{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-10-04_1_StR_329_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"1 StR 329/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WII\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 329/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden\n\nKfz-Mechaniker Michael G aus\nEE-r eboren am 1966\nin N r\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n67\n\n-2- 67\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zur Abänderung von S$S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB und zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988\n\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom\n17. März 1988\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs und der schweren räuberischen Erpressung (S 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB), jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat richtig gesehen, daß Betrug und\nschwere räuberische Erpressung durch das jeweils tateinheitlich begangene fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht\nzu einer Tat zusammengezogen werden, hat daraus aber zu Unrecht die Folgerung gezogen, die drei Delikte stünden in\nTatmehrheit; vielmehr sind sowohl Betrug (in diesem besonderen Fall) als auch schwere räuberische Erpressung jeweils in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen (vgl. BGH\nVRS 21, 422, 423 £f.; BGH, Beschl. vom 3. August 1984\n- 3 StR 277/84). Der Senat ändert den Schuldspruch und bezieht in diese Änderung die Bewertung der vom Angeklagten\nbenutZten Schreckschußpistole ein; sie unterfällt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorschrift des\ns§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH StV 1987, 67; BGH, Beschl.\nvom 9. September 1986 - 4 StR 460/86).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Mag die Milderung der Strafe im Ergebnis\nauch nicht sehr wahrscheinlich sein, so unterliegt das doch\n\nnicht der Beurteilung des Revisionsgericht.\n\nEinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung nicht ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Mau]\n\nFoth Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach ist in\nUrlaub und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-329-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/1-str-329-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.153248+00:00"}}