{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-11_1_StR_572_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-11","aktenzeichen":"1 StR 572/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 572/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBurban GE aus RW. geboren am\nEEE 1943 in Hu Kreis Amp\n\n(Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n03\n\n83\n\nDer 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Oktober 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StpQ einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 25. März 1988 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen\n\nGründe\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 31 BtMG vor, so kann\ndas dazu führen, den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldigen Angeklagten auch dann nach § 29 Abs. 1 BtMG\nzu bestrafen, wenn das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4\nBtMG vorliegt (BGH StY 1987, 344). Ob das Landgericht diese\nMöglichkeit gesehen hat, erscheint fraglich; es handelt im\nFall I 1 den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4\nBtMG im Rahmen der Schuldfrage ab und geht bei der Erörterung des Strafrahmens ohne weiteres von dem des § 29 Abs. 3\nBtMG aus, den es nach 8 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB mildert.\nDiese Unklarheit nötigt bei dem beträchtlichen Unterschied\nder Strafobergrenzen zur Aufhebung dieser Einzelstrafe Es\n\nist darüber hinaus nicht auszuschließen, daß die übrigen\n\nEinzelstrafen von der Zumessung in diesem Fall beeinflußt\nsind, zumal es sich um die Einsatzstrafe handelt; deshalb\nhebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/1-str-572-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/1-str-572-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.600828+00:00"}}