{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-04_1_StR_402_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"1 StR 402/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 202/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vorarbeiter Gutmar H a —— aus FÜ:\ndort geboren am r\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nWII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach j\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1988\n\nbeschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom\n25. Februar 1988 wWiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird\nverworfen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem\nAngeklagten zur Last.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas obenbezeichnete Urteil wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n25. Februar 1988 hat der Verteidiger fristgerecht Revision\neingelegt. Das Urteil ist ihm am 21. April 1988 zugestellt\nworden. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1988, eingegangen am\n7. Juni 1988, hat der Verteidiger gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand beantragt und zugleich eine Revisionsbegrün-\n\ndung vorgelegt.\n\nZum Wiedereinsetzungsamtrag hat der Generalbundesanwalt\n\nausgeführt:\n\n\"Es ist nicht hinreichend dargetan, daß den Angeklagten\nan der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein\nVerschulden trifft.\n\nWie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Bd. II\n\nBl. 496 d.A.), ist der Angeklagte nach der Verkündung\ndes Urteils über die Möglichkeit der Anfechtung und\nüber die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen belehrt worden. Ihm ist auch die Urteilszustellung an\nseinen Verteidiger mitgeteilt worden (Bd. II Bl. 573\nd.A.). Trotzdem hat er sich nach der - ihm zuvor schon\nmehrfach angedrohten - Mandatsniederlegung durch seinen\nVerteidiger nicht um das weitere Schicksal seiner Revision gekümmert. Er hat sich weder bei seinem Verteidi-\n\nger erkundigt, ob die Revision noch begründet werden\n\nmuß, noch hat er sich vergewissert, was er selbst in\ndieser Situation unternehmen konnte, um die Revision\nnoch rechtzeitig zu begründen. Er hat somit das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden\n\nSorgfalt außer Acht gelassen.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der Wiedereinsetzungsamtrag\nblieb daher erfolglos. Die nicht fristgerecht begründete\n\nRevision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-402-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-402-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.169863+00:00"}}