{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-06_1_StR_564_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-06","aktenzeichen":"1 StR 564/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 564/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCesare Giorgio M aus StB,\ngeboren am 1957 in (Italien),\n\nwegen Strafvereitelung\n\nwIl\n\n.2- %\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit\n\nder Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des\nUrteils,\n\nDas Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß er sich an dem von Giovanni FO Surchgeführten Raubüberfall nicht als Gehilfe beteiligt hat (UA\nS. 19 ff.). Damit beruhte die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Strafvereitelung, die er nach der Annahme des Landgefichts dadurch begangen hat, daß er RER nach dem Überfall\n\nin der Nähe des Tatortes in seinen Kraftwagen einsteigen\nließ und ihn zu seinem Hotel fuhr, auf einer verdeckten\nWahlfeststellung, denn letztlich sind die zwei in Rede stehenden strafrechtlich relevanten Sachverhalte nach Auffassung des erkennenden Gerichts jeder für sich betrachtet nur\nmöglicherweise gegeben. Ein Fall der Postpendenz (vgl.\nBGHSt 35, 86, 89; Joerden JZ 1988, 847 £f.) liegt dagegen\njedenfalls im Ergebnis nicht vor. Denn wäre der Angeklagte\nGehilfe beim Raubüberfall gewesen, könnte er wegen Strafvereitelung nicht verurteilt werden; zwar hätte er auch bei\ndieser Fallgestaltung RER zur Flucht verholfen, so daß\nder zeitlich spätere Sachverhalt als sicher bewiesen gelten\nkann, doch hätte er sich durch dieses Verhalten zugleich\nselbst begünstigt und wäre daher hinsichtlich des Vorwurfs\nder Strafvereitelung insgesamt straffrei (BGH bei Holtz\n\nMDR 1981, 99).\n\nEine Wahlfeststellung zwischen der Beihilfe zum Raub\nund Strafvereitelung ist aber unzulässig. Die Verurteilung\nauf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, daß die\nmehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind\n(BGHSt 30, 77, 78). Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche\nRechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 £.). Das trifft\nhier nicht zu. Die Beihilfe zum Raub stellt in der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege richtet\n\n2\n\n(vgl. BGHSt 23, 360, 361). Das gilt auch dann, wenn die Tat,\nderen strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will,\nmit derjenigen gleichartig ist, die als andere mögliche Tat\n\ndieses Täters in Betracht kommt (BGHSt 30, 77, 78).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach\nist in Urlaub und kann da-\n\nher nicht unterschreiben\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-564-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-564-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.414048+00:00"}}