{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-04_1_StR_483_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"1 StR 483/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kann auf Grund der Angaben des Angeklagten eine bestimmte\nPerson als tatbeteiligt ermittelt werden, so hindert der Unstand, daß sie bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht festgenommen werden kann, für sich allein nicht, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu bejahen.","text_plain":"#\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\n\nBtMG S 31 Nr. 1\n\nKann auf Grund der Angaben des Angeklagten eine bestimmte\nPerson als tatbeteiligt ermittelt werden, so hindert der Unstand, daß sie bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht festgenommen werden kann, für sich allein nicht, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu bejahen.\n\nBGH, Urt. v. 4. Oktober 1988 - 1 StR 483/88 - LG Freiburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF Zu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 483/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus Lothar RB aus OR. seboren am EB-WER 1959 :r ve,\n\nwegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nWIII\n\n#4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\nDr. Maul\nDr. Foth\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEEEEEn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. März 1988 wird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nschuldig ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\" zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-\n\nstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet\n\nsich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das - vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte bestellte bei einer in A 1ependen Schweizerin, die er in Südostasien kennengelernt hatte,\n4 kg Haschisch. Das Rauschgift wurde ihm mittels Kurier aus\nHolland nach Fr@B seliefert. Der Angeklagte verkaufte es\nnach und nach weiter. Im Ermittlungsverfahren nannte er die\nLieferantin und machte nähere Angaben über sie. Polizeiliche\nErmittlungen ergaben daraufhin, daß es sich bei der Frau um\neine gebürtige Schweizerin handelt, die in der Schweiz wegen Betäubungsmittelvergehens zu viereinhalb Jahren Haft\nverurteilt und zur Festnahme ausgeschrieben worden ist. Nach\nMitteilung des Bundeskriminalamts hält sie sich zur Zeit in\n\nBali auf.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen des S 31 Nr. 1 BtMG bejaht und deswegen einen minder schweren Fall i.S. des § 30\nAbs. 2 BtMG angenommen hat. Sie ist der Auffassung, die bloße Belastung einer im Ausland untergetauchten Person könne\ndie Vergünstigung nach dieser Vorschrift nicht auslösen. Der\nAngeklagte habe keinen wesentlichen Aufklärungsbeitrag geleistet. Es sei nicht erkennbar, wie das Landgericht zu der\nÜberzeugung gekommen sei, die Strafverfolgung der Lieferantin könne von den holländischen Behörden voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden.\n\nDiese Angriffe sind nicht begründet. Nach $S 31 Nr. 1\nBtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er\n\n#4\n\ndie Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und\ndie Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ\n1984, 28; BGH StV 1986, 436). Einen solchen Aufklärungsbeitrag leistet der Täter nicht bereits durch die bloße Benennung von Mittätern, Auftraggebern und Abnehmern. Er muß\nvielmehr auch Angaben über deren Beteiligung an der Tat\nmachen. Zudem muß seine Darstellung einer Überprüfung durch\ndie Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 133,\n166 £f.) und wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG S 31\nNr. 1 Aufdeckung 1).\n\nDas angefochtene Urteil läßt keinen Verstoß gegen diese\nRechtsgrundsätze erkennen. Die Strafkammer hat die Angaben\ndes Angeklagten über seine Lieferantin in Amsterdam, die\ndurch die Nachforschungen der Polizei bestätigt worden sind,\nals zutreffend erachtet und deshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung gegenüber Isabelle Berns beigetragen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte die von seiner Seite mögliche\nAufklärung geleistet; nunmehr sei es Sache der holländischen\nBehörden, die Strafverfolgung erfolgreich abzuschließen (UA\nS. 11).\n\nDiese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der wesentliche Aufklärungserfolg, zu dem der Angeklagte beigetragen hat, kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß\ndie Lieferantin des Rauschgifts bislang nicht ergriffen werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob der vom Täter be-\n\nlastete Hintermann derzeit für die Ermittlungsbehörden\n\ngreifbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter durch\nkonkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat,\ndaß gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein\nStrafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann. Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann auf Grund\nder Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NSt2\n1984, 28; BGHR BtMG S 31 Nr. 1 Aufdeckung 1; BGH, Urt. vom\n19. Januar 1984 - 4 StR 740/83) oder das Gericht Zweifel\nhat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an\nder Tat beteiligt war (BGHR BtMG $S 31 Nr. 1 Aufdeckung 3).\nSteht hingegen, wie hier, die Person des Lieferanten fest\nund reichen die Angaben über seine Tatbeteiligung nach Überzeugung des Gerichts aus, um ihn festnehmen und einer Verurteilung zuführen zu können, hat der Täter einen Aufklärungsbeitrag im Sinne des S$S 31 Nr. 1 BtMG geleistet. Der Umstand,\ndaß es bisher nicht zur Ergreifung des Belasteten gekommen\nist, steht dem nicht entgegen. Die Festnahme kann von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen. Dabei können auch Probleme\nder Fahndung eine Rolle spielen. Überdies hat der Täter keinen Einfluß darauf, ob und in welchem Maße sich deutsche\noder ausländische Behörden um die Festnahme bemühen. Aus der\nmangelnden Ergreifung des belasteten Hintermannes allein\nkönnen dem aufklärungsbereiten Täter daher, soweit es um die\nVoraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG geht, keine Nachteile\nerwachsen. Ob sie sich auf die Ermessensentscheidung des\nTatrichters über die Strafrahmenwahl oder sonst im Rahmen\nder Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken\nkann, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit geben die Aus-\n\nführungen des Landgerichts zu Bedenken keinen Anlaß.\n\n7\n\nAuch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Vor- oder Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat ändert\ndie Urteilsformel lediglich dahin, daß die Worte \"in nicht\ngeringer Menge\" hinter \"vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\" entfallen. Das Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt keinen\neigenen Straftatbestand, sondern als besonders schwerer Fall\nlediglich eine gesetzlich vertypte Strafzumessungsregel dar\n(s 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG). Allerdings hat das Landgericht sich nicht dazu erklärt, ob im Hinblick auf die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG auch ein besonders schwerer\nFall i.S. des S 29 Abs. 3 BtMG mit seinem gegenüber S 30\nAbs. 2 BtMG schwereren Strafrahmen zu verneinen ist. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß es diese Frage bejaht\nhat, so daß sich der Mangel nicht auf die Strafbemessung\nausgewirkt hat.\n\nRiBGH Dr. Ulsamer ist\nerkrankt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Schauenburg Maul\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-483-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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