{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-06_1_StR_550_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-06","aktenzeichen":"1 StR 550/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"jr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 550/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Drogistin Petra v WB , geborene ‚ aus\nEEE En geboren am 1959 in\n\nF\nScan.\n\nwegen Diebstahls\n\nwII\n\nÄ 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 1988 gemäß 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgericht Stuttgart vom\n\n21. März 1988, soweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in\nTateinheit mit Ermächtigen zum Fahren ohne\nFahrerlaubnis schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nMittäter kann beim Diebstahl nur sein, wer Zueignungsabsicht hat (BGH NJW 1985, 812); sie fehlt bei der Ange-\n\nklagten. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß die\nAngeklagte einen Beuteanteil erhielt (oder erstrebte), sondern nur, daß sie aus persönlichen Gründen sich die Gunst\ndes Mitangeklagten erhalten wollte. Ein solches Bestreben\ngenügt auch nicht den in BGHSt 17, 93 für ausreichend gehaltenen Voraussetzungen. Die Angeklagte ist daher nur der\nBeihilfe schuldig, ohne daß es zu dieser Beurteilung\nweiterer Feststellungen bedürfte. Der Senat ändert den\nSchuldspruch; § 256 StPO steht nicht entgegen, weil andere\n\nVerteidigungsmöglichkeiten ausscheiden.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs zur Folge.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-550-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-550-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.398138+00:00"}}