{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-20_1_StR_573_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"1 StR 573/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 573/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2er A aus NEE, geboren am TEE 1953\nin Al (Syrien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n22. Februar 1988 aufgehoben. Jedoch bleiben\ndie Feststellungen - ausgenommen zu den Geschäften mit Ahmad El-HEB - aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nhält hinsichtlich der Lieferung von Heroin an Ahmad\nEl-H@EER der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil\ninsoweit die Beweiswürdigung Mängel aufweist.\n\nDie Feststellungen, der Angeklagte habe 5 g und 3 g\nHeroin und in der Folge weitere BO g Heroin an El-HgER\ngeliefert, ist ausschließlich auf dessen Zeugenaussage gestützt (UA S. 9). Die Zeugin Ne@ilß konnte dazu keine Angaben machen; sie wußte nicht mehr, ob der Angeklagte oder\nein anderer Araber den Stoff gebracht habe (UA S. 11). Der\nAngeklagte selbst hat insoweit die Tat bestritten. Das Landgericht hat sich mit den Angaben El-H kritisch auseinandergesetzt, doch ist diese Beweiswürdigung lückenhaft,\nweil die Strafkammer nicht ausreichend darlegt, warum es dem\nZeugen trotz sonstiger Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit\ngerade hinsichtlich der genannten Lieferungen von Heroin gefolgt ist.\n\nDas Landgericht hat El-HWEHB allgemein für wenig\nglaubhaft gehalten; er sei ein Zeuge, der nur bedingt und\nsoweit es seinem Vorteil nützlich erscheine, bereit sei,\n\"der Wahrheit die Ehre zu geben\" (UA S. 11). Diese kritische\nBeurteilung beruht ersichtlich einmal darauf, daß El-Hie\nim Laufe des Verfahrens über seinen Lieferanten unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der gegen ihn gerichteten\nHauptverhandlung hat er den Angeklagten als seinen Lieferanten bezeichnet; wenige Tage später widerrief er diese Aussage und behauptete nun, Adnan SE habe das Heroin geliefert, um einige Wochen später zu erklären, seine erste\nAussage sei richtig gewesen (UA S. 9). Daneben hat der vom\nLandgericht als glaubwürdig angesehene Zeuge CE bekundet,\nEl-HEEEEEE Habe zwei oder drei Tage vor seiner Hauptverhandlung den Angeklagten aufgefordert, zu seinem Gunsten auszusagen, was dieser abgelehnt habe; darauf habe El-HEEN erklärt, der Angeklagte würde noch manche Überraschung erleben\n\n87\n\n(UA S. 10). Später habe El-HB den Angeklagten aufgefordert, Mohamed TEE zu Unrecht mit der Lieferung der 80 q\nHeroin zu belasten (UA S. 11). Schließlich glaubt das Landgericht E1 -HÜREED auch insoweit nicht, als er bestreitet,\ndie gelieferten 80 g Heroin zum Weiterverkauf erhalten zu\nhaben; seine Aussage, er habe den Stoff nur bis zum nächsten\nTag für Sf verwahrt, hält es für widerlegt.\n\nBei dieser Beweislage hätte das Landgericht näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es dem Zeugen gerade hinsichtlich der Lieferung von Heroin durch den Angeklagten geglaubt hat, während es sonst seinen Aussagen nicht gefolgt\nist. Solche Darlegungen fehlen. Gründe für die Beurteilung\ndes Landgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Sachzusammenhang. Vielmehr hat die Zeugin Neff es als möglich\nhingestellt, daß ein anderer Araber den Stoff geliefert habe\n(UA S. 11), so daß auch der Umstand, daß El-b tatsächlich den Stoff besessen hat, nichts besagt. Daher kann der\nSchuldspruch insoweit keinen Bestand haben.\n\n2. Die weiteren Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen, da der Angeklagte im übrigen geständig war. Sie können daher aufrechterhalten werden.\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils weitere\nRechtsfehler nicht ergeben. Die erhobenen Verfahrensrügen\nbetreffen die Lieferung der 80 g Heroin an El-FHE und\nbedürfen daher keiner Erörterung.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/1-str-573-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/1-str-573-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.945729+00:00"}}