{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-20_1_StR_580_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"1 StR 580/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 580/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner K aus ı geboren am\n1959 in\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwıIl\n\n88\n\n88\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen an Dieter G EEE ‚, zu einer Freiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dagegen hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nWie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht\nbeanstanden, sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht frei von Mängeln.\n\na) Zwar ist den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu\nentnehmen, daß die Strafkammer der Auffassung ist, der Angeklagte sei nicht mehr heroinabhängig. Doch befaßt sie sich\nnur unzulänglich mit der Frage, ob, in welchem Ausmaß und\nwie lange bei ihm eine Heroinsucht vorgelegen hat und welche\nVeränderung seiner Persönlichkeit durch diesen Rauschgiftmißbrauch eingetreten ist. Die Strafkammer (UA S. 4) stellt\nfest, der Angeklagte habe \"seit 1975 mit Drogen\" zu tun. \"Er\nhat zunächst Haschisch geraucht, dann Heroin gespritzt und\nauch Speed konsumiert.\" Weiter ist festgestellt, daß sich\nder Angeklagte daher einmal \"2 Wochen zu einer Entgiftung\"\nin einer Klinik befand sowie \"für 2 Tage zu einer Therapie\",\ndie er von sich aus abbrach. Näheres wie Anlaß und Zeitpunkt\n\ndieser Behandlungen teilt das Urteil indessen nicht mit.\n\nDie Strafkammer meint im übrigen, \"daß der Angeklagte\nzu früheren Zeiten Heroin gespritzt haben will\", reiche\nnicht aus, \"um Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Abhängigkeit zu gewinnen\" (UA S. 46). In diesem Zusammenhang\nsetzt sie sich jedoch nicht ausreichend damit auseinander,\ndaß der Angeklagte angegeben hat, \"daß er nun viele Tabletten einnehme, insbesondere Medinox, um vom Heroin wegzukonmmen\" (UA S. 4), ferner, daß er solche Tabletten benötige,\n\"um von seiner Heroinsucht loszukommen\" (UA S. 32). Aus dem\nUrteil geht nicht klar hervor, ob und für welche Zeit die\nStrafkammer von einer früheren Heroinsucht des Angeklagten\n\nausgeht. Sie hätte auch darauf eingehen müssen, daß dem An-\n\n88\n\ngeklagten für frühere Taten (vom 18. März 1982 - UA S. 7/8 -\nund vom 5. Juni 1983 - UA S. 8/9) eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses jim Zusammenwirken mit der Einnahme von Medinox-Tabletten zugebilligt wurde. Dieser Umstand hätte dem Landgericht auch Anlaß geben müssen, sich unter dem Aspekt einer\ndrogenbedingten Persönlichkeitsveränderung mit der Verurteilung des Angeklagten vom 3. Oktober 1978 wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (UA S. 5) zu befassen.\n\nAllerdings begründet, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, selbst eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln\nfür sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB (BGH NJW 1981, 1221;\nBGH JR 1987, 206; BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 2; BGH,\nUrt. vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88). Die bisher getroffenen Feststellungen schließen jedoch die Möglichkeit\nnicht aus, daß früherer - chronischer - Heroinmißbrauch\nnachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge des\nAngeklagten hatte, die zumindest als allgemeiner Strafmilderungsgrund ins Gewicht fallen können (vgl. auch BGHR StGB\nSs 21 Betäubungsmittelauswirkungen 1).\n\nb) Anlaß zu Bedenken geben des weiteren die Erwägungen\nder Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte bei Begehung\nder Tat unter dem akuten Einfluß von Medinox-Tabletten stand\nund daher in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Sie\nlegt zwar rechtsfehlerfrei dar, daß der Angeklagte entgegen\nseinem Vorbringen nicht \"eine ganze Handvoll (10) Medinoxtabletten\" im Verlaufe des Abends eingenommen hatte (UA\nS. 32, 35/36), weshalb vorsätzliches Handeln nicht in Frage\n\ngestellt und der Angeklagte keinesfalls als schuldunfähig\n\n(s 20 StGB) anzusehen ist. Das Urteil schließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte doch - wenn auch\nweniger - Medinox einnahm. Zwar ist Medinox ein starkes\nSchlafmittel, das normalerweise die schlafstörenden Zustände\nnervöser Spannung, Erregung und Unruhe behebt, mithin den\nAnreiz zur Begehung einer Straftat eher herabsetzt. Doch\nhätte auf dem Hintergrund der Darstellung des Angeklagten,\ner verwende Medinox als sog. Suchtersatzstoff, die Frage\neiner eventuellen Gewöhnung der Klärung bedurft. Gewöhnung\nund Sucht sind bei Schlafmitteln nicht selten; der Übergang\nvon anderen Suchtmitteln auf Schlafmittel wird durchaus\nbeobachtet (G. Schmidt in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 419, 424). Es entspricht medizinischer Erfahrung, daß der zunehmende Gebrauch von Schlafmitteln auf die Dauer dazu führen kann, daß nicht mehr die einschläfernde, sondern eine ausgesprochen anregende Wirkung\n\nvorherrscht; es wird dann von einer Wirkungsumkehr gespro-\n\nchen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie\n4. Aufl. S. 159/160). Die Strafkammer hätte diese Frage\n- gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen -\n\nprüfen müssen.\n\nDie beiden dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das\nLandgericht, hätte es diese Mängel vermieden, zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt wäre, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - wenn auch nicht unbedingt erheblich im Sinne des $S 21\nStGB - eingeschränkt war.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/1-str-580-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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