{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-25_1_StR_577_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-25","aktenzeichen":"1 StR 577/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"go\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 577/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario Olaf TI EB aus HE, dort geboren\nam EEE 1960,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1988 dahin ergänzt,\ndaß er im übrigen freigesprochen wird und insoweit die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last fallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht den\nAngeklagten nicht teilweise freigesprochen hat.\n\nDem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen\nAnklage - neben den Sexualdelikten - eine Reihe von \"Erziehungsübergriffen\" als Einzeltaten einer fortgesetzten Handlung vorgeworfen worden. Das Landgericht hat einen Gesanmtvorsatz hinsichtlich der im Urteil zu Nr. II 5 bis 7\n\naufgeführten Straftaten jedoch verneint und Tatmehrheit\nzwischen diesen Taten angenommen (UA S. 38, 49). Wegen der\nnicht nachgewiesenen weiteren Einzeltaten (UA Ss. 55 ff.)\nhätte es den Angeklagten daher freisprechen müssen, um den\nEröffnungsbeschluß auszuschöpfen (vgl. BGH NJW 1951, 726;\n1984, 500, 501). Dementsprechend ändert der Senat die\nUrteilsformel und die Entscheidung über die Kosten.\n\nSchauenburg Gribbohm Maul\nFoth von Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-25/1-str-577-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-25/1-str-577-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.147106+00:00"}}