{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-27_1_StR_430_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-27","aktenzeichen":"1 StR 430/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF #5\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 430/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Gerhard K aus ME.\ngeboren am EB >53 in o ‚\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nwıI\n\nPal\n\n- 2 - Pu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. September 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 5 >ei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsreferendar (EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht zannt:\n\nN\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n21. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Ziffer III der Anklage) unter Einbeziehung einer am\n13. Februar 1985 verhängten Strafe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf eines gemeinschaftlich begangenen Betrugs zum Nachteil der Firma\nBEE : Ben (Ziffer I der Anklage) hat es ihn freigesSprochen. Soweit das Verfahren zu einem weiteren Tatkomplex\n(Ziffer II der Anklage) gemäß S 154 Abs. 2 Stpo vorläufig\neingestellt worden war, sah die Strafkammer für eine Wiederaufnahme keine Veranlassung. Mit ihrer Revision, mit der sie\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, er-Strebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten in den Anklagepunkten I und II. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Zu Ziffer I der Anklage:\n\nl. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, er habe - in\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderweitig\n\nVerurteilten v. Kr ınG SEE - sie Firma\n\n3öo i; Be durch täuschendes Verhalten dazu veranlaßt, der Firma Hp und ii SmoH (HTG) \"zur Zwischenfinanzierung des Restgrundstückskaufpreises\" eine\nselbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von\n\n3,3 Millionen DM zur Verfügung zu stellen, ohne dafür die\nvertraglich ausbedungenen Sicherheiten zu erlangen. Insoweit verneint das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein straf-\n\nbares Handeln des Angeklagten.\n\na) Die Strafkammer hat ausführlich dargelegt, warum sie\n\nein bereits vor der maßgebenden Besprechung mit den ge-\n\nnannten Beteiligten abgesprochenes mittäterschaftliches\nHandeln des Angeklagten nicht für erwiesen hält. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Insoweit erhebt auch die\n\nRevision keinen näheren Einwand.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision ist aber auch eine\nsonstige Teilnahmehandlung des Angeklagten, die in seinem\nVerhalten im Verlaufe der Verhandlungen mit dem Zeugen\n\nCO , dem Syndikus der Firma DEE : ze Liegen\n\nkönnte, den Feststellungen des Landgerichts nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\nDieser war zwar anwesend, als S ‚der als Geschäftsführer der Firma HTG fungierte, am 15. Dezember 1982\ndie Frage des Zeugen Cu nach der Bezahlung des Kauf-\n\n85\n\npreises für das zu bebauende Grundstück mit einer falschen\nErklärung beantwortete (UA S. 23), was | einen Tag\nspäter dazu veranlaßte, die Bürgschaftsurkunde unter Verzicht auf die in dem Bauvertrag vereinbarte Zug-um-Zug-Regelung aushändigen zu lassen. Das Landgericht hat jedoch nicht\nfeststellen können, daß sich der Angeklagte an dieser - von\nihm nicht erwarteten - Täuschungshandlung beteiligte. Insbesondere hegt es erhebliche Zweifel daran, daß in dieser Situation SEE - der im wesentlichen Strohmann des anderweitig Verurteilten v. KG var - auch im Einvernehmen\nmit dem Angeklagten und mit dessen Unterstützung handelte,\nals er dem Zeugen cum vortäuschte, der aus dem am\n\n1. Oktober 1982 geschlossenen (ersten) Kaufvertrag geschuldete Kaufpreis von 7.133.100 DM sei bereits in Höhe\n\nvon 6 Millionen DM an die Gebrüder FB :1: verkäufer\nbezahlt.\n\nEigene Täuschungshandlungen des Angeklagten während der\nam 15. Dezember 1982 mit CR geführten Verhandlungen\nsind ebenfalls im angefochtenen Urteil nicht festgestellt.\nInsoweit führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe dem\ngenannten Zeugen unter anderem die Kaufverträge vom\n1. Oktober 1982 und vom 8. Dezember 1982 sowie die Urkunde\nüber die Grundschuldabtretung vom 8. Dezember 1982 zur Einsichtnahme vorgelegt (UA S. 22/23) und diesen dabei auf\ndie entscheidenden Passagen hingewiesen (UA S. 26). Dazu gehörte indessen, worauf das Landgericht zu Recht abhebt, auch\nder im Vertrag vom 8. Dezember 1982 - mit dem die Firma HTG\ndas Baugrundstück von der Fürstin v. Ki kaufte - enthaltene Vermerk, daß auf den vorangegangenen Kaufvertrag vom\nl. Oktober 1982 noch keine Kaufpreiszahlungen erfolgt\n\nseien (UA S. 18). Allerdings enthielt dieser (zweite) Vertrag die unwahre Erklärung, von dem Kaufpreis von nunmehr\n14.800.000 DM sei, wie die Verkäuferin anerkenne, bereits\nein Teilbetrag von 6 Millionen DM bezahlt (UA S. 19). Diese\nErklärung bezog sich aber - eindeutig - nur auf den weiteren\nKaufvertrag. Etwas anderes hat sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen CB ergepen (vgl. UA S. 27/28).\n\n2. Da das Landgericht Täuschungshandlungen des Angeklagten - welche die Staatsanwaltschaft \"im Zusammenhang mit\nder Vortäuschung eines bereits bezahlten Kaufpreises von\n6 Millionen DM\" annimmt - nicht als erwiesen ansieht, kommt\nes auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob\n- unabhängig von der oben erörterten Bürgschaft in Höhe von\n3,3 Millionen DM - schon in dem Abschluß des Bauvertrages\n\nein nach § 263 StGB relevanter Schaden der Firma DEE :\nBeB !iesgen könnte.\n\nII. Zu Ziffer II der Anklage:\n\nInsoweit legte die gerichtlich zugelassene Anklage dem\n\nAngeklagten zur Last, er habe im Januar 1983 - wiederum zu-\n\nsammen mit v. KÜGEEEE und SB - durch betrügerisches\nHandeln die Firma DEE : Ss dazu bewogen, der Firma\nHTG eine weitere selbstschuldnerische Bankbürg-\n\nschaft über 2 Millionen DM zu übergeben. Zu Unrecht sieht\ndie Revision in der Behandlung dieses Anklagepunktes einen\n\nVerstoß gegen formelles und materielles Recht:\n\nInsoweit hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung\ndas Verfahren nach $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n65\n\nSie hat es bisher nicht wieder aufgenommen. Deshalb ist das\nRevisionsgericht mit dem zu Ziffer II der Anklage erhobenen\n\nTatvorwurf nicht befaßt.\n\nwie die Revision zutreffend bemerkt, durfte eine Sachentscheidung zu diesem Tatvorwurf mit der Folge, daß sich\ndie Rechtskraftwirkung des Freispruchs auf sie erstrecken\nwürde, nicht ergehen, weil es an einer Wiederaufnahme des\nVerfahrens durch Gerichtsbeschluß (§ 154 Abs. 5 StPO)\nfehlte. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft hat\ndas Landgericht eine solche Entscheidung aber auch nicht\ngetroffen. Es führt lediglich die Gründe an, die ihm Veranlassung gaben, von einer förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens abzusehen (UA S. 32). Diese Erwägungen unterliegen\n\nnicht der revisionsrechtlichen Überprüfung.\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-27/1-str-430-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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