{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-04_1_StR_455_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"1 StR 455/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 455/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg H En aus NEE, geboren am\nEEE 11 St GEEEEEEEENNE — SUR C- HERE\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 14. April 1988 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\n\"worfen.\n\nGründ e:\n\nBei Prüfung (und Verneinung) der Frage, ob alkoholbedingt die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen, geht das\nsachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen davon\naus, der Blutalkoholwert des Angeklagten habe zu den Tatzeiten höchstens 2 °/oo betragen. An diesen Wert anknüpfend,\n\ngelangt das Landgericht in beiden Fällen unter Würdigung des\nVerhaltens des Angeklagten und der sonstigen Umstände zu der\nÜberzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei\n\nnicht erheblich vermindert gewesen.\n\nRevision und Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, daß sowohl der bei den Berechnungen zugrunde gelegte Abbauwert (stündlich 0,15 °/oo) als auch das für die\ngesamte Alkoholaufnahme angenommene Resorptionsdefizit\n(20 %) mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehen; sie\nverlangt, zu Gunsten des Angeklagten von 0,1 °/oo und 10 %\nauszugehen (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 177, 178; BGH,\nBeschl. vom 26. Februar 1987 - 1 StR 733/86). In diesem Fall\nergäben sich für die Tatzeiten Blutalkoholwerte von etwa\n3 °/oo, Werte also, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit\ndie Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert ist\n(BGH, Urt. vom 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86).\n\nFreilich sind die von der Rechtsprechung angenommenen\nWerte Extremwerte, zu denen der Bundesgerichtshof gelangt\nist, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall\ngerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind, obwohl\nandererseits feststeht, daß diese Extremwerte in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprechen.\n\nDeshalb - und weil zusätzlich oft schon die Angaben\nüber den genossenen Alkohol nicht zuverlässig sind - handelt\nes sich bei einem über viele Stunden (vorliegend: 18 und\n\n13 Stunden) zurückgerechneten Maximalwert um eine Größe, die\n\nüber die tatsächliche Alkoholbeeinflussung des Täters ünter\nUmständen wenig aussagt und damit an indizieller Bedeutung\nfür die Schuldfähigkeit verliert. Zunehmende Bedeutung gewinnen darin die sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf Erscheinungsbild und Verhalten des Täters\nvor, während und nach der Tat beziehen. Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter das Bild eines in seiriem Henmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen\nvermitteln (BGH, Urt. vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, zur\nVeröffentlichung bestimmt). Die Strafkammer hat daher an\nsich zu Recht - auch insoweit sachverständig beraten - das\nBefinden und Verhalten des Angeklagten gewürdigt.\n\nDenhoch kann der Senat das Urteil nicht bestehen lassen. Es ging nicht an, von vornherein ein Resorptionsdefizit\nvon 20 % und einen stündlichen Abbauwert von 0,15 °/oo zugrunde zu legen und den auf diese Weise errechneten Wert von\n2 ©/oo als Indiz in die Gesamtbetrachtung einzuführen. Richtigerweise hätte sich dieser Wert, wie oben erwähnt, auf etwa 3 °/oo belaufen. Wie in diesem Fall die Gesamtschau auSsgefallen wäre, kann der Senat nicht beurteilen. Möglicher-\n\nweise hätten auch dann die Erkenntnisse aus dem Befinden und\n\nVerhalten des Angeklagten zu der Überzeugung geführt, seine\nSteuerungsfähigkeit sei nicht erheblich vermindert gewesen,\nverbunden mit der Erkenntnis, Trinkmenge oder Abbauwert/\nResorptionsdefizit oder alle diese Werte seien offensichtlich\nanders gewesen als zugrunde gelegt. Nicht auszuschließen ist aber\nauch, daß ein Höchstwert von etwa 3 °/oo den Ausschlag zugunsten\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ergeben hätte. Deshalb\nmuß die Sache neu verhandelt werden.\n\nSchauenburg i Ulsamer ‘ Maul\n\nFoth Richter am\nBundesgerichtshof\nDr. von Gerlach ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-455-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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