{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-06_1_StR_395_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-06","aktenzeichen":"1 StR 395/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"JÖSchG $S 6 Abs. 3 Satz 1, $S 11 Satz 3\n\na) Unabhängig davon, ob ein Film nach S§ 6 Abs. 3 Satz 1\nJÖSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, besteht\nein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreiten von Schriften.\n\nb) Der Eindruck, in einer Zeitungsanzeige werde für pornographische Filme geworben, muß sich für den Betrachter aus\nder Anzeige selbst ergeben.","text_plain":"7%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 184 Abs. 1 Nr. 5;\nJÖSchG $S 6 Abs. 3 Satz 1, $S 11 Satz 3\n\na) Unabhängig davon, ob ein Film nach S§ 6 Abs. 3 Satz 1\nJÖSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, besteht\nein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreiten von Schriften.\n\nb) Der Eindruck, in einer Zeitungsanzeige werde für pornographische Filme geworben, muß sich für den Betrachter aus\nder Anzeige selbst ergeben.\n\nBGH, Beschl.v. 6. Oktober 1988 - 1 StR 395/88 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 395/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmkaufmann Karlheinz K B aus Vai,\noe Peer\n\nwegen Werbung für pornographische Schriften\n\n76\n\n76\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 9. März 1988 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten trägt\ndie Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Werbung für\npornographische Filme verwarnt, eine Geldstrafe bestimmt und\ndie Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Die mit der\nSachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Freispruch.\n\nl. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung\ndes S 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB für den - hier vorliegenden -\nFall der Werbung für pornographische Filme nicht durch die\nBestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der\nÖffentlichkeit (JÖSchG) ausgeschlossen. § 11 Satz 3 JÖSchG\nsagt nicht mehr, als daß bei der Werbung für nach § 6 Abs. 3\n\nSatz 1 JÖSchG gekennzeichnete Filme weder auf jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden noch die Werbung selbst in\njugendgefährdender Weise erfolgen darf; eine abschließende\nRegelung darüber, welche Werbung für Filme sonst erlaubt\nist, liegt darin nach Wortlaut und Sachzusammenhang der Vorschrift ersichtlich nicht. Daher steht auch außer Zweifel,\ndaß unabhängig davon, ob ein Film nach § 6 Abs. 3 Satz 1\nJÖöSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, ein totales,\nstrafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme\nan Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch\nVerbreitung von Schriften besteht (Scholz, Jugendschutz S§ 11\nJÖSchG Anm. 9).\n\n2. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe durch die von ihm mitveranlaßte Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen für die in\nseinem Filmtheater gezeigten pornographischen Filme \"TER -\nBd und \"SR SER\" tatbestandsmäßig im Sinne des\n§ 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehandelt. Insoweit ist das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein öffentliches\nAnkündigen eines pornographischen Films dann nach S 184\nAbs. 1 Nr. 5 StGB strafbar ist, wenn die Werbung nach ihrem\nAussagegehalt erkennbar macht, daß sie sich auf pornographisches Material bezieht (BGHSt 34, 94, 98; BGH NJW 1977,\n1695, 1696); daß die veröffentlichten Anzeigen jedoch erkennbar für pornographische Filme werben sollten, lag nach\nihrem Inhalt weder auf der Hand, noch läßt es sich aus der\ntatrichterlichen Beurteilung mit ausreichender Sicherheit\n\nentnehmen.\n\n76\n\nDafür, wie der Inhalt einer Zeitungsanzeige oder einer\nsonstigen Werbemaßnahme zu verstehen ist, ist entscheidend,\nwie der durchschnittlich interessierte und informierte Betrachter die Werbung versteht (BGHSt 34, 94, 99). Ausgangspunkt der Beurteilung muß jedoch die Gestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme - hier die Anzeige - sein. Der Betrachter muß seine Information, es werde für Pornographie geworben, aus der Anzeige selbst entnehmen können und entnommen\nhaben; es genügt nicht, daß er aus sonstigen ihm bekannten\nUmständen aus dem Umfeld der Werbemaßnahme diesen Schluß\nzieht. Erscheint daher eine für sich unverfängliche Anzeige\nfür einen Film in der Zeitung, weiß aber der Betrachter, daß\nin dem werbenden Filmtheater regelmäßig pornographische\nFilme gezeigt werden, genügt das nicht; sein - im übrigen\nletztlich unsicherer - Schluß würde nur aus dem Umfeld der\n\nAnzeige gezogen.\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. Es setzt sich\nnicht mit dem jeweiligen Inhalt der Anzeige auseinander,\nsondern hebt allgemein darauf ab, daß nach der Verkehrsanschauung derartige Anzeigen als Werbung für pornographische\nFilme verstanden würden, weil der durchschnittlich interessierte und informierte Leser Anzeigen gleicher Aufmachung\nund Gestaltung seit Jahren kenne und wisse, was sie bedeuteten (UA S. 18). Der Inhalt der beiden hier beanstandeten\nAnzeigen ist jedoch keineswegs so deutlich, daß ein anderer\nSchluß als der, es würde für pornographische Filme geworben,\nfern liegen würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem\nInhalt der Anzeigen wäre daher geboten gewesen; an Hand von\n\nText und Aufmachung der Anzeigen hätte dargelegt werden\nmüssen, wie der durchschnittlich interessierte und informierte Leser sie versteht (vgl. Meier NJW 1987, 1610,\n1611).\n\n3. Der aufgezeigte Mangel des Urteils führt jedoch\nnicht zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht; der\nSenat kommt vielmehr aufgrund der weiter getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte wegen eines\n\nunvermeidbaren Verbotsirrtums freizusprechen ist.\n\nDer Angeklagte hatte 1975 damit begonnen, in seinen\nFilmtheatern pornographische Filme zu zeigen. Die Zeitungswerbung dafür wurde nicht beanstandet. 1984 wurde ihm ein\nVergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zur Last gelegt. Er\nwurde freigesprochen, nahm dieses Vorkommnis aber zum Anlaß,\nmit Rechtsanwalt PB, der ihn auch jetzt verteidigt, seine\nWerbung. für pornographische Filme zu überprüfen (UA S. 4,\n5); ersichtlich hat der Rechtsanwalt, den das Landgericht\nals in den anstehenden Fragen besonders versiert ansieht (UA\nSs. 31, 32), bei dieser Besprechung Einwände gegen die bisherige Art der Werbung nicht erhoben.\n\nDennoch meint das Landgericht, der Angeklagte habe den\n- ihm zugebilligten - Verbotsirrtum bei erforderlicher und\ngebotener Sorgfalt vermeiden können. Er hätte als langjährig\nim Filmgeschäft erfahrener Kaufmann seinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, alle für und gegen die Zulässigkeit seiner\nWerbung sprechenden Argumente in objektiver Weise darzustel-\n\nlen. Aufgrund einer derart umfassenden Prüfung hätte der\n\na\n\n76\n\nRechtsanwalt dem Angeklagten geraten, die Zeitungswerbung\nfür pornographische Filme einzustellen. Einen derartigen,\nauf präzise und objektiv zutreffende Auskünfte zielenden\nAuftrag habe er aber Rechtsanwalt Pf oder einem anderen\nRechtsanwalt nicht erteilt (UA S. 32).\n\nDieser Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. Wie\ndas Landgericht nicht verkennt, ist die Rechtslage schwierig\n(UA S. 31); Prozeßgeschichte (UA S. 10) und Ausgang des Verfahrens bestätigen das. Der Angeklagte als juristischer Laie\nkonnte sie ungeachtet der im Jahre 1977 ergangenen Entschei -\ndung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1695), die einen\nnicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betraf, nicht durchschauen. Er hat sich deshalb an einen Rechtsanwalt gewandt,\nden das Landgericht selbst als in den einschlägigen Rechtsfragen besonders versiert bezeichnet. Damit hat er das zunächst Gebotene getan. Dafür, daß der Rechtsanwalt sich\nnicht ausreichend mit den Rechtsfragen befaßt hätte oder\nseine Beratung aus sonstigen Gründen - für den Angeklagten\n\nerkennbar - unzureichend gewesen wäre, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Demgemäß war der Angeklagte freizusprechen,\nweil er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt\n\nhat.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-395-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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