{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-18_1_StR_439_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-18","aktenzeichen":"1 StR 439/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 439/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinfried > GE au: se geboren am\n\nGEHEN 19:5 :r vun - EEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n85\n\n-2- 85\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n87\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n\n2. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich des\nAnklagepunktes II eingestellt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung\neiner am 28. Oktober 1985 gebildeten Gesamtstrafe und unter\nEinbeziehung von Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Antsgerichts Horb vom 3. Februar 1984 und des Amtsgerichts\nKonstanz vom 29. März 1984 wegen 40 Vergehen des Betrugs zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe. von einem Jahr und zehn Monaten\nsowie wegen weiterer 39 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagepunktes II, der fünf Fälle\nder Untreue betraf, hat die Strafkammer das Verfahren nach\n§ 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Sie nimmt an, durch die Ahndung von weiteren zwei Fällen der Untreue durch das bereits\nerwähnte Urteil des Amtsgerichts Horb vom 3. Februar 1984\n\nsei ein Verbrauch der Strafklage eingetreten; denn zwischen\nsämtlichen Einzelakten der Untreue bestehe Fortsetzungszusammenhang. Mit ihrer Revision, die auf diese Einstellung\ndes Verfahrens (und den Ausspruch über die erste der beiden\nGesamtstrafen) beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Annahme der Strafkammer, alle der früheren Verurteilung und der nunmehr erhobenen Anklage zugrunde liegenden\nUntreuehandlungen seien Teilakte einer fortgesetzten Tat,\ntrifft nicht zu. Infolgedessen hat das frühere Urteil nicht\ndazu geführt, daß die Strafklage hinsichtlich weiterer Fälle\nverbraucht ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte im Jahre 1982 mit dem damals von ihm betriebenen\nGeschäft, einer Bargeldvermittlung, in ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Diese beruhten vor allem darauf,\ndaß er im Herbst 1981 auf einer Geschäftsreise einen Geldbetrag von rd. 120.000 DM verloren hatte. Bei dieser Summe\nhandelte es sich um Darlehensbeträge, die er bei der He»\n“EEE \\ GER - für die allein er damals tätig war - in\nbar abgehoben hatte, um sie verschiedenen Kunden, denen er\nKredite vermittelt hatte, auszuhändigen. Da er der genannten\nBank dieses Mißgeschick nicht eingestehen mochte, auf der\nanderen Seite seine eigenen finanziellen Möglichkeiten beengt waren, entschloß er sich, zumindest einen Teil des verlustes dadurch auszugleichen, daß er Gelder, die er aus\nänderen (späteren) Darlehensverträgen erwartete, jedenfalls\nteilweise auf die früheren Verträge verwenden wollte, für\n\n85\n\ndie das verlorene Geld an sich bestimmt gewesen war; zugleich gedachte er einen erheblichen Teil dieser Gelder auch\nzur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten oder für persönliche Zwecke zu verbrauchen. Demgemäß bestand die Tathandlung jeweils darin, daß er in bar bei der HÜuEENgEEN ver-WBbank in Empfang genommene Darlehensvaluta absprachewidrig überhaupt nicht, nur zum Teil oder erst nach längerer\nZeit an die Kreditnehmer auszahlte oder deren Altkredite ablöste; einen größeren oder kleineren Teil der jeweils erhaltenen Summe verwendete er für eigene Zwecke. So verhielt es\nsich in den beiden Fällen, die das Amtsgericht Horb am\n\n3. Februar 1984 abgeurteilt hatte: Auf die beschriebene Weise schädigte der Angeklagte im März 1982 und im April 1982\njeweils einen seiner Kunden. Ähnlich ging er in der Zeit von\nJanuar 1982 bis September 1982 in weiteren fünf Fällen vor,\ndie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.\n\nBei dieser Sachlage geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, zwischen sämtlichen sieben Einzelakten bestehe\nFortsetzungszusammenhang. Eine solche rechtliche Handlungseinheit setzt unter anderem voraus, daß die einzelnen Handlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz\nliegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein\noder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage\nkommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23,\n33; BGH wistra 1987, 60 = BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte\nHandlung - Gesamtvorsatz, erweiterter 3) - sämtliche Teile\nder geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten,\n\naber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und\nungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei\nes auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten\ngleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht\naus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ\n1986, 408; BGHR StGB vor S$S 1/ fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).\n\nEinen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach\nden bisher getroffenen Feststellungen nicht: Zweifelhaft ist\nschon, ob er, als er sich zu der geschilderten Handlungsweise entschloß, genügende Vorstellungen darüber hatte, wann\nund in welchem Umfang er Gelder von der erwähnten Bank erhalten, aber nicht zweckbestimmt weiterleiten werde. Es\nliegt nahe, daß er die entsprechende Entscheidung erst im\nEinzelfall traf, etwa abhängig von seiner eigenen finanziellen Situation, aber auch von den persönlichen Verhältnissen\ndes jeweiligen Kreditsuchenden. Für diese Möglichkeit\nspricht, daß die Art und Weise, in der er in den angeführten\nFällen seinen Kunden Nachteil zufügte, gewisse Unterschiede\naufweist. Hatte er lediglich den Entschluß gefaßt, sich die\nVerwendung künftig zu empfangender Gelder vorzubehalten und\nim Einzelfall dann über Art und Ausmaß absprachewidriger\nVerwendung zu entscheiden, so bildete dies keinen Gesamtvorsatz im dargelegten Sinne. Insoweit bleibt ungewiß, ob\nsich der einheitliche Wille des Angeklagten auf den Gesamtumfang der Tat erstreckte.\n\n85\n\nJedenfalls fehlt es an einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz, weil der Angeklagte keine nähere Vorstellung über die künftig zu schädigenden Personen hatte. Die\nStrafkammer meint hier, der Annahme eines Gesamtvorsatzes\nstehe nicht entgegen, \"daß der Angeklagte bei seiner Entschließung noch nicht genau wußte, welches die künftigen\nDarlehensnehmer, mit denen er in der vorgestellten Weise zu\nverfahren gedachte, sein würden. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes genügte es vielmehr, daß es sich dabei um\nKunden handeln würde, die an ihn im Rahmen seiner. Bargeldvermittlung herantreten würden\" (UA S. 41). Dem kann nicht\ngefolgt werden. Der vom Landgericht umschriebene Kreis der\nkünftigen Tatopfer war sowohl bei objektiver Betrachtung wie\nauch aus der Sicht des Angeklagten zu unbestimmt, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes als Grundlage einer einheitlichen Tat rechtfertigen zu können (vgl. auch BGH, Urt. vom\n11. August 1988 - 4 StR 217/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nEine fortgesetzte Tat ergab sich hier auch nicht daraus, daß der Angeklagte im Rahmen und zur Aufrechterhaltung\nseines Geschäftsbetriebes handelte. Allerdings kann es, wie\nder Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, bei\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme\neiner fortgesetzten Handlung ausreichen, daß sich der Täter\neines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient,\nohne daß die einzelnen Abnehmer des Rauschgifts von vornherein feststehen (vgl. BGH StV 1981, 125, 126; BGH Urt. vom\n8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1). Auch\n\nkann beispielsweise eine Reihe von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt\nwerden, auch wenn der Täter nicht von vornherein weiß,\nwelche Personen er behandeln wird (BGH NJW 1978, 599, 600).\nDiese Rechtsprechung kann jedoch nicht übertragen werden auf\nFälle wie den vorliegenden, in denen das wiederholte Handeln\ndes Täters sich gegen das Vermögen eines einzelnen richtet\nund damit ein individuelles Rechtsgut betrifft. Hieran\nändert nichts, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen fortgesetzte Untreue auch dann möglich ist, wenn verschiedene Personen geschädigt werden (Hübner in LK 10. Aufl.\n§ 266 Rdn. 111).\n\nEEE\n\nUnter diesen Umständen ist kein Raum für die Annahme\ndes Landgerichts, das Urteil des Amtsgerichts Horb vom\n3. Februar 1984 stehe - im Blick auf das in Art. 103 Abs. 3\nGG verankerte Verbot wiederholter Strafverfolgung - der von\nder Anklagebehörde erstrebten Verurteilung des Angeklagten\nwegen weiterer Untreuehandlungen entgegen.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-18/1-str-439-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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