{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-11_1_StR_519_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-11","aktenzeichen":"1 StR 519/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 519/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Edward Michal S ' geboren am\nEEE :°53 in ‚\n\n2. Herbert UL (EEE ‚ geboren am EB 1954\nin KEN,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nEL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. cEEEEEEEEEEREEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten SEE ;\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten un,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nEU\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n21. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes sowie wegen versuchten schweren\nRaubes, dieses Delikt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nund Nötigung, zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf Jahren\n(SC ) und zehn Jahren (EEE) verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit der Revision nur die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes (einschließlich\nder tateinheitlich begangenen Delikte) und den gesamten\nStrafausspruch an. Sie ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe zu Unrecht nicht auch nach S 239 b StGB verurteilt. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nGeiselnahme im Sinne von § 239 b StGB hätte nur vorgelegen, wenn die Angeklagten der das Haus belagernden Polizei\ngegenüber damit gedroht hätten, sie würden Frau Schi\n(die in ihrem Haus von den Angeklagten gefangengehaltene Inhaberin) umbringen oder körperlich schwer verletzen (Ss 224\nStGB). Von einer solchen Drohung konnte sich die Strafkammer\n\nnicht überzeugen. Sie hielt vielmehr für möglich, daß die\nAngeklagten, soweit sie gegenüber der Polizei darauf hinwiesen, sie hätten Frau Sch in ihrer Gewalt; es könne\nein Blutbad geben; sie meinten es - unter Vorzeigen einer\nscharfen Patrone - ernst, damit nur zum Ausdruck bringen\nwollten, Frau Sch sei, wenn die Polizei das Haus\nstürme, bei dem dann folgenden Schußwechsel stark gefährdet;\ndie Polizei solle daher dergleichen unterlassen.\n\nBei der Feststellung dieses tatsächlichen Umstandes ist\nder Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat zwar\nin diesem Zusammenhang die zu einem früheren Zeitpunkt\ngegenüber Frau Sch gefallene, durch Bedrohung mit einer\nscharf geladenen Pistole unterstrichene Äußerung des Angeklagten SB, Frau schsolle nicht schreien,\nsonst jagten sie ihr eine Kugel in den Kopf, nicht nochmals\ngewürdigt, doch rechtfertigt das nicht den Vorwurf der Revision, es fehle an der erforderlichen Gesamtschau. Jene Äußerung geschah zu Beginn des Überfalls, als es darum ging,\nFrau SChP im Zuge des geplanten Raubes einzuschüchtern.\n\n&\n\nInzwischen hatte sich die Situation durch das Erscheinen der\nPolizei grundlegend geändert. Dafür, ob die Angeklagten der\nPolizei gegenüber mit der Tötung der Frau drohten, besagt\ndie Äußerung daher wenig; sie bedurfte nicht einer noch-\n\nmaligen besonderen Erwähnung.\n\nDie Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist,\nhat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/1-str-519-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/1-str-519-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.581997+00:00"}}