{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-04_1_StR_424_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"1 StR 424/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 424/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Programmierer Bernd H aus FE ,\ngeboren am u 1955 in Bad ‚\n\nwegen Untreue\n\n7\n\n- 2 - Ad\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 21. März 1988 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Die Erwägungen der Strafkammer, die zur Annahme\neines besonders schweren Falles der Untreue führen, halten\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß trotz des beträchtlichen Schadens von 475.320 DM\nund der Dauer der Tat, die sich von August 1983 bis\nJuni 1987 erstreckte, zur Frage, ob ein besonders schwerer\nFall der Untreue vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller für\ndie Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich ist (vgl. BGHSt 28, 318, 319; BGH bei\n\nDallinger MDR 1976, 16, 17; BGH wistra 1988, 65). Bei dieser\nWürdigung hat es jedoch entscheidend zu Lasten des Angeklagten seine erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht fallen\nlassen, die es darin sieht, daß er in stetem Bewußtsein\nseines strafbaren Tuns es genossen hat, durch Verwendung der\nveruntreuten Gelder in seiner Umgebung Ansehen zu erlangen\nund aufrechtzuerhalten, statt sich ständig mit Rücktrittsgedanken zu plagen (UA S. 17). Diese Erwägung geht jedenfalls\nin diesem Zusammenhang fehl.\n\nDaß der Täter einer Vermögensstraftat deren Früchte bewußt genießt, anstatt sich mit Skrupeln zu plagen, mag zwar\nein ungünstiges Licht auf ihn werfen und gegen ihn sprechen.\nBesonderes Gewicht kann diesem Umstand bei der Abwägung, ob\nein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, jedoch\nnicht beigemessen werden; weder drückt sich darin ein gesteigerter Unwert der Tat aus noch macht er eine außergewöhnliche Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen\nWillens deutlich (vgl. zu den wesentlichen Kriterien für die\nAnnahme eines besonders schweren Falles der Untreue BGH bei\nDallinger MDR 1976, 16, 17). Ist daher der Schaden wie hier\nzwar hoch, aber nicht außergewöhnlich hoch, und sprechen\neine Reihe sonstiger Umstände für den Angeklagten, kann die\nhier festgestellte Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat\nnicht den Ausschlag für die Annahme eines besonders schweren\nFalles geben. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand\nhaben, mag die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nzehn Monaten auch im Ergebnis nicht unangemessen erscheinen.\n\n- 4 - AR\n\n2. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des\nSchuldspruchs darin, daß der Angeklagte des Computerbetrugs\n(s 263a StGB) schuldig ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel rechtswirksam\nauf den Strafausspruch beschränkt hat. Im übrigen wäre die\nTat des Angeklagten richtig als Untreue in Tateinheit mit\nComputerbetrug zu würdigen (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\n§ 263a Rdn. 16; Lackner, StGB 17. Aufl. S$S 266 Anm. 10).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in\nUrlaub und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nFoth Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-424-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-424-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.185528+00:00"}}