{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-20_1_StR_21_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"1 StR 21/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"d\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 21/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVladimir G aus Gr, geboren am\nWEB 1921 in Ka (cssr),\n\nwegen Betruges\n\nWII\n\n-2- &\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 21. Januar 1987 wird\nals unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung unter\nBerücksichtigung der Gegenerklärung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs, 2 StPO).\n\nDie in den Hilfsbeweisamträgen Nr. 2,\n4 und 5 behaupteten Tatsachen waren\nauch dann ohne Bedeutung, wenn diese\nin dem von der Revision erläuterten\nSinn verstanden wird. Insbesondere\nhätten die behaupteten Verluste des\nHerrn BR nur dann bedeutsam sein\nkönnen, wenn Herr BB im Tatzeitraum stets gleichzeitig mit den vom\nAngeklagten beauftragten Spielern\n\nan denselben Spieltischen gespielt\nhätte, was schon deshalb näherer\nErläuterung bedurft hätte, weil\nnicht behauptet wird, auch er habe\n\nL6\n\ndurch Beauftragte gleichzeitig an\nverschiedenen Tischen spielen lassen. Übrigens wurde auch nicht behauptet, Herr Bl habe nur und gerade die Restanten bespielt, die\ndurch die festgestellten Manipulationen entstanden waren. Die Bezeichnungen \"3 mm-Stege\" und \"4 mm-Stege\"\nhätten im Urteil jedenfalls dort\npräzisiert werden müssen, wo es nach\ngenäuer Vermessung auf Bruchteile\nvon Millimetern ankam; tatsächlich\nwaren die Stege 2,9 und 3,9 mm dick.\nDoch ist der Bestand des Urteils\nnicht gefährdet: Aus der Skizze\n\nAnl. IV zum Protokoll vom 14. Januar 1987 (Bestandteil des Urteils\ngemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ergibt sich, daß im Kessel \"E\" bei\n\nden unverändert gelassenen dickeren\nStegen die allein maßgebliche Differenz Nut-Steg durchweg weniger als\n0,2 mm betrug. Im Kessel \"A\" war das\nzwar anders, doch betreffen auch hier\ndie markanten - und im Notizbuch des\nAngeklagten verzeichneten - Differen-\n\nzen die manipulierten Stege.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nSchauenburg Maul Foth\nRiBGH Dr. Granderath Brüning\nbefindet sich im\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/1-str-21-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/1-str-21-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.929256+00:00"}}