{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-29_1_StR_540_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-29","aktenzeichen":"1 StR 540/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 540/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald CG ui s OEL U,\ngeboren am EEE ı 557 in 5au erg.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1988 gemäß\n\n$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n5. Mai 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist des versuchten\nTotschlags, des vorsätzlichen Vollrauschs und des unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im\nAusspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 2, 3, 4 und die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, vorsätzlichen Vollrauschs sowie wegen unerlaub-\n\nten Erwerbs von Heroin in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb\n\nvon Haschisch in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Haschisch zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die\nSachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen\n\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch.\nl. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Mit Recht macht die Revision geltend, die Kammer habe\nhinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte II. 2. und\n\nII. 3. der Urteilsgründe Tateinheit annehmen müssen.\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in einem Falle bei dem Zeugen Thomas SEE 50g\nHaschisch gegen 1 g Heroin eingetauscht (UA Seite 13,\n15).\n\nDer fortgesetzte Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch\nund das fortgesetzte Handeltreiben mit Haschisch treffen daher in einem Teilakt tateinheitlich zusammen.\nDiese Übereinstimmung verbindet die beiden fortgesetzten Taten insgesamt zur Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81;\nBGH, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 624/86 - mit\nweiteren Nachweisen). Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; bereits die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage war von in Tateinheit begangenen fortgesetzten\n\n-4 -\n\nVergehen gegen § 29 Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden\nEinzelstrafen für die Taten II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, womit auch der Gesamtstrafe die Grundlage\nentzogen wird.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n2. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4\nkann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte infolge\nder additiven Wirkung von Alkohol und Tabletten vorsätzlich\nin einen die Schuld(Hemmungs-)fähigkeit ausschließenden\nRauschzustand versetzt und dem Tatopfer ein Messer in den\nBauch gestoßen.\n\nStraferschwerend hat das Landgericht berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte - obwohl sich die Blutalkoholkonzentration von 2,5 %0 beziehungsweise 2,6 %0 im Rahmen der Rauschtat nicht als besonders schwere Alkoholisierung darstelle -\nin Kenntnis der Wirkung der Codein-Kompretten erheblich Alkohol zu sich genommen hat. Damit hat das Landgericht den\nGrund der Strafbarkeit, das vorsätzliche Herbeiführen eines\nRauschzustandes, strafschärfend gewertet. Das war unzulässig.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu\nverwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung keinen weiteren Rechtsfehler erkennen läßt.\n\n68\n\nEs ist auszuschließen, daß die Einzelstrafe im Fall\nII 5 von den Strafzumessungserwägungen in den (aufgehobenen) übrigen Fällen mitbeeinflußt war.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-29/1-str-540-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-29/1-str-540-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.135681+00:00"}}