{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-27_1_StR_436_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-27","aktenzeichen":"1 StR 436/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 07\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 436/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Kaufmann Dr. Walter S EEE au:\nM , geboren am ER 19:1 ir vu,\n\n2. die medizinische Bademeisterin Lolo-Maria S uiEEEB\n\ngeborene LEE aus mE, seboren an 19:1\nin Dei:\n\nwegen Vergewaltigung\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 27. September 1988 in der Sitzung vom\n29. September 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt unge\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Se\nin der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär [EM\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n67\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 25. Februar 1988 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen empfingen\ndie Angeklagten die Nebenklägerin, die sich um eine Stelle\nals Sekretärin in der Firma des angeklagten Ehemannes bewarb, zu einem (weiteren) Vorstellungsgespräch abends in\nihrer Wohnung, betäubten sie dort auf Grund eines spontan\ngefaßten Tatentschlusses mit einem in ein Getränk gegebenen\nBeruhigungs- und Schlafmittel und mißbrauchten sie sexuell.\nMit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.\nDas - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht bei beiden\nAngeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 177\nAbs. 2 StGB angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nIm Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH NSt2 1982, 26; 1982, 246;\nBGH Stv 1983, 19; BGH MDR 1988, 422), geht die Strafkammer\ndavon aus, daß die von den Angeklagten begangene Tat \"in der\ndeliktstypischen Ausgestaltung und Durchführung nicht von\nden durchschnittlich und gewöhnlich vorkommenden Fällen nach\nunten abweicht\" (UA S. 28). Sie meint, die Tat habe im Hinblick auf ihr äußeres Erscheinungsbild \"ein dem durchschnittlichen Bereich entsprechendes Profil\" (UA S. 31).\nAuch bei Prüfung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafen gebietet,\nfindet sie keine \"schwerwiegenden oder außergewöhnlichen\nBesonderheiten\" in der Tat (UA S. 36).\n\nDiese Bewertung wird dem festgestellten Geschehen nicht\nhinreichend gerecht. Vielmehr läßt sie Umstände außer acht,\ndie in erheblichem Maße zu Ungunsten der Angeklagten ins\n\nGewicht fallen können:\n\nDie Tat erhielt dadurch ein besonderes Gepräge, daß die\nAngeklagten - mögen sie auch den Tatentschluß \"völlig spontan\" gefaßt haben - die Nebenklägerin, die als Arbeitssuchende in ihre Wohnung gekommen war, durch die Beibringung\n\neines Betäubungsmittels in einen bewußt- und willenlosen\n\nza\n\nZustand versetzten. Hierbei handelte es sich um eine heimtückische Begehungsweise, die, wie die Revision zutreffend\ndarlegt, das Tatopfer in besonderem Maße entwürdigte und von\nvornherein jeder Möglichkeit einer Gegenwehr beraubte.\n\nStrafmildernd führt die Strafkammer aus, dadurch, daß\ndie Angeklagten lediglich \"sanfte\" Gewalt angewendet hätten,\nhabe für die Nebenklägerin \"keine unmittelbare Gefahr der\nkörperlichen Verletzung oder der toxischen Schädigung ihrer\nGesundheit\" bestanden (UA S. 33; vgl. auch UA S. 35 \"ohne\ndirekte körperliche Verletzung\"). Bei dieser Beurteilung\nwird jedoch nicht klar, ob dem Landgericht bewußt war, daß\nbereits das Verabfolgen eines bewußtseinstrübenden, zu einer\nIntoxikation führenden Mittels eine Schädigung der Gesundheit im Sinne des $S 223 Abs. 1 StGB darstellte (BGH, Urt.\nvom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; vgl. auch BGH NJW 1970,\n519). Der Senat übersieht nicht, daß der Schuldspruch infolge Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig ist; doch ändert\ndas nichts an der für die Strafzumessung maßgeblichen - vom\nLandgericht möglicherweise falsch vorgenommenen - Einstufung\n\nder von den Angeklagten verübten Gewalt.\n\nDie Strafkammer hebt den \"kurzschlüssigen\" Charakter\nvon \"Tatentschluß und Tathandeln\" hervor (UA S. 31). Das\nläßt besorgen, sie habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß das Vorgehen der Angeklagten gegen das Tatopfer zwar spontan im Entschluß, aber gemeinsam überlegt und\nzweckentsprechend in der Durchführung war. Es kommt hinzu,\ndaß sich die Tatausführung über einen Zeitraum von mehreren\nStunden erstreckte. Auf diese Umstände weist die Revision zu\nRecht hin.\n\nwas das Verhalten der Angeklagten nach der Tat\nangeht, so wertet das Landgericht \"nur in sehr eingeschränktem Maße\" zu ihrem Nachteil, daß sie nach Aufkommen der\ngegen sie gerichteten Beschuldigung sich nicht auf ein die\nTat abstreitendes Verteidigungsverhalten beschränkten, sondern die Einschaltung von Privatdetektiven zur Überwachung\nund Ausforschung der persönlichen Verhältnisse der Nebenklägerin zuließen, um auf diese Weise etwaiges, ihrer Glaubwürdigkeit abträgliches Material zu finden (UA S. 29). Auch\ndies erweckt Bedenken. Zwar ging der entsprechende Vorschlag\nvon einem Verteidiger aus (UA S. 30); doch hatten die Angeklagten selbst dazu Veranlassung gegeben, indem sie gegenüber dem zugezogenen Rechtsanwalt wider besseres Wissen ihre\nUnschuld beteuerten. Ihnen war also klar, daß zur Bespitze-\n\nlung des Tatopfers kein Anlaß bestand.\n\nBei dieser Sachlage konnte der Strafausspruch bei bei-\n\nden Angeklagten nicht bestehen bleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird bei Prüfung der Frage, ob ein\nminder schwerer Fall der - gemeinschaftlich begangenen -\nVergewaltigung vorliegt, die besondere Qualität der hier\n\nangewendeten Gewalt näher zu würdigen haben. Demgegenüber\n\n67\n\ndarf die Tatsache, daß sich die Angeklagten zu der Tat erst\nentschlossen, als die Nebenklägerin der Einladung zu einem\nweiteren Vorstellungsgespräch gefolgt war, nicht überbewer-\n\ntet werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning befindet sich in\nUrlaub und kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-27/1-str-436-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-27/1-str-436-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.066395+00:00"}}