{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-24_1_StR_465_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"1 StR 465/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In Italien verhängter Hausarrest nach Art. 284 Codice di Procedura Penale (CPP) i.d.F. vom 24. Oktober\n\n1988 kann nicht auf eine in Deutschland verhängte Strafe angerechnet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 51 Abs. 1\n\nIn Italien verhängter Hausarrest nach Art. 284 Codice di Procedura Penale (CPP) i.d.F. vom 24. Oktober\n\n1988 kann nicht auf eine in Deutschland verhängte Strafe angerechnet werden.\n\nBGH, Beschl. vom 25. November 1997 - 1 StR 465/97 - LG\n\nKarlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 465/97\n\nvom\n\n25. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 9. April 1997\nwird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-\n\nmerkt der Senat:\n\n1. Aus der Freigabe des von der Ermittlungsbehörde bereits\nsichergestellten Kokains mit dem Ziel, die Kaufinteressenten zu ermitteln, lassen sich keine durchgreifenden\nBedenken gegen die Strafverfolgung des Angeklagten herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkann grundsätzlich nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ein Verfahrenshindernis abgeleitet werden;\ndies gilt auch für Fälle der staatlichen Tatprovokation\n(BGHSt 32, 345, 350 ££f.; 33, 283, 284; BGH NJW 1986, 75\nff.). Allenfalls in extremen Ausnahmefällen soll nach\neiner Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eines Hindernisses für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in Betracht zu\nziehen sein (BVerfG NJW 1987, 1874 £.). Ein solcher Fall\n\nliegt hier nicht vor.\n\nZwar ist die staatliche Beteiligung an einem Drogengeschäft, die darauf zielt, Betäubungsmittel aus dem Verkehr zu ziehen, nicht mißbilligenswert (vgl. BGH StV\n1981, 549; Podolsky, Wahrnehmung, Ermittlung und Verfolgung neuerer Kriminalitätsformen in Deutschland, 1995\n\nSs. 196 £f.; Roxin in LK 11. Aufl. § 26 Rdn. 72 ££.\nm.w.Nachw.). Es ist bisher aber nicht anerkannt, daß\nauch ein Inverkehrbringen von Drogen durch Ermittlungsbehörden zur weiteren Sachaufklärung erlaubt ist (krit.\nvon Danwitz StV 1995, 431, 434; Körner, BtMG 4. Aufl.\n\n§ 31 Rdn. 227; s. a. Roxin aaO Rdn. 75 £.). Ob es in dem\nhier vorliegenden Fall bei polizeilicher Überwachung des\nDrogentransports durch den Angeklagten nach Italien zur\nErmittlung dortiger Großabnehmer gestattet war, bedarf\nkeiner Entscheidung. Ein Verfahrenshindernis für die\nVerfolgung des Verbrechens des Angeklagten oder ein\n\nStrafausschließungsgrund folgt daraus jedenfalls nicht.\n\nDie Überlassung von drei Gramm Kokain an den Angeklagten\nbei der Anbahnung des Geschäfts über 20 kg dieser Droge\nfällt nicht so ins Gewicht, daß das Verbrechen des\n\n- auch ohne staatliche Provokation tatbereiten - Ange-\n\nklagten nicht mehr strafwürdig oder verfolgbar wäre.\n\nGleiches gilt im Ergebnis für die Überlassung der Gesamtmenge des sichergestellten Rauschgifts an den Angeklagten bei der weiteren Abwicklung des Kokaingeschäfts.\nDer Stoff war nicht von der Ermittlungsbehörde in den\nVerkehr gebracht, sondern von dem kolumbianischen Drogenhändler R. in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Die Polizei gab\ndas ihr durch einen V-Mann abgelieferte Kokain, ohne es\naus ihrer Kontrolle zu entlassen, nur frei, um die Kauf-\n\ninteressenten zu ermitteln. Zur dieser Zeit hatte sich\n\nder Angeklagte bereits des Verbrechens nach S 29 a BtMG\nschuldig gemacht. Das Verhalten der Ermittlungsbehörde\nvermag daher weder rückwirkend seine Strafbarkeit aufzu-\n\nheben noch die Verfolgung seines Verbrechens zu hindern.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß vollendetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nnicht deshalb ausscheidet, weil es sich auf eine sichergestellte Drogenmenge bezieht (BGH StV 1992, 516 m. Anm.\n\nRoxin; s. a. Körner aaO S 29 Rdn. 202).\n\nAls gewichtigen Strafmilderungsgrund (zur Lieferung von\nStoffen zur Herstellung von Drogen BGH NStzZ 1993, 584 =\nStv 1994, 15; s. a. Körner aaO § 31 Rdn. 209) hat das\nLandgericht berücksichtigt, \"daß das Kokain schon vor\nder Tat des Angeklagten von der Polizei sichergestellt\n\nworden war\".\n\nDie Anrechnung des in Italien verhängten Hausarrests auf\ndie Strafe ist rechtsfehlerhaft. Sie beschwert den Angeklagten jedoch nicht.\n\nFür die Frage, ob und in welchem Umfang eine Freiheitsentziehung wegen derselben Sache auf die Freiheitsstrafe\nanzurechnen ist, gilt gemäß $S 3 StGB ausschließlich das\ndeutsche materielle Strafrecht. Danach ist der wegen eines Infarkts des Angeklagten erfolgte Hausarrest in dessen eigener Wohnung nicht anrechnungsfähig. Denn dadurch\nhat keine haftgleiche Freiheitsentziehung stattgefunden;\nvielmehr lag nur eine Freiheitsbeschränkung vor (vgl.\nBGH, Beschl. vom 13. Juni 1978 - 1 StR 108/78 - S. 7\n[Gewahrsam] ; OLG Zweibrücken NJW 1975, 509 [Ausgehverbot] ; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 2; Tröndle,\nStGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 4).\n\nDie Annahme der Revision, der Hausarrest werde nach\nitalienischem Recht wie eine Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet, wäre nur ein Beurteilungsfaktor innerhalb der Ermessensentscheidung nach $S 51 Abs. 4 Satz\n2 StGB. Mangels Anrechnungsfähigkeit des Hausarrests\ngeht sie ins Leere. Im übrigen trifft sie nicht zu: Das\nitalienische Strafverfahrensrecht sieht Hausarrest in\nder eigenen oder einer fremden Wohnung oder die Unterbringung in einer Öffentlichen Pflegeanstalt anstelle\nder Vollziehung der Untersuchungshaft (vorbeugenden\nVerwahrungshaft) in Fällen schwerer Krankheit oder\nSchwangerschaft vor (Art. 284 Codice di Procedura\nPenale [CPP] idF vom 24. Oktober 1988, GBl. Nr. 250;\nText mit Übersetzung von Bauer/König/Kreuzer/Riz/Zanon,\nItalienische Strafprozeßordnung, Bozen 1991; zum früheren Recht Budde, Das Recht der Untersuchungshaft in\nItalien, 1986 S. 56 £.). Der unter Hausarrest gestellte\nAngeklagte wird zwar nach Art. 284 Abs. 5 CPP als ein\nin vorbeugender Verwahrungshaft befindlicher Angeklagter angesehen, jedoch ausdrücklich nur in bezug auf die\nArt. 276, 308 Abs. 1 CPP. Diese betreffen die Ersetzung\nder Maßnahme beziehungsweise ihre Höchstdauer, nicht\ndie Anrechnung auf eine Freiheitsstrafe. Art. 137 des\nitalienischen Strafgesetzbuchs (Codice Penale idF vom\n30. April 1992; Textausgabe von Dalia/Verdoliva, Codice\nPenale, Turin 1992) sieht nur die Anrechnung der vor-\n\nbeugenden Verwahrungshaft vor, nicht diejenige des\n\nHausarrests. In den Art. 285 Abs. 3, 657 CPP ist dementsprechend nur die Anrechnung der vorbereitenden Verwahrungshaft bei der Berechnung der zu verbüßenden\n\nHaftstrafe durch die Vollstreckungsbehörde geregelt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-25/1-str-465-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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