{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-06_1_StR_381_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-06","aktenzeichen":"1 StR 381/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 381/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Tibor Istvan H aus M , geboren am EEE 1954 in (Ungarn),\n\nwegen Betruges u.a.\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n21. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder Gegenerklärung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des\nWiedereinsetzungsamtrages und die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nzu dem Wiedereinsetzungsamtrag hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.\nDer frühere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt\nTG, hat die Revision rechtzeitig eingelegt und\n\nKa\n\nordnungsgemäß (mit der allgemeinen Sachrüge) begründet. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Es\nwurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben (und auszuführen). Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n12. Januar 1984 - 4 StR 762/83 - m.w.Nachw. und vom\n30. Mai 1985 - 4 StR 212/85 -; BGH NStZ 1985, 492\n\nNr. 2, 493 Nr. 3). Der Sachverhalt rechtfertigt es\nauch nicht, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu\nmachen (vgl. hierzu KK-Maul, StPO, 2. Aufl. s 44\n\nRdNr. 13, KK-Pikart ebenda § 345 RdNr. 26). Schon aus\ndem Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, daß diesem\naufgrund von Gesprächen mit seinem früheren Verteidiger - ein derartiges soll nach der Behauptung des\nAngeklagten zuletzt am 22. April 1988 (nach Ablauf der\n\nRevisionsbegründungsfrist) stattgefunden haben - bekannt war, daß dieser die Verfahrensrügen nicht erheben wollte, weil er sie nicht für aussichtsreich erachtete. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte\nseine Revisionsbegründung selbst zu Protokoll der Ge-\n\nschäftsstelle (SS 345 Abs. 2, 299 StPO erklären\nmüssen.\"\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-381-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/1-str-381-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.364220+00:00"}}