{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-11_1_StR_486_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-11","aktenzeichen":"1 StR 486/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF #4\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 486/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz G WEB geborener s ‚ aus NER seboren\nam u 1955 in ‚\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2. 8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt N\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n84\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom\n\n4. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht Hof zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und\nversuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Betruges in zwei\nweiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\nGegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im\nErgebnis Erfolg.\n\n1. Im Fall B I 1 der Urteilsgründe (Kaufhausunternehmen\nHR. \"Goldene Kundenkarte\") geht das Landgericht davon\naus, der Angeklagte hätte sich \"nur dann strafbar gemacht,\nwenn er die Kreditkarte beantragt hätte, um davon Gebrauch\nzu machen, ohne bei Rechnungsfälligkeit zahlungsfähig und\nzahlungswillig zu sein\" (UA S. 38); es komme nur darauf an,\n\nob der Angeklagte \"bereits bei der Beantragung der Kreditkarte nicht willens war, seine Kaufpreisschulden vollständig\nund pünktlich zu bezahlen\" (UA S. 41); \"selbst wenn er sich.\ndann nachträglich doch noch entschlossen haben sollte, ohne\nBezahlung einzukaufen, wäre dies nicht strafbar\" (UA S. 40,\n41). Eine betrügerische Absicht im Zeitpunkt der Beantragung\nder Kreditkarte sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen.\n\nDieser rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts trifft\n\nnicht zu.\n\nIm Gegensatz zu den Kreditkarten im Rechtssinne (etwa\nAmerican Express-Karte, Diners Club-Karte) handelt es sich\nbei der \"Goldenden Kundenkarte\" um eine \"Kreditkarte\" im sogenannten \"Zwei-Partner-System\", wie sie namentlich von\nKaufhäusern und Autovermietern ausgegeben werden als Ausweis\nüber die Eröffnung eines Kundenkontos mit bestimmtem Kreditrahmen, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens\nermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung,\nsondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut\neine Prüfung der Kreditwürdigkeit vornehmen zu müssen (vgl.\netwa Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 301; Lackner, StGB\n17. Aufl. § 266 b Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. $S 266 b Rdn. 5). Die Erschleichung einer derartigen Kundenkarte erfüllt für sich allein nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges. Entscheidend für die Annahme einer das Vermögen schädigenden Verfügung im Sinne des\n§ 263 StGB ist nicht schon die Einräumung eines Kreditrahmens, sondern erst dessen mißbräuchliche Inanspruchnahme.\nKauft der Karteninhaber in einer Filiale des ausstellenden\nKaufhausunternehmens Waren ein und legt hierbei die Kundenkarte vor, so erhält er - falls die Karte zwischenzeitlich\n\n&\n\nnicht kaufhausintern \"gesperrt\" worden ist - die gekaufte\nWare sofort ohne die sonst übliche Bezahlung ausgehändigt,\nnimmt also den ihm eingeräumten Kreditrahmen in Anspruch.\nVerschweigt er hierbei, daß er nicht willens oder in der\nLage ist, seine Kaufpreisschulden vollständig und pünktlich\nzu bezahlen, so kann er des Betruges schuldig sein. Hat der\nKarteninhaber schon die Ausstellung der Kundenkarte erschlichen, so mag das ein Indiz für betrügerisches Verhalten beim\nGebrauchmachen sein, auf das es alleine ankomnt.\n\nEs bedarf daher der neuen Prüfung und Entscheidung des\nBetrugsvorwurfs auf zutreffender rechtlicher Grundlage. Es\nwird sich empfehlen, näher aufzuklären und im Urteil darzustellen, auf welche Weise das die Kundenkarte ausstellende\nUnternehmen die Kreditwürdigkeit des Antragstellers prüft,\nwie hoch der Kreditrahmen im Jahre 1983 war, wie im einzelnen die Kaufbelege in einer Monatsrechnung erfaßt werden und\nwann diese bedingungsgemäß bezahlt werden muß.\n\n2. Im Falle B I 2 der Urteilsgründe (Verwertung gefälschter Einzugsermächtigungen) hält die Beweiswürdigung\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist Darstellungsmängel und Lücken auf, die eine Prüfung und Entscheidung\ndurch einen neuen Tatrichter erforderlich machen.\n\nDas Landgericht legt dar, daß auch die ersten drei\n\"Einzugsermächtigungen\" über insgesamt DM 24.165,33, die der\nAngeklagte von seiner Ehefrau zugesandt erhalten und sodann\nselbst auf sein kurz zuvor bei einer Raiffeisenkasse eröffnetes Konto eingereicht hatte, \"total gefälscht\" waren,\ndem Angeklagten aber nicht zu widerlegen sei, daß er die\n\nFälschungen als solche nicht erkannt, seiner Ehefrau aber\nzugetraut habe, Geldquellen zu erschließen und tatsächlich\ndie ausgewiesenen Forderungen erworben zu haben. Aus dem Urteilszusammenhang läßt sich entnehmen, daß es sich nicht um\n\"Einzugsermächtigungen\" im Sinne des banküblichen Lastschriftverfahrens, sondern um Einzelanweisungen handelte,\ndie auf photomechanisch hergestellten Firmenkopfbögen geschrieben waren und zum Einzug des jeweils genannten Betrages von einem Bankkonto ermächtigten. Für die Beurteilung\nder Fragen, ob die Einlassung des Angeklagten, er habe die\nFälschung nicht erkannt, hingenommen werden kann und ob sich\naus den Dokumenten eine Plausibilität für die angebliche\nForderung und Berechtigung seiner Ehefrau ergab, kam es\nwesentlich auf die äußere Aufmachung und den Inhalt dieser\nFälschungen an. Es fehlt aber eine nähere Beschreibung und\nDarstellung dieser gefälschten Urkunden nach der äußeren\nAufmachung, dem angeblichen Aussteller und ihrem jeweiligen\nInhalt. Das Landgericht hätte sich auch mit dem auffallenden\nUmstand auseinandersetzen müssen, daß der in der JVA Amberg\neinsitzende Angeklagte unter einer Anschrift in Du\nein Konto bei der ReMilWkasse Fu in SEE - österreichische Exklave in Deutschland - eröffnet und dieses alsbald für die Einziehung der \"total gefälschten\" Einziehungsermächtigungen benutzt hat. Unter derartigen Umständen\ndurfte sich die Strafkammer ferner nicht mit der bloßen Bemerkung begnügen, \"die Eilabbuchungen hat der Angeklagte unwiderlegt mit der Befürchtung eines Gläubigerzugriffs erklärt\". Es hätte vielmehr näherer Darlegung und Erörterung\n\n&d\n\nbedurft, welcher Gläubiger des Angeklagten aufgrund welcher\nUmstände von diesem wenige Wochen zuvor bei einem kleinen,\n\nräumlich sehr weit entfernten Bankinstitut eröffneten Konto\nKenntnis erlangt haben konnte.\n\nSchauenburg\n\nUlsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Granderath ist in\nUrlaub und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/1-str-486-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/1-str-486-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.561449+00:00"}}