solchem mit und solchem ohne Ejakulation\ngemacht hatte.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung vom\nVorliegen des Willenselements \"den gesamten Tatumständen\"\nentnommen und auf im einzelnen erörterte weitere Anhaltspunkte gestützt (UA S. 50 ff.). Entgegen der Auffassung der\nRevision durfte das Landgericht aus den Aussagen der zu\nfrüheren Angaben des Angeklagten gehörten Zeugen - des\nKriminalbeamten Si, des Ermittlungsrichters WE und\ndes Arztes Dr. STB - den Schluß ziehen, daß er an dem\nfraglichen Tag mit demselben Partner zweimal zunächst ungeschützten Analverkehr hatte. Die in diesem Zusammenhang als\nIndiz für die Gefährdungsbereitschaft des Angeklagten ange-Stellte Erwägung, ihm \"als sexuell Erfahrenem\" sei klar gewesen, daß an seinem Glied \"noch Samenspuren vorhanden sein\nkonnten, die von dem ersten Geschlechtsverkehr an diesem\nTage herrührten\", beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Allerdings hat die Strafkammer nicht näher festgestellt, welche Zeit zwischen beiden Sexualakten verstrichen war und was der Angeklagte zwischenzeitlich tat;\nsie erwähnt nur in anderem Zusammenhang, daß diese Zeit-Spanne nicht allzu groß war (UA S. 36). Doch gestatten die\nfestgestellten Umstände den Schluß, .daß Samenspuren aus dem\nersten Verkehr nach der Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit noch vorhanden sein konnten. Schließlich hat das Landgericht auch die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem ermittelnden Kriminalbeamten, daß es für sein Verhalten \"keine\n\n- 22 -\n\nEntschuldigung\" gebe, für seine Beurteilung herangezogen und\nvor dem Hintergrund der zum Persönlichkeitsbild des Angeklagten getroffenen Feststellungen als Beweisanzeichen für\ndas Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements gewertet.\n\nAuf Grund dieser Beweisumstände ist der von der Strafkammer gezogene Schluß, der Angeklagte habe die von ihm als\nmöglich erkannte Infizierung seines Partners billigend in\nKauf genommen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nSchlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem festgestellten\nSachverhalt zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend zu\nsein; es genügt vielmehr, daß sie möglich und nachvollziehbar sind (BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63; 29, 18, 19 £.).\n\nDas ist hier der Fall.\n\nbb) In den Fällen 2 und 3 hat das Landgericht, ausgehend vom dargestellten Wissensstand des Angeklagten, berücksichtigt, daß er \"bei beiden Sexualkontakten mit Diebel\nkeine Kondome mit sich führte, obwohl er hierzu als\nAIDS-Kranker besonders gehalten gewesen wäre\" (UA S. 55;\nvgl. auch UA S. 45). Ferner hebt die Strafkammer im Rahmen\nihrer Beweiswürdigung darauf ab, daß der Angeklagte bei dem\nzweiten Sexualverkehr zunächst versuchte, sein Glied ohne\nKondom in den After DER einzuführen. Beide Umstände\ndurfte die Strafkammer für geeignet erachten, die innere:\nEinstellung des Angeklagten zu der von ihm als möglich\nerkannten Ansteckung des Partners und seine Gefährdungsbereitschaft zu kennzeichnen. Sie lassen in der Gesamtschau\nder erörterten Beweisanzeichen den Schluß zu, \"daß dem\nAngeklagten das Schicksal DW völlig gleichgültig war\",\ndaß er damit dessen Infizierung billigend in Kauf nahm.\n\n- 23 - HM\n\n3. Weiter hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum Vorsatz\ndes Angeklagten bezüglich des Merkmals der \"das Leben gefährdenden Behandlung\" im Sinne des § 223 a StGB angenommen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngenügt bei einer gefährlichen Körperverletzung, die \"mittels\neiner das Leben gefährdenden Behandlung\" begangen wird, für\ndie subjektive Tatseite neben dem - zumindest bedingten -\nVerletzungsvorsatz des Täters die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines\nTuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Daß der Täter außerdem die von ihm erkannten Umstände\nals lebensgefährdend bewertet, ist hingegen nicht erforderlich (BGHSt 19, 352; 28, 11, 17; BGH NStZ 1986, 166; BGHR\n| StGB $S 223 a Lebensgefährdung 1; ebenso Dreher/Tröndle aa0\n§ 223 a Rdn. 6; aA Hirsch in LK aa0 § 223 a Rdn. 23\nm. w. Nachw.).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts über die Belehrung des Angeklagten durch den Arzt Dr. SER hatte er\nKenntnis von den sein jeweiliges Verhalten als lebensge-\n\nfährdend kennzeichnenden Umständen. Dies reicht aus.\n\n4. Die Annahme, der Angeklagte habe jeweils mit be-.\ndingtem Vorsatz einen Versuch der gefährlichen Körperverletzung begangen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß das Landgericht trotz der mit einer Ansteckung verbundenen tödlichen Gefahr einen bedingten Tötungsvorsatz nicht\nfestgestellt hat (vgl. UA S. 57 £.). Auch insoweit hält sich\n\n- 24 -\n\ndas angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor\ndem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als\nvor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV\n1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988,\n175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12).\nDaß diese Hemmschwelle hier überschritten war, konnte die\nStrafkammer nicht feststellen: Zweifel an der Billigung\neines tödlichen Ausgangs leitet sie inbesondere daraus her,\ndaß bei AIDS mit einer variablen, unter Umständen sehr\nlangen Inkubationszeit gerechnet wird und daß der Angeklagte\nmöglicherweise die Hoffnung vieler HIV-Infizierter teilte,\nin dieser Zeit werde ein Heilmittel gegen AIDS gefunden.\nwerden, und die Krankheit werde bei ihm selbst, aber auch\nbei seinen Partnern, sollte er sie überhaupt angesteckt\nhaben, erst nach der Entdeckung eines solchen Heilmittels\nausbrechen. Entgegen insoweit im Schrifttum geäußerter\nKritik (Herzberg NJW 1987, 1461, 1465; Geppert Jura 1987,\n668, 672; Prittwitz JA 1988, 486, 501 £f.) enthält die Entscheidung des Landgerichts keinen methodischen Widerspruch.\nDies zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen\n\n- bedingt - vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\"\n(S 223 a StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle\nUmstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher\nGegebenheiten der konkreten Situation auch immer - billigend\nin Kauf zu nehmen, daß sein Tun zum Tode des Opfers führt\n(BGH, Urt. vom 11. Juni 1985 - 1 StR 200/85; BGHR StGB § 212\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 6 und 10).\n\n- 25 - PA\n\nIII.\n\nZu Recht hat das Landgericht angenommen, die Strafbarkeit des Angeklagten entfalle weder unter dem Gesichtspunkt\ndes sog. erlaubten Risikos noch im Hinblick auf eine eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung des\njeweiligen Partners.\n\nl. Ein Fall erlaubten Risikos - sei es, daß darin ein\nTatbestandsausschluß, sei es, daß darin ein Rechtfertigungsgrund zu sehen wäre - liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn\nein HIV-Infizierter ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt\n(allgemeine Meinung, vgl. Eberbach, Rechtsprobleme der\nHTLV-III-Infektion - AIDS - 1986 S. 10; ders. JR 1986, 230,\n231; Herzberg JuS 1987, 777, 778; ders. NJW 1987, 1461,\n1462 £f.; Geppert Jura 1987, 668, 670 f.; Arloth MedR 1987,\n290, 291; Bottke in Schünemann/Pfeiffer aa0 S. 194 £ff.; aus\nzivilrechtlicher Sicht Deutsch NJW 1986, 757, 758; vgl. auch\nLG München I AIFO 1987, 648, 649). Anders als bei alltäglichen und landläufigen Infekten wie etwa bei Erkältungskrankheiten, die geradezu \"in der Luft\" liegen und damit im\nmenschlichen Zusammenleben kaum abschirmbar sind und die zudem regelmäßig keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit\nanderer herbeiführen, fehlt es hier an der Sozialadäquanz,\nweil jede HIV-Übertragung einen lebenslang wirkenden, mit\nhoher Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufenden Eingriff in\nLebensgüter des Infizierten darstellt und weil beim Sexualverkehr als wichtigstem Übertragungsweg für AIDS die An-.\nSteckungsgefahr in zumutbarer Weise durch Benutzung: von\n\n- 26 -\n\nKondomen wenn auch nicht völlig ausgeschlossen, SO doch zumindest abgeschirmt und damit wesentlich verringert werden\nkann. Demgegenüber fällt der Grad der wahrscheinlichkeit,\ndaß es zu einer Infizierung kommt, nicht ins Gewicht (so\nauch Prittwitz JA 1988, 427, 440).\n\n2. Die Taten des Angeklagten haben auch nicht unter dem\nGesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder eines von\nden Partnern bewußt eingegangenen Risikos straflos zu\nbleiben. Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der\nlediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte\nSelbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder\nfördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder\nvollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene\nRisiko realisiert (BGHSt 32, 262; vgl. ferner BGH NSt2Z 1984,\n452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NIW 1985, 690). Ob\ndiese - insbesondere im Zusammenhang mit Todesfällen bei. gemeinsamem Rauschmittelgenuß entwickelten - Rechtsgrundsätze\nauf sexuellen Umgang mit HIV-Infizierten überhaupt anwendbar\nsind (verneinend Helgerth NStZ 1988, 261, 262), bedarf hier\nkeiner Entscheidung. Jedenfalls beginnt, wie in der angeführten Rechtsprechung dargelegt ist, die Strafbarkeit des\nTäters dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko\nbesser erfaßt als der sich selbst Gefährdende. So verhält es\nsich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, daß er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er\nvon der Infektiosität und der mit einer Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat (ebenso die überwiegende Meinung, vgl.- Eberbach ZRP 1987, 395, 396 £.;\n\n- 27 -\n\nGeppert aa0 S. 671; Herzberg NJW 1987, 2283, 2284; Helgerth\naa0; Bottke in Schünemann/Pfeiffer aaO S. 205 ff.; AG\nMünchen NStZ 1987, 407 = NJW 1987, 2314; aA Bruns MDR 1987,\n353, 356 und NJW 1987, 2281, 2282 sowie Herzog/\nNestler-Tremel aaO S. 369, 370 im Hinblick auf erkennbare\n\nRisikosituationen; vgl. ferner Kreuzer aa0 S. 46).\n\nNichts anderes gilt, wenn der Betroffene, der das\nkonkrete Risiko einer HIV-Übertragung nicht erkannt hat,\ndamit rechnet, daß er den Sexualverkehr mit einer Person\nausübt, die einer der sog. Risikogruppen angehört. Auch in\nsolchen Fällen hat er Anspruch auf strafrechtlichen Schutz;\ndenn es geht nicht an, die Verantwortung für das Vermeiden\neiner so schwerwiegenden Gefahr von demjenigen, von dem die\nGefährdung ausgeht und der dies weiß, zu verlagern auf den\nGefährdeten, mag dieser sich auch unvorsichtig verhalten.\nInsbesondere soweit es sich um Homosexuelle und Prostituierte handelt, gibt es Hinweise darauf, daß bei den Angehörigen dieser Risikogruppen \"mittlerweile von einer sehr\nhohen und breiten Sensibilität (Bereitschaft zum Empfang der\nPräventionsbotschaft) für AIDS\" auszugehen ist (Rosenbrock\nAIFO 1988, 163, 166). Auch aus diesem Grunde darf der\nPartner in aller Regel darauf vertrauen, daß niemand in\nKenntnis und unter Verschweigen seiner Ansteckung unge- .\nschützt mit ihm geschlechtlich verkehrt.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht es jeweils abgelehnt.\nhat, die Strafe nach S 23 Abs. 2i. V.m. § 49 Abs. 1 StGB\nzu mildern, halten der Nachprüfung nicht stand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\nFrage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs\nzwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden\n(BGHSt 16, 351, 353). Doch kommt dabei besonderes Gewicht\nden wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe\nder Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten\nKriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1985, 411;\n1986, 378; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1,\n2 und 4). Die Urteilsgründe (UA S. 62) lassen besorgen, daß\ndie Strafkammer diesen Grundsätzen nicht hinreichend\nRechnung getragen hat. Sie führt zwar aus, daß sie \"nach umfassender Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit\" von\nder Strafrahmenverschiebung abgesehen habe. Ohne die hierbei\nberücksichtigten Umstände anzuführen und zu erörtern, begründet sie die Versagung der Strafmilderung jedoch lediglich mit der folgenden Wendung: \"Das Steckenbleiben der.\nTaten im Versuchsstadium sowie die Entfernung des Versuchs\nvon der Vollendung beruhen auf dem Zufall; der Angeklagte\nhatte die weitere Entwicklung nach den jeweiligen Taten\nnicht mehr in der Hand.\" Diese Erwägung des Landgerichts ist\nbereits deshalb bedenklich, weil bei ungeschütztem und damit\nallgemein ansteckungsriskantem Sexualverkehr eines HIV-Infizierten die Ansteckung oder Nichtansteckung des Partners\nletztlich immer auf einem vom Täter nicht beherrschbaren Zufall beruht und sonach mit diesem Gesichtspunkt ohne Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten des einzelnen Falles\n\ndie gesetzlich zugelassene Strafmilderung stets abgelehnt\n\n- 29\n\nwerden könnte (vgl. dagegen LG Hechingen AIFO 1988, 220,\n222). Die von der Strafkammer gegebene Begründung wird\naußerdem dem festgestellten Tatgeschehen insofern nicht gerecht, als sie spezifisch versuchsbezogene, sowohl den\nHandlungs- als auch den Erfolgsunwert der Taten maßgeblich\ncharakterisierende Umstände nicht in Betracht zieht. So läßt\nsie unberücksichtigt, daß in allen drei Fällen die vom Angeklagten praktizierte Form des ungeschützten Sexualverkehrs\nwegen jeweils fehlender Ejakulation objektiv weniger gefährlich war und daß insbesondere in den Fällen 2 und 3 eine\nwesentlich herabgesetzte Gefährlichkeit gegenüber dem ungeschützten Mundverkehr mit Samenerguß bestand. Ferner bleibt\nunerörtert, daß der Angeklagte in den zuletzt genannten\nFällen möglicherweise auch subjektiv die - zutreffende -\nVorstellung hatte, \"daß das Risiko bei Fellatio interruptus\nwesentlich geringer eingestuft wird als der Mundverkehr mit\nEjakulation\" (UA S. 46; vgl. hierzu Vogt/Engst Münch. med.\nWschr. 1986, 284, 286 - abgedruckt bei Goebel/Gauweiler,\nAIDS AKTUELL X.1 d - sowie Süssmuth, AIDS - Wege aus der\nAngst 1987 S. 66). Die Strafkammer hält dem Angeklagten zwar\nbei der Bemessung der Strafhöhe in allen drei Fällen - mit\nbesonderem Gewicht in den Fällen 2 und 3 - zugute, daß die\nBegehungsart \"nicht so gravierend\" war, \"wie es bei ungeschütztem Verkehr mit Ejakulation der Fall gewesen wäre\",\ndaß mithin die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung herabgesetzt war (UA S. 62). Mit all diesen Umständen hätte sie\nsich jedoch schon bei der Prüfung einer Strafrahmenverschie-\n\nbung wegen Versuchs auseinandersetzen müssen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch die vom Landgericht angestellten \"generalpräventiven Überlegungen\" (UA S. 64) rechtlichen Bedenken\nbegegnen. Zwar darf der Tatrichter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe auch den Strafzweck der Generalprävention\nberücksichtigen (vgl. BGHSt 28, 318, 326 m. w. Nachw.).\nGründe, die unter diesem Aspekt eine Strafschärfung rechtfertigen könnten, läßt das angefochtene Urteil aber nicht\nersehen. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer aus,\ndaß der \"in Teilen der öffentlichen Meinung, der juristischen Literatur und von der Verteidigung\" vertretenen\nAnsicht, es sei \"nur Sache der Gesunden, sich so zu verhalten, daß sie nicht infiziert werden\", entgegengewirkt\nwerden müsse. Im Rahmen dieser Erwägungen, mit denen sie auf\ndie aktuelle rechts- und gesundheitspolitische Diskussion\nüber Wege zur Eindämmung der Immunschwächekrankheit AIDS\nBezug nimmt, stellt sie jedoch nicht fest, daß der Angeklagte selbst jene Meinung vertreten habe. Schon deshalb\n\nBZ\n\n- 31 -\n\nhandelt es sich nicht um einen Grund, der geeignet wäre, die\nHöhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe zu beeinflussen (zu einem insoweit vergleichbaren Fall vgl. BGH\nNStZ 1986, 358).\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-04/1-str-262-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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