{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-18_1_StR_410_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-18","aktenzeichen":"1 StR 410/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 $S 244 Abs. 3 Satz 2\nErachtet das Gericht durch Beschluß eine unter Beweis ge-\n\nstellte Tatsache als erwiesen, so dürfen sich die Urteilsfeststellungen dazu nicht in Widerspruch setzen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 24\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 $S 244 Abs. 3 Satz 2\nErachtet das Gericht durch Beschluß eine unter Beweis ge-\n\nstellte Tatsache als erwiesen, so dürfen sich die Urteilsfeststellungen dazu nicht in Widerspruch setzen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 1988 - 1 StR 410/88 - LG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF Bu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 410/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Günther N EM aus FE, dort geboren am\n1962,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n84\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 29. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung und Mordes zum Nachteil Trixi KW verurteilt\nwurde,\n\nb) im Ausspruch über Gesamtstrafe\nund Maßregel.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre für immer\n\nentzogen. Die Revision des Angeklagten führt auf eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Ent-\n\nscheidungssatz ersichtlichen Umfang.\n\n1. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Vernehmung des Zeugen SW beantragt zum Beweis dafür, daß\n\n\"]l. Trixi KEN am 9. Januar 1986 gegen 21.00 Uhr, als\nsie das Jugendzentrum in RB verlier, alleine\nweglief,\n\n2. Andreas WW nach dem Weggang von Trixi aus dem\nJugendzentrum im dortigen Aufenthaltsraum an der Theke\neinen Kaffee bestellt hat, diesen an der Theke abgeholt\nund sich dann an einen Tisch gesetzt hat, den Kaffee\ngetrunken hat und geraucht hat.\"\n\nDer Antrag wurde vom Landgericht abgelehnt, weil \"bereits erwiesen (sei), daß Trixi KR am 9.1.1986 gegen\n21.00 Uhr das Jugendzentrum FÜ allein verließ, daß\nAndreas NM danach einen Kaffee bestellte und trank und daß\ner dazu geraucht hat\".\n\nDemgegenüber hat sich das Tatopfer Trixi KW nach\nden Urteilsfeststellungen bereits \"kurz vor 20.30 Uhr (aus\ndem Jugendzentrum) auf den Heimweg (begeben), als der Angeklagte zur Tür hereinkam\". Das Mädchen habe den Angeklagten\nspäter drei bis vier Minuten vom Jugendzentrum entfernt oder\nnach ihrer Rückkehr dorthin getroffen, nachdem der Angeklagte \"nach einem Kaffee und einer Zigarette (im Jugendzentrum) sich wieder ins Auto setzte\" (UA S. 12). Anschließend\nhabe der Angeklagte Trixi Klin seiner wohnung vergewaltigt und sie, um diese Straftat zu verdecken, vor 22.15 Uhr\nin einem Wald getötet.\n\n5%\n\nDer Widerspruch in der Zeitangabe zwischen dem Ablehnungsbeschluß und den Urteilsfeststellungen führt zur Aufhebung der Verurteilung zum Tatkomplex Ki.\n\nErachtet das Gericht durch Beschluß eine unter Beweis\ngestellte Tatsache als erwiesen, so ist diese damit auch für\ndas Urteil bindend. Das Gericht darf sich im Urteil zu ihr\nnicht in Widerspruch setzen. Dazu gehört auch, daß diese\nTatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden\nBedeutung unverändert als erwiesen behandelt und nicht in\nunzulässiger Weise eingeengt wird. Das ist für die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung entschieden (vgl. BGHR\nStPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK\n2. Aufl. § 244 Rdn. 91; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl.\n$S 244 Rdn. 71 m. zahlr. Nachw.). Um so mehr gilt das für die\nWissenserklärung, die behauptete Tatsache sei erwiesen. Maßgebend ist dabei nicht der Wortlaut des Antrages (wenngleich\nzur Vermeidung von Fehlern zweckmäßigerweise zugrunde zu\nlegen), sondern dessen Sinn und Zweck, wie er sich aus dem\ngesamten Vorbringen des Angeklagten sowie aus dem Gang der\nHauptverhandlung ergibt (BGH bei Holtz MDR 1984, 92; vgl.\nHerdegen aaO Rdn. 46 m. zahlr. Nachw.).\n\nDie Formulierung des Beweisamtrages macht deutlich, daß\ndie Behauptung im Vordergrund stand, Trixi Kb sei\nalleine weggegangen und der Angeklagte sei zurückgeblieben.\nDie Angabe der Uhrzeit sowie die Betonung verschiedener\nHandlungen des Angeklagten zeigt aber auch, daß das Zeitmoment eine Rolle spielte und nicht nur beiläufig erwähnt\nwurde, um allgemein das Ereignis als solches - Verlassen des\nJugendzentrums an diesem Abend - zu kennzeichnen. Daß es den\n\nBeteiligten auch auf die Uhrzeit ankam, zeigt im übrigen\nnicht nur der Wortlaut des Antrages, sondern der gesamte\nGang der Hauptverhandlung. Die Einengung der alibilosen Zeit\nstand neben anderen Umständen im Vordergrund der Beweisbemühungen des Angeklagten. Er hatte weitere Beweisamträge dazu gestellt, und außerdem hatten Zeugen bereits bekundet\n\"Patricia sei kurz vor neun gegangen\" (UA S. 56). Demnach\nschloß die Erklärung des Landgerichts in dem Ablehnungsbeschluß, der behauptete Sachverhalt sei bereits erwiesen,\nauch die Zeitangabe \"gegen 21.00 Uhr\" mit ein. Da die Entscheidung im Verlauf der Verhandlung nicht geändert wurde,\nkonnte sich der Angeklagte darauf verlassen, das Gericht\nwerde diese Tatsache als erwiesen behandeln.\n\nDie Urteilsfeststellung \"kurz vor 20.30 Uhr\" ist nach\nden gesamten Umständen des Falles auch nicht von der im Ablehnungsbeschluß als erwiesen angesehenen Zeit (\"gegen\n21.00 Uhr\") mit umfaßt. Die Frage \"kurz vor 20.30 Uhr\" oder\n\"gegen 21 Uhr\" war Gegenstand der Beweisaufnahme und. wird in\nder Beweiswürdigung des Urteils erörtert. Beide Zeitangaben\nunterscheiden sich also auch aus der Sicht des Landgerichts\nnicht unerheblich. Die im Beschluß für erwiesen erachtete\nTatsache und die Urteilsfeststellungen stehen damit in nicht\n\nauflösbarem Widerspruch.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hält die zur Verfügung stehende Zeit\n(\"20.30 Uhr bis wenigstens 22.15 Uhr\") für ausreichend, die\nTaten zu begehen (UA S. 56). Es bleibt aber offen, ob das\nauch bei einem nicht unerheblich kürzeren Zeitraum der Fall\ngewesen wäre. Davon ist angesichts der vorgeworfenen Tat-\n\nhandlung nicht ohne weiteres auszugehen, zumal das Urteil\n\n&\n\nden für die Fahrten zur Wohnung, zum Wald und zum Elternhaus\nerforderlichen Zeitaufwand nicht mitteilt. Immerhin sah auch\ndas Landgericht Veranlassung, sich mit den Aussagen von drei\nZeugen, die \"kurz vor neun\" Uhr als Ausgangszeitpunkt bekundet hatten, auseinanderzusetzen und sie im Hinblick auf\nweitere überzeugende Beweismittel als unzuverlässig einzustufen. Diese Erörterung zeigt, daß das Landgericht auch im\nUrteil dem Unterschied im Ausgangszeitpunkt Bedeutung beimaß. Außerdem stellt eine Ausgangszeit von \"gegen 21.00 Uhr\"\ndie Erklärung des Landgerichts dafür in Frage, daß Trixi\nKW nach den Feststellungen nicht gleich nach Hause fuhr,\nsondern auf den Angeklagten wartete: \"Sie hatte noch eine\nhalbe Stunde Zeit bis zum Limit (21 Uhr), das sie gewöhnlich\nzuverlässig einhielt\" (UA S. 56).\n\nNach alledem konnte die Verurteilung wegen Mordes und\nVergewaltigung zum Nachteil Trixi Kl keinen Bestand\nhaben.\n\n2. Die Aufhebung des Urteils zum Tatkomplex KÜEEEB berührt den Schuld- und Strafausspruch wegen Vergewaltigung,\nKörperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil Heike SIR nicht. Insoweit läßt das Urteil keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Fall KW führt auch zur\nAufhebung des Fahrerlaubnisentzugs, der mit auf diese Verurteilung gestützt wurde.\n\n3. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\na) Nach den Feststellungen ist das Tatofper Kl bei\nden sexuellen Handlungen entjungfert worden und hat (beim\nAnalverkehr) Verletzungen erlitten. Falls das durch sachverständige Untersuchung belegt sein sollte, läge es nahe, das\ndarzutun, um die Erzählung des Angeklagten gegenüber Heike\nSimon, auf der die Feststellungen zu diesem Tatvorgang\nallein beruhen, damit einer Glaubwürdigkeitskontrolle zu\nunterziehen und gegebenenfalls einen Analverkehr (dem der\n\nAngeklagte zuneigte) zusätzlich zu belegen.\n\nb) Es ist rechtsfehlerhaft, die Dauer der Sperre für\ndie Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach der Länge der\n\nverhängten Freiheitsstrafe zu bestimmen. Bei einer Sperre\n\nE#\n\nfür immer sind die in S 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB genannten\nGründe eingehend zu erörtern (vgl. BGHSt 5, 168, 177; Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S$S 69 a Rdn. 8 m. zahlr.\n\nNachw.).\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-18/1-str-410-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-18/1-str-410-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.789608+00:00"}}