{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-06_1_StR_569_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-06","aktenzeichen":"1 StR 569/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\ni StR s69/28 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Armin Georg P a WERE\nRO, dort geboren am EEE 1.965 ,\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nLe Rgref 7 20 fer A dr IF P273777.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Oktober 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Deggendorf vom 20. Juni 1988\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nGründe:\n\nIm Rahmen der Feststellungen zum Landfriedensbruch\nschildert das Landgericht die körperlichen Verletzungen des\nZeugen Max Beh und stützt sich hierbei auf die verlesenen\nAtteste eines praktischen Arztes und \"des Hauptkrankenhauses\nDe\". Jesenfalls die Verlesung des erstgenannten\nAttests war fehlerhaft. Es ging nicht ausschließlich darum,\nob der Angeklagte, wie die Anklage ihm vorwarf - das Gericht\nfreilich nicht feststellte -, Max BE körperlich verletzt\n\nhatte, sondern wesentlich auch um den Landfriedensbruch; die\ndabei verübten Gewalttätigkeiten wurden hierdurch gekenn-\n\n. zeichnet. Deshalb griff § 256 StPO nicht ein (vgl. BGHSt 33,\n389, 393/394 m.w.Nachw.). Auch bei dem weiteren Attest ist\nfraglich, ob die Verlesung statthaft war, ob es sich um die\nErklärung einer öffentlichen Behörde im Sinne dieser Vorschrift handelte (vgl. BGH NStzZ 1984, 231; 1985, 36). Doch\nkann das dahinstehen, weil schon die Verlesung des privatärztlichen Attests zur Aufhebung des Strafausspruchs - auf\n\nihn ist die Revision beschränkt - nötigt.\n\n§ 125 a StGB enthält keinen qualifizierten Straftatbestand, sondern - wie § 243 StGB - eine Strafzumessungsregel.\nOb $S 125 a StGB anzuwenden ist, folgt daher den allgemeinen\nzum besonders schweren Fall entwickelten Regeln (vgl. BGHSt\n28, 318, 319). Hierbei ist die verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten - sofern sie wieder festgestellt wird - in\n\ndie Prüfung einzubeziehen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. von Gerlach ist\n\nin Urlaub und kann daher\n\nnicht. unterschreiben.\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-569-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-569-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.430324+00:00"}}