{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-25_1_StR_552_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-25","aktenzeichen":"1 StR 552/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_StR 552/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig zZ . ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 193% in Au, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nWwIII\n\n89\n\n£7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nGribbohm,\nMaul,\nFoth,\n\nv. Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n89\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9, Juni 1988\nwird verworfen, doch wird die Urteilsformel\ndahin berichtigt, daß die vom Angeklagten\nbegangenen räuberischen Erpressungen in drei\nFällen in Tateinheit mit erpresserischem\n\nMenschenraub begangen wurden.\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubs und wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier\nFällen, davon (laut Urteilsformel) in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zu neun Jahren\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte, krankheitshalber seit 1. April 1985 auf\neigenen Wunsch nur noch halbtags berufstätig, war schließlich der Arbeit ganz ferngeblieben und deshalb nach einigen\nMonaten zum 31. August 1986 entlassen worden. Er ging dann\nkeiner geregelten Arbeit mehr nach, folgte vielmehr seinem\nEntschluß, \"seinen Lebensunterhalt fortan aus seinen häufi-\n\ngen Spielbankbesuchen und -gewinnen zu bestreiten\" (UA\n\nS. 5). Doch führten die Spielbankbesuche zu Verlusten, aus\ndenen sich bald Schulden in Höhe von mindestens 20.000 DM\nergaben; außerdem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Mit\ndem in ähnlicher wirtschaftlicher Misere befindlichen und\nebenfalls häufig die Spielbank besuchenden Mitangeklagten\nerörterte der Angeklagte die Situation. Beide faßten zur\nBesserung der Lage bewaffnete Überfälle auf Geschäfte oder\nBanken ins Auge. Dementsprechend überfiel der Angeklagte,\njeweils maskiert und mit einer Gaspistole versehen, in der\nZeit vom 7. Januar bis zum 10. Juni 1987 teils allein, teils\ngemeinsam mit dem Mitangeklagten fünf Geschäfte und Banken\n\nund erbeutete zusammen etwa 54.000 DM.\n\nDie auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die\nallgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg; doch berichtigt der Senat die Urteils-\n\nformel.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage der Schuldfähigkeit. Im Urteil ist hierzu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ZB war bei Begehung aller Taten\n\nvoll schuldfähig. Soweit u.a. seine Spielleidenschaft\neine Triebfeder zu seinen Taten bildete, kann dieser\nfür sich allein, auch in der Form des \"pathologischen\nSpielens\" keine erhebliche schuldmindernde Bedeutung\n\nim Sinne von § 21 StGB beigemessen werden\" (UA S. 13)\n\nund weiter\n\n87\n\n\"Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den\nüberzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. MW, der sich auch zur Frage der\nRelevanz einer pathologischen Spielleidenschaft, ohne\n\ndaß weitere neurologische Befunde und dergleichen hinzukommen, im Rahmen des § 21 StGB geäußert hat\" (UA\n\nSs. 15).\n\nNach Meinung des Generalbundesanwalts fehlt eine in\nsich geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und\ndie Wiedergabe der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung. Dem ist zuzugeben, daß das Landgericht sich nicht\nan die durch die Rechtsprechung normierte Verpflichtung gehalten hat, Anknüpfungstatsachen und tragende Gesichtspunkte\neines Gutachtens in geschlossener Darstellung in das Urteil\naufzunehmen (vgl. BGHSt 12, 311; Hürxthal in KK 2. Aufl.\n§ 261 Rdn. 32); das Landgericht hat auch nicht mitgeteilt,\nwas der Sachverständige unter \"pathologischer Spielleidenschaft\" versteht.\n\nJedoch führt das im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils. Ob es eine eigene einheitliche psychische\nStörung \"Spielsucht\" oder \"Spielleidenschaft\" gibt, ist umstritten und erscheint fraglich. Der in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff des \"pathologischen Spielens\" bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, daß, wer damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S. von S 20 StGB aufweist (vgl. Kröber Forensia 1987,\n113; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361;\n\nKoehler/Saß, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen - DSM III - S. 303). Dieser Meinung ist\noffensichtlich auch Prof. Dr. MB, der eine strafrechtlich\nrelevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall nur beim Mitangeklagten, der zusätzlich eine hirnorganische Veränderung aufwies, nicht ausschloß, die Spielleidenschaft allein beim Angeklagten aber nicht genügen\nließ. Angesichts der gesamten Umstände, die von vornherein\nkaum Anhalt für die Annahme boten, das Spielen des Angeklagten einerseits, sein strafbares Verhalten andererseits deuteten auf verminderte Schuldfähigkeit hin, stellt die nur\npauschale Wiedergabe des Gutachtens hier keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsmangel dar.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings sind in der Urteilsformel zwei Fälle tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs aufgeführt, während die von den tatsächlichen Feststellungen getragene rechtliche Würdigung von\ndrei solchen Fällen spricht. Die Umstände des Falles zeigen,\n\n89\n\ndaß dem Landgericht ein Verkündungsversehen unterlaufen ist,\ndas den anderen Verfahrensbeteiligten nicht verborgen geblieben sein kann. Deshalb ist die Berichtigung der Urteilsformel geboten (vgl. Hürxthal aaO § 260 Rdn. 14).\n\nSchauenburg Gribbohm Maul\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-25/1-str-552-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-25/1-str-552-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.128977+00:00"}}